Zwei BGH-Entscheidungen zu Preissuchmaschinen sorgten bereits für Aufregung. Zum einen urteilte der Bundesgerichtshof, dass bereits in einer Preissuchmaschine die Versandkosten genannt werden müssen. Außerdem müssen die Preisangaben in Suchmaschinen immer aktuell sein, Preisunterschiede zwischen Suchmaschine und Shop sind wettbewerbswidrig. Nun hat sich der BGH erneut zu diesen beiden Themen geäußert.Bereits am 17.01.2008 urteilte das OLG Stuttgart (2 U 12/07), dass bereits in einer Preissuchmaschine die Versandkosten zum Produkt genannt werden müssen. In dem Urteil von damals hieß es:
“Wird die Preisangabe – wie vorliegend – ohne Versandkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, so ist zum einen die von der Preisangabenverordnung bezweckte Vergleichbarkeit im Endpreis nicht gewährleistet, und zum anderen erliegt der Verbraucher der durch die bloße Preisangabe vorgegebenen Weichenstellung bereits dann, wenn er sich über einen „Link“ in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt. “
Dieses Urteil beschäftigte sich aber nicht nur mit der Frage der Versandkostenangabe. Es ging in dem damaligen Fall auch darum, dass eine Digitalkamera in der Preissuchmaschine von Google (damals: froogle) für 10 Euro weniger angeboten wurde, als sie dann im Shop der Klägerin tatsächlich kostete. Auch diesen Preisunterschied hielt das OLG Stuttgart für wettbewerbswidrig.
BGH-Urteil zu Versandkosten
Zwischenzeitlich hat sich der BGH bereits zu diesen beiden Fragen in separaten Entscheidungen geäußert. In seiner Entscheidung “Versandkosten bei Froogle” (Urteil v. 16.07.2009, I ZR 140/07) urteilte der BGH, dass bereits in Preissuchmaschinen Versandkosten angegeben werden müssen.
“Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann.”
Bereits dieses Urteil löste massive Proteste der Shopbetreiber aus.
BGH-Urteil zur Preisaktualität
Einen ähnlichen Proteststurm löste eine weitere BGH-Entscheidung (Urteil v. 11.03.2010, I ZR 132/09 – “Espressomaschine”) aus. Dort entschied der BGH, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn der in der Preissuchmaschine angezeigte Preis niedriger ist, als der tatsächlich im Shop verlangte. Auch eine Angabe darüber, wann die letzte Preisaktualisierung stattfand, sei nicht ausreichend:
“Sie lässt jedoch nicht und zumal nicht mit der für die Ausräumung der zuvor erfolgten Irreführung erforderlichen Deutlichkeit erkennen, dass ein nachfolgend etwa aufgetretener Aktualisierungsbedarf bei dem gemachten Angebot noch unberücksichtigt geblieben ist.”
BGH-Urteil zu Versandkosten und Preisaktualität
In der aktuellen BGH-Entscheidung (Urteil v. 18.03.2010, I ZR 16/08 – “Versandkosten bei Froogle II”) ging es also nochmals um beide Fragen. Zunächst klärt der Bundesgerichtshof nochmals die Rolle des Händlers. Dieser haftet unmittelbar als Täter der wettbewerbswidrigen Werbung.
“Sie selbst [die Händlerin – Anm. d. Red.] hat selbst veranlasst, dass auf der Internetseite der Suchmaschine für die von ihr angebotene Digitalkamera unter Angabe von Preisen geworben wurde, ohne dass die Versandkosten benannt wurden. […]
Die Klägerin hat dem Betreiber der Suchmaschine den Kaufpreis der Digitalkamera ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten zum Einstellen in die Suchmaschine mitgeteilt. Der Betreiber der Suchmaschine hat diese Angaben unverändert in seine Suchmaschine übernommen. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob der Suchmaschinenbetreiber die Entscheidung getroffen hat, in seiner Suchmaschine nur Preise ohne Versandkosten zu listen.
Das ändert nichts daran, dass es allein die Entscheidung des Werbenden ist, ob er sich einer solchen Suchmaschine bedient.”
Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
Die fehlende Angabe zu Versandkosten verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Der BGH stellt zunächst fest, dass es grundsätzlich ausreichend ist, wenn im Online-Shop über die Höhe der Versandkosten mittels verlinkter Seite vor Einleitung des Bestellprozesses informiert wird. Dabei nimmt das Gericht Bezug auf frühere Entscheidungen.
“Eine Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine ist jedoch – wie der Senat inzwischen entschieden hat – anders zu beurteilen.
Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte – elektronische Verknüpfung erreicht werden kann.”
Verantwortung für falschen Preis
Der BGH urteilte auch, dass die Händlerin selbst für die fehlerhafte Preisdarstellung verantwortlich war.
“Die Klägerin ist als Täterin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG wettbewerbsrechtliche dafür verantwortlich, dass in der Suchmaschine für die fragliche Digitalkamera ein Preis angegeben ist, der niedriger ist als der Preis, den sie – ausweislich der Angaben in ihrem eigenen Online-Shop – tatsächlich verlangt hat. Die Klägerin hat dem Betreiber der Suchmaschine den – von ihr zunächst auch tatsächlich geforderten – Kaufpreis der Digitalkamera mitgeteilt. Dieser hat den mitgeteilten Kaufpreis unverändert in die Suchmaschine eingestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt hat die Klägerin den Kaufpreis heraufgesetzt, obwohl in der Suchmaschine noch der niedrigere Kaufpreis angezeigt war.
Dies hat dazu geführt, dass der in der Suchmaschine angegebene Preis der Digitalkamera bis zur folgenden Nach unterhalb des Preises gelegen hat, den die Klägerin tatsächlich verlangt hat.”
Vorschlag des BGH zur Preisänderung
Die Händlerin wusste, wann Froogle immer die Preise aktualisiert. Also hätte die Händlerin nach Ansicht des BGH die Preise um diese Zeit ändern können, sodass sie sofort in der Suchmaschine beachtet worden wären.
“Im Übrigen hat die Klägerin sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Suchmaschine in Kenntnis der technischen und zeitlichen Abläufe bedient. Sie wusste daher, dass der Betreiber der Suchmaschine die von den Werbenden mitgeteilten Preisänderungen nur einmal täglich, nämlich um 2 Uhr nachts, in das System übernimmt.
Sie hätte eine Abweichung zwischen dem in der Suchmaschine ausgewiesenen und dem tatsächlich geforderten Preis daher beispielsweise dadurch vermeiden können, dass sie den Preis der Digitalkamera erst um 2 Uhr nachts erhöht.”
Fazit
Das Gericht hat hier nicht wirklich etwas Neues entschieden, da beide Fragen bereits Gegenstand von BGH-Urteilen waren. In diesem neuen Urteil sagt der BGH aber deutlicher, dass Händler selbst daran schuld sind, wenn sie sich eine Preissuchmaschine zur Werbung suchen, bei der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden können. (mr)
Eine Bericht über das Urteil der Vorinstanz finden Sie hier: OLG Stuttgart: Bei Listung in Preissuchmaschinen reicht Link auf Versandkosten nicht aus
Ich hoffe wirklich, dass hier bald mal einigkeit entsteht. Im Internet herrscht eine sehr starke Transparenz und Abmahnung trudeln häufiger mal rein. Schade, dass die Abmahnlust hier so hoch ist.
Daher müssen die Gerichte erst recht klar Linien fahren und klare Entscheidungen treffen.
Den Herrn Verbraucher will ich gern mal kennen lernen. Das muss ja ein selten dämlicher Idiot sein.
So richtig klar ist mir allerdings immer noch nicht ob nun die bestimmten Rabatte, die es in eingen Shops auf eine Zahlungs- oder Versandart gibt, unter die wettbewerbsbehinderung fällt, so diese schon einen günstigen Preis in einer Preissuchmaschine erzeugen.
Wenn der Kunde dann nicht die rabattierte Zahlungsart wählt bekommt er ja diesen günstigen Preis nicht.
