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Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Änderung des Widerrufsrechts

bundesregierungBereits im März legte das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz im Falle der Ausübung des Widerrufsrechtes vor, der aufgrund einer EuGH-Entscheidung notwendig war. Heute beschloss nun die Bundesregierung, diesen Entwurf weitgehend unverändert als Regierungsentwurf einzubringen.

Lesen Sie hier mehr über den Gesetzentwurf und unsere Bewertung.

Update 23.03.2011: Gesetzentwurf wurde in den Bundestag eingebracht.

Das Bundesjustizministerium berichtet auf seiner Webseite davon, dass heute im Bundeskabinett ein Gesetzentwurf zur Änderung der Wertersatzvorschriften beschlossen wurde.  Dazu erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

“Der Verbraucherschutz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften wird verbessert. Bestehende Widerrufsrechte sollen wirklich genutzt werden können: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen künftig keinen Wertersatz mehr leisten, wenn sie die Ware lediglich prüfen und den Vertrag dann widerrufen.

In einem Geschäft kann sich der Kunde die Produkte in Ruhe ansehen, bevor er sich endgültig zum Kauf entscheidet. Beim Einkauf mit dem Telefon oder im Internet darf nichts anderes gelten. Daher ermöglicht das Widerrufsrecht dem Verbraucher nun auch bei Fernabsatzgeschäften, die Ware in Ruhe anzusehen und zu prüfen. Das Recht zum Widerruf darf nämlich nicht dadurch entwertet werden, dass bereits für eine bloße Prüfung der Ware Wertersatz zu zahlen ist. Darauf weist auch der Europäische Gerichtshof hin.

Hintergrund des Gesetzentwurfs

Zur Begründung heißt es weiter auf der Seite des Bundesjustizministeriums:

“Nach dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf sollen Verbraucherinnen und Verbraucher Wertersatz für gezogene Nutzungen wie zum Beispiel Vorteile aus dem Gebrauch einer Sache und für die Verschlechterung von im Fernabsatz gekauften Waren nur leisten, soweit sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht.

Hierdurch wird gewährleistet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv nutzen können. Bei einer über die Prüfung hinausgehenden Nutzung wie dem Tragen teuerer Abendgarderobe zu einem besonderen Anlass kann der Unternehmer jedoch auch weiterhin einen Anspruch auf Wertersatz geltend machen. Hierdurch werden übermäßige Belastungen der Wirtschaft vermieden und der Fernabsatz insgesamt gestärkt.

Der Gesetzentwurf kommt einer Forderung des Europäischen Gerichtshofs nach. Dieser hatte am 3. September 2009 entschieden, dass die Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Unternehmer von Verbrauchern für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen können. Einen Anspruch auf Wertersatz hat der Europäische Gerichtshof aber in den Fällen für möglich gehalten, in denen Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts – wie denen von Treu und Glauben und der ungerechtfertigten Bereicherung – unvereinbare Weise benutzt haben.”

Geplante Änderung

Nach § 312d BGB soll folgender neuer § 312e BGB eingefügt werden:

Wertersatz bei Fernabsatzverträgen

(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.

§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und

2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.”

Auch § 357 Abs. 3 BGB soll geändert werden, er soll zukünftig den folgenden Wortlaut haben:

“(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten

1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.”

Den Entwurf können Sie hier vollständig nachlesen.

Änderungen des EGBGB

Diese Änderungen des BGB – wenn sie denn vom Bundestag beschlossen werden – haben auch Auswirkungen auf das EGBGB und die Musterbelehrungen, da sich die Paragraphenkette in der Belehrung über die Widerrufsfrist ändert. Hintergrund ist, dass die Einführung des neuen § 312e BGB die nachfolgenden Paragraphen quasi weiter schiebt.

Dadurch müsste zunächst Art. 246 § 3 EGBGB angepasst werden:

“In Artikel 246 § 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 312g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.”

Änderungen der Musterwiderrufsbelehrung

Dadurch müsste auch die Musterwiderrufsbelehrung angepasst werden, da sich sowohl die Fristbelehrung, als auch die Wertersatzbelehrung ändert. Das Muster würde dann künftig lauten (ACHTUNG: Noch kein geltendes Recht, Regierungsentwurf!):

“Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] (1) ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache] (2) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (3). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] (2). Der Widerruf ist zu richten an: (4)

Widerrufsfolgen (5)
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. (6) (7) Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. (8) [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. (9) Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. (10) Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] (11) Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] (2) Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] (2), für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise (12)

Finanzierte und hinzugefügte Geschäfte (13) (14)

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (15)”

Übergangsregelung: 3 Monate

Dieses Änderungsgesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Allerdings wird in das EGBGB eine Übergangsvorschrift eingeführt, in der besagt wird, dass die derzeit gültigen Musterbelehrungen noch drei Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungen verwendet werden können, ohne dass die gesetzliche Privilegierung verloren geht.

Gesetzesbegründung

Die Bundesregierung sieht die Änderungen als notwendig an, nachdem der EuGH die deutschen Wertersatzvorschriften für teilweise europarechtswidrig erklärt hatte.

Gesetzesfolgenabschätzung

Die Bundesregierung schließt nicht aus, dass der Wirtschaft “geringfügige Kosten” entstehen können.

“In Fällen, in denen die Prüfung der Ware nur durch deren Benutzung erfolgen kann, steht Unternehmern für diese Nutzung in Zukunft kein Anspruch auf Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages zu.”

Das ist auch jetzt schon der Fall, wie der BGH erst kürzlich im Wasserbett-Urteil (U. v. 03.11.2010, VIII ZR 337/09) klargestellt hat.

