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Neues Urteil zu Event-Gutscheinen: Veranstalter ist bereits im Shop zu nennen

GutscheinVor kurzer Zeit haben wir über ein Urteil des LG München I berichtet, welches einen Verkäufer von Gutscheinen für Events dazu verpflichtete, den durchführenden Dienstleister bereits im Shop zu nennen. Der Verbraucher müsse bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wissen, wer das Event durchführen wird. Dieses Urteil wurde nun durch das OLG München bestätigt.

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Im Februar dieses Jahres erließ das LG München I (Urteil v. 11.02.2010, Az: 17 HK O 20331/09) eine einstweilige Verfügung gegen einen Händler, der mit Gutscheinen für verschiedene Events handelte. Darunter war z.B. ein Gutschein für eine Ballonfahrt.

Der Händler benannte aber im Shop noch nicht den durchführenden Ballonfahrer. Diese Information erhielt der Verbraucher erst nach dem Kauf.

Dieses Urteil wurde jetzt vom OLG München (Urteil v. 09.09.2010, 6 U 2690/10) bestätigt.

Händler handelt für den Ballonfahrer

Die Antragsgegnerin argumentierte damit, dass §5a Abs. 3 Nr. 2 UWG hier nicht einschlägig sei. Nach ihrer Auffassung hieß das in dieser Vorschrift vorhandene Konstrukt “handeln für ein anderes Unternehmen”, dass damit nur die sog. offene Stellvertretung gemeint sei, nicht jedoch die verdeckte.

“Eine weitere Auslegung des Anwendungsbereichs sei durch legitime Verbraucherinteressen nicht gerechtfertigt; ansonsten müssten auch Makler vorab die Kontaktdaten ihrer Auftraggeber offenlegen.

Die Antragsgegnerin sei nicht Stellvertreter, denn ausweislich ihrer AGB bestehe Ihre Leistung allein in der Vermittlung; für eine Stellvertretung untypisch sei auch die Umtauschmöglichkeit.

Zudem stehe der Vertretene bei Kauf des Gutscheins noch nicht fest.”

Die Antragstellerin argumentierte dagegen damit, dass der Zweck von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sich aus der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ergebe. Demnach soll der Verbraucher erfahren, wer die angebotene Leistung erbringt.

“Dies sei den AGB der Verfügungsbeklagten zufolge nicht die Antragsgegnerin, sondern ein von ihr verschiedener Veranstalter. Es komme nicht darauf an, ob mit diesem schon bei Buchung bei der Verfügungsbeklagten ein Vertrag zustande komme.

Eine versteckte Stellvertretung liege nicht vor, denn die Verfügungsbeklagte sei nicht alleiniger Vertragspartner der Verbraucher.”

Angebot der Gutscheine

Die Antragsgegnerin handelte im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wenn sie im Internet Gutscheine für Ballonfahrten anbot und dabei Ort und/oder Dauer der Fahrt nannte, nicht nur für sich selbst, sondern auch für einen anderen Unternehmer (den sie selbst “Veranstalter” nannte), der die Ballonfahrt letztlich durchführte, so das OLG München.

Es war unstreitig, dass die Antragsgegnerin Ballonfahrten anbot und dass sowohl aus ihren FAQ als auch aus den AGB hervorging, dass sie selbst nur die Vermittlung eines Unternehmers vornahm, der die Ballonfahrt tatsächlich durchführte. Sie schuldete demnach nur die Übersendung eines entsprechenden Gutscheins, nicht jedoch die Durchführung der Ballonfahrt selbst.

Nach dem Erhalt des Gutscheins konnte der Käufer sich von der Antragsgegnerin den die Ballonfahrt durchführenden Unternehmer oder gegebenenfalls mehrere dafür zur Auswahl stehende Unternehmer nennen lassen.

“Direkt bei dem – ggf. von ihm ausgewählten – Unternehmer kann der Inhaber des Gutscheins die Durchführung der Ballonfahrt in Anspruch nehmen, wobei (nur) mit diesem ein Vertrag über die Durchführung zustande kommt.

Durch Erwerb des Gutscheins wird das Recht erworben, das “Erlebnis” bei einem Veranstalter in Anspruch zu nehmen.”

Begriff “Handeln für einen anderen”

Eine gesetzliche Definition für die Begrifflichkeit “Handeln für einen anderen” gibt es weder im UWG noch in der diesem zugrunde liegenden Richtlinie. Auch existiert zu diesem Begriff bisher keine Rechtsprechung, zumindest soweit dies das Gericht erkennen konnte.

“Einigkeit besteht darüber, dass jedenfalls Fälle der unmittelbaren Stellvertretung erfasst sind.”

Die Antragsgegnerin handelte nicht ausschließlich für sich selbst, denn sie macht für den die Seite aufrufenden Verbraucher hinreichend deutlich, dass nicht sie selbst hinsichtlich der angebotenen Ballonfahrt Vertragspartner wird.