Hat da jemand eine Meinung zu?
@Thomas
Es sind die Preise anzuzeigen, die ohne einen evtl. gewährten Rabatt zu zahlen sind. Man kann hier den Vergleich mit der Produktseite ziehen. Dort dürfen Sie auch nicht mit einem Preis von 100 Euro werben, obwohl dieser Preis nur bei Auswahl der einer bestimmten Zahlungsart gilt und das Produkt sonst 120 Euro kostet.
Liebe Richter vom BGH…
kommt einfach mal in der Realität an und befasst euch mit Technik über die ihr euch erdreistet zu urteilen.
Wenn Laien Urteile fällen kann nur Unsinn bei herauskommen.
Ohne Zweifel müssen einige Suchmaschinen technisch nachlegen und ohne Zweifel gibt es technische Möglichkeiten auf beiden Seiten den Abgleich erheblich performanter und zeitnaher zu realisieren, aber alles hat seine Grenzen.
Gerade kleinere und mittlere Händler die auf externe Entwickler angewiesen sind dürften bei geforderten Push Lösungen tief in die Tasche greifen dürfen… und mit Push Lösungen ist Missbrauch durch kriminelle Händler Tür und Tor geöffnet.
Lieber Michael…
kommen Sie einfach mal in der Realität an und befassen sich mit der Thematik über die Sie sich erdreisten zu urteilen!
Es ist doch wohl unbestritten, dass ein Shopbetreiber, der bewußt versucht über eine Manipulation des Preises bei den Preissuchmaschinen Besucher in seinen Shop zu locken, massiv wettbewerbswidrig handelt. Eben weil er dadurch versucht sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen – sonst würde er das ja nicht machen. Dabei ist es sogar völlig unerheblich, wenn die Mehrzahl der mündigen Verbraucher vielleicht so einen plumpen Versuch erkennt und darauf nicht reinfällt. Solange darauf noch eine Minderheit von Verbrauchern reinfällt und kauft, ist das unlauterer Wettbewerb.
Wenn man selbst als Laie so ein Verhalten als wettbewerbswidrig und unlauter erkennt, dann hat doch auch kein Richter eine Möglichkeit ein anderes Urteil zu fällen?
Und es kann doch wirklich nicht sein das vermeintliche oder tatsächliche technische Schwächen der PSM hier als Deckmantel für unlauteres Verhalten herhalten darf.
Und wo sehen Sie denn die Grenze? Bei 24 Stunden – oder wie lang wollen Sie die Grenze ziehen? Selbst 24 Stunden würden bei Hype-Produkten wie z.B. dem Ipad einem Preis-Manipulator ein lukratives Törchen öffnen.
Nein, die BGH-Richter hatten hier überhaupt keine Möglichkeit ein anderes Urteil zu fällen, als ein Null-Toleranz-Urteil.
Wie man mit dieser Null-Tolleranz jetzt umgeht, dass müssen insbesondere die PSM jetzt selber mal gucken. Deren Geschäftsmodell ist jetzt in Gefahr und die werden sich was einfallen lassen müssen.
Und ganz ehrlich: Für kleinere Händler ist eine PSM eh kein geeignetes Marketing-Instrument. Ich halte die ganzen PSM eigentlich eh überflüssig wie ein Kropf. Wenn die dann angesichts dieser Urteile ihren Betrieb einstellen müssen, wird kein Online-Händler (zumindest die nicht Preisdumping auf Teufel komm raus betreiben) diese vermissen.
Wehrter Shopper,
es geht hier nicht um bewusste Manipulationen.
In dem Fall um den es ursprünglich ging gab es zeitliche Differenzen was man definitiv beheben kann, beheben muss und auch schon behoben hat. Die Umstände von damals existieren heute nicht mehr.
Nahezu 100% der Händler geben korrekt ihre Daten zeitnah an die Preissuchmaschienen weiter und diese arbeiten daran diese zeitnah umzusetzen. In der nahen Vergangenheiten wurden Latenzen in diesem Bereich bereits massiv reduziert und Informationen für Kunden erheblich besser zur Verfügung gestellt.