Bürokratiekosten

Auch die Kosten für die Anpassung der Widerrufsbelehrungen schätzt die Regierung für marginal ein, da nur zwei bestehende Informationspflichten geringfühgig geändert werden. Die Änderung der Musterbelehrung im Anhang des EGBGB hat keine Auswirkungen auf die Kosten,

“da keine Verpflichtung besteht, die Muster zu verwenden.”

Kommentar

Bereits am 23.3.2010 hat das BMJ einen Referentenentwurf zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen vorgelegt. Mit diesem sollen die Regelungen des BGB entsprechend den Vorgaben des EuGH angepasst werden. Dieser Entwurf ist nun auch zum Regierungsentwurf geworden, nachdem die das BMJ im Zuge der Rssortabstimmung mit dem Verbraucherministerium noch einmal eine Befragung hat durchführen lassen, um festzustellen, ob der Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 3 BGB (Verschlechterungen infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme) nicht ganz gestrichen werden kann, was das BMELV favorisierte. Dies wurde nun, u.a. aufgrund einer Umfrage von DIHK und Trusted Shops, glücklicherweise verhindert.

Es ist begrüßenswert, dass die Bundesregierung das EuGH-Urteil “Messner” dahingehend auslegt, dass, soweit der Verbraucher die Ware nutzt, obwohl dies nicht erforderlich ist, das Widerrufsrecht auszuüben, es den Grundsätzen von Treu und Glauben entspricht, für diese weitergehende Nutzung bzw. Abnutzung der Ware Wertersatz leisten zu müssen. Eine Regelung, nach der der Verbraucher generell keinen Wertersatz leisten müsste, würde Raum für Missbrauch eröffnen. Zwar ist absehbar, dass diese unternehmerfreundliche Interpretation von Verbraucherschützern in Frage gestellt und die Konformität des neuen BGB mit dem Gemeinschaftsrecht bestritten werden wird. Denn bis auf die (wenig praxisrelevante) Regelung zur Beweislastumkehr und zum Wertersatz für die bloße Nutzungsmöglichkeit wird die geltende Rechtslage zum Wertersatz, dass nur für die „Prüfung“ der Ware kein Wertersatz zu leisten ist, bestätigt.

Durch die nun vorliegende Begründung der Bundesregierung – wenn sie denn Eingang in das Gesetzgebungsverfahren findet – ist jedoch klar, dass die Entscheidung für einen unternehmerfreundlichen Wertersatz im Fernabsatzrecht bewusst und in Kenntnis der EuGH-Entscheidung getroffen wurde. Daher kann sowohl die ab 11.6.2010 geltende Musterbelehrung für einen Übergangszeitraum guten Gewissens eingesetzt als auch darauf vertraut werden, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des für 2011 geplanten neuen Musters unwahrscheinlich sind. Denkbar ist allerdings, dass in einem zivilrechtlichen Verfahren zwischen Verbraucher und Unternehmer die Konformität der Neuregelung erneut dem EuGH zur Prüfung vorgelegt wird. Im Gegensatz zu wettbewerbsrechtlichen Verfahren sind Verbraucherstreitigkeiten jedoch bislang kein nennenswertes Problem für Händler.

Der Entwurf gibt jedoch auch Anlass für Kritik. So ist ein neuer Paragraf statt Integration der Neuregelung in die §§ 346, 357 BGB nicht nötig und trägt nicht zur Klarheit im ohnehin sich ständig ändernden, hoch komplexen Fernabsatzrecht bei. Geradezu absurd ist es, dass parallel zu dem heute vorgelegten Neuentwurf des § 312e BGB vor gerade mal einem Monat ein völlig anderer Neuentwurf des § 312e BGB im Zuge der “Button-Lösung” vorgelegt wurde. Unklar ist derzeit, welcher neue § 312e BGB das Rennen gewinnen wird.

Auch der neue Wortlaut „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit“ löst nicht das Dilemma, dass eine Prüfung vielfach nicht durch Augenschein, sondern nur durch erste Ingebrauchnahme möglich ist, die bereits zu erheblichen Wertverlusten führt. Mit einer Aufnahme der Formulierung „wie in einem Ladengeschäft“ in das Gesetz könnte der Gesetzgeber viele Streitigkeiten vermeiden, etwa wenn Grafikkarten in Computer eingebaut oder werden, um deren Funktion zu prüfen.

Schließlich hat der EuGH mit der Entscheidung „Heinrich Heine“ (Urteil v. 15.4.2010, C-511/08) die Frage aufgeworfen, ob der Verbraucher in der Belehrung nicht auch darüber aufgeklärt werden muss, dass ihm im Fall des Widerrufs die Kosten der „Hinsendung“ rückerstattet werden, wofür Einiges spricht. Auch nach der geplanten dritten Änderung der Muster-Belehrung wird also nicht so schnell Ruhe einkehren im Widerrufsrecht im Fernabsatz.

Wir werden Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.

Update: 23.03.2011

Weiterer Verfahrensgang

Nachdem der Bundesrat seine Stellungnahme am 11.02.2011 abgegeben hat, hat die Bundesregierung ihren Gesetzesentwurf unverändert in den Deutschen Bundestag eingebracht, sodass nun die parlamentarische Debatte darüber beginnen kann.

In der Regel wird ein Gesetzesentwurf zunächst in die relevanten Ausschüsse verwiesen, bevor er im Plenum beraten und darüber beschlossen wird.

Den vollständigen Gesetzesentwurf inkl. Begründung, wie er jetzt in den Bundestag eingebracht wurde, können Sie hier abrufen.

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