“Jedoch erwirbt der Kunde mit Erhalt des Gutscheins das Recht, von einem Unternehmer, den er sich ggf. aus mehreren zur Auswahl stehenden aussucht, die Durchführung des Erlebnisses zu fordern.

Dies ist schwerlich anders darstellbar, als indem – was die Antragsgegnerin im Termin auch nicht in Abrede stellte – zwischen der Antragsgegnerin und den Veranstaltern, die sie Erwerbern der Gutscheine zur Auswahl nennt, bereits vorab Vereinbarungen bestehen, aus denen die Veranstalter verpflichtet sind, Kunden, die Gutscheine der Antragsgegnerin vorweisen, das Erlebnis zu bieten, wofür sie einen Teil des von der Antragsgegnerin eingenommenen Preises erhalten.”

Aus rechtlicher Sicht, so das Gericht, bedeutet das, dass die Antragsgegnerin im Wege der Stellvertretung für den jeweiligen Dienstleister auftritt. Der übermittelte Gutschein ist als “kleines Inhaberpapier” i.S. von § 807 BGB anzusehen.

“Jedenfalls führt das Handeln der Antragsgegnerin, wenngleich nicht sofort, zu einer Verpflichtung des vom Kunden gewählten Veranstalters diesem gegenüber, der der Veranstalter sich nicht entziehen kann.

Dass die Bestimmung des Veranstalters als Vertragspartner des Kunden erst nach dem Vertragsschluss mit der Antragsgegnerin – durch diese oder bei mehreren in Frage kommenden Veranstaltern durch den Kunden – ohne Rückwirkung erfolgt und zu diesem Zeitpunkt die Person bzw. das Unternehmen des Veranstalters dem Kunden bekannt wird, ist ohne Bedeutung. Denn § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG stellt auf den Zeitpunkt des Angebots ab.”

Keine verdeckte Stellvertretung

Aus diesem Grund, so das Gericht, liegt hier auch keine verdeckte Stellvertretung vor, bei der der Kunde auch die Durchführung des Events von der Antragsgegnerin selbst fordern könnte. Denn genau diese Möglichkeit bestand bei dem beanstandeten Angebot nicht.

“Ebenfalls unterscheidet sich die Tätigkeit der Antragsgegnerin von der eines Maklers, selbst im Rahmen eines Maklerwerkvertrags, denn es liegt nicht in der Macht des Maklers, dem Kunden einen Anspruch gegen den in Frage kommenden Vertragspartner zu vermitteln; dieser entscheidet letzten Endes immer selbst, ob er den vom Makler vermittelten Kunden akzeptiert.”

Angebot im Internet

Die Antragsgegnerin gestaltete ihren Internetauftritt auch so, dass der Kunde das Angebot sofort annehmen konnte. Zwar schließt der Kunde zunächst nur einen Vertrag mit der Antragsgegnerin, sein Vertrag mit dem Veranstalter kam jedoch erst zustande, wenn er diesen ausgewählt hat. Dies stand der rechtlichen Beurteilung jedoch nicht entgegen, so das Gericht.

“Rechtlich gebunden ist der Kunde (wiederum anders als bei Erteilung eines Maklerauftrags) nämlich schon durch den Vertragsschluss mit der Antragsgegnerin, der er auch sofort den vollen Preis für das Erlebnis schuldet.

Will er den Gutschein nicht verfallen lassen, muss er einen Veranstalter auswählen und das im Gutschein verbriefte Erlebnis in Anspruch nehmen.”

Und genau diese Konstellation ist von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG erfasst, so das OLG München.

Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers

Diese Norm stellt auf Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers zu dem Zeitpunkt ab, in dem er auf das Angebot einer Dienstleistung hin das Geschäft abschließen kann.

“In dieser Situation befindet sich der Kunde, wenn er den Internetauftritt der Antragsgegnerin besucht, und zwar nicht nur im Hinblick auf den Kauf des Gutscheins, sondern auch durch den noch zu wählenden Veranstalter zu erbringende Durchführung des Erlebnisses.

Auch insoweit ist er, wie erörtert, mit Kauf des Gutscheins bereits gebunden und hat mithin vor dem Kauf des Gutscheins das durch § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG geschützte Interesse daran, zu erfahren, wer das Erlebnis durchführen bzw. dafür zur Auswahl stehen wird.”

Die Art und Weise dieses Angebots sei zumindest mit einer Stellvertretung vergleichbar, so das Gericht.

Verstoß ist immer spürbar

Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ist immer spürbar, deswegen verbietet sich eine separate Prüfung der Spürbarkeit. Dies folge unmittelbar aus § 5a Abs. 2 UWG.

Fazit

Dass das OLG München die Entscheidung des LG München I bestätigen wird, überrascht nicht wirklich. Der Verbraucher muss im Vorfeld wissen, mit wem er Verträge schließt.

Gutscheinhändler und Vermittler von Dienstleistungen, bei denen ein Anspruch ausschließlich gegen den durchführenden Unternehmer besteht, müssen also die Identität und Anschrift desjenigen, der die Durchführung übernimmt, bereits auf der Produktseite im Shop bekannt geben. (mr)

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