Wenn ein Händler absichtlich falsche Preise übermittelt – was nachvollzogen werden kann – ist hier ohne Zweifel rechtlich einzuschreiten. Mit den aktuellen Forderungen der Technik inkompetenten Richter jedoch will man alle Händler massiv bestrafen.
Preise sind in der Regel binnen einer Stunde aktualisiert. Nur gibt es Branchen wo Preise sich täglich mehrfach ändern. Wollen Sie ernsthaft diesen Händler verbieten zu werben?
12:57 – Händler ändert einen Preis (1)
13:00 – PSM zieht CSV Datei
13:04 – Händer ändert den Preis (2) erneut weil er sich vertan hat
13:12 – PSM zeigt den Preis (1) aus der CSV an
13:15 – PSM zieht CSV Datei
13:21 – PSM zeigt den Preis (2) aus der CSV an
13:30 – PSM zieht CSV Datei – findet keine Änderung und belässt den Preis
DAS ist heute Stand der Dinge. Ausnahmen bestätigen die Regel, sind aber nur Ausnahmen die teils technisch bedingt sind aber an denen gearbeitet wird.
Wenn ein Kunde einen Preis im Shop sieht und sich für diesen Shop entscheidet, wenige Minuten später aber einen höheren Preis vorfindet… ist dass dann auch unlauterer Wettbewerb? Preis sind flexibel. Das war so und wird so bleiben. Im Ladengeschäft hat man auch Pech wenn man heute ein teures Produkt kauft was dann morgen in der Werbung deutlich günstiger ist. Genauso hat der Kunde Glück wenn sich nach seinem Kauf durch den reduzierten Bestand des Produktes der Preis deutlich steigt.
Der Preis in einer PSM ist nur ein Trend. Die Technikbranche hat Stündlich wechselnde Preise, das ist nun einmal eine Gegebenheit.
Und wenn Sie ernsthaft glauben, dass sich Preissuchmaschinen nicht für kleine Händler eignen sind sie absolut auf dem Holzweg. Ich kann nicht beurteilen was “klein” ist, aber gerade die kleinen Händler die in ihren Preisen flexibler sind können in Preissuchmaschinen punkten und sich vor “große” Anbieter setzen. Auch wir sind ein mit dem Markt verglichen winziger Händler und machen dennoch über 70% der Umsätze mit PSM.
Wir haben interne Entwickler um Push Lösungen umzusetzen oder Anforderungen der PSM gerecht zu werden, das trifft aber nicht auf jeden Händler zu.
Natürlich geht es hier um bewußte Manipulation von PSM-Ergebnissen. Das hier im konkreten Fall der “Beschuldigte” sich als Unschuldslamm darstellt, ist ja menschlich nachvollziehbar und auf dessen Wahrheitsgehalt kaum zu überprüfen.
Wie soll denn eine Lösung des Problems in der Praxis aussehen? Welcher Zeitrahmen für eine Preisdifferenz zwischen PSM und Shop wäre aus Ihrer Sicht denn tolerabel. Ab welchem Zeitpunkt würde denn ein BEWUSSTES Ausnutzen eines vermeintlich technischen Zeitlecks zwischen dem Hochladen der Produktdatei und dessen Aktualisierung in der PSM unlauter werden?
Ist schon ein klares Wort was dagesprochen wurde. Manche Preisvergleiche funktionieren aber nicht mit Push-Lösungen und wenn ich da an die Preisvergleiche denke, die sich mit den Produktdaten von affiliate-Netzwerken füllen, dann muss ich sagen, dass die nur alle 2 Stunden ihre Daten aktualisieren und das Aktualisieren schon je nach Menge der neuen Daten 30min dauert. Die einzige Lösung wäre einen Deeplink zu generieren, der den Preis verschlüsselt mitgibt und dann beim Betreten des Shops verifiziert und angezeigt wird. Das wird wohl die Zukunft sein, da nur so die reichtigen Preise im Shop angezeigt werden. Scheint für die IT schon noch ne Menge Aufwand zu bedeuten.
Gruß
Christian