schweizSchweizer Unternehmen konnten bei der Versendung verschiedener Bestellungen desselben Produkts aus Deutschland oder der restlichen EU von der sog. Sammelverzollung Gebrauch machen. Der deutsche Zoll will diese schlanke Verzollung nun in nächster Zeit abschaffen.

Lesen Sie mehr in einem Gastbeitrag von RA Lukas Bühlmann.

Der Wegfall der Sammelverzollung wird viele Schweizer Versandhändler vor große logistische Probleme stellen, weshalb hier für viele dringender Handlungsbedarf besteht.

Praxis der Sammelverzollung

Schweizer Unternehmen, die verschiedene Bestellungen desselben Produkts aus Deutschland oder der restlichen EU zusammen nehmen und die Ware bereits nach Empfänger sortiert und kommissioniert auf einem Lastwagen über die Grenze schicken, konnten bisher von der sog. Sammelverzollung Gebrauch machen.

Aber auch solche Schweizer Unternehmen, die Lieferungen an Endkunden in der EU über eine Einfuhrverzollung via Deutschland vertreiben sind betroffen. Bei der Sammelverzollung wird im Rahmen der Einfuhrverzollung unter Empfänger “diverse” angegeben und der Sendung eine Papierliste mit allen Adressdaten der jeweiligen Empfänger beigelegt. Der Vorteil besteht in der Vermeidung einzelner Zollanmeldungen für jede einzelne Lieferung.

Nachteile des Wegfalls der Sammelverzollung

Wenn es nach dem deutschen Zoll geht, soll dies nun in nächster Zukunft anders werden, d.h. es ist grundsätzlich für jede Charge eine gesonderte Zollanmeldung notwendig. Der damit verbundene administrative Aufwand ist immens und führt zu einem beträchtlichen Standortnachteil für Schweizer Unternehmen.

Nach der Einführung der Pflicht zur Angabe einer EORI-Nummer des Warenempfängers bei der Einfuhr in die EU, ist der bevorstehende Wegfall der Sammelverzollungen mit Papierlisten eine weitere massive Benachteiligung Schweizer Händler, die grenzüberschreitend tätig sind.

Ende der Übergangsfrist

Das deutsche Bundesministerium für Finanzen hat bereits im Jahr 2009 verfügt, dass diese Möglichkeit der vereinfachten Zollabfertigung durch Sammelverzollung mit sofortiger Wirkung nicht mehr möglich sei. Nachfolgend wurde im Sinne einer Übergangsfrist die Praxis seitens des deutschen Zolls weiterhin “geduldet” ohne dass ein Anspruch seitens der Zollanmelder besteht. Nach Auskunft der Bundesfinanzdirektion kann diese Duldung/Übergangsphase jederzeit beendet werden. Jedenfalls müssen sich alle Wirtschaftsbeteiligten darauf einstellen, dass noch vor Ende diesen Jahres mit dem Ende dieser vereinfachten Anmeldung gerechnet werden muss.

Über Alternativen nachdenken

Es ist deshalb angezeigt für solche Massenabfertigungen künftig andere Lösungen in Betracht zu ziehen. Hierzu gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten und jeder Händler sollte sich frühzeitig mit diesen Alternativen auseinandersetzen und Rat bei einem spezialisierten Anwalt suchen.

Über den Autor

ra-buhlmannRA Lukas Bühlmann, LL.M.

Lukas Bühlmann ist Rechtsanwalt und Inhaber der Züricher Kanzlei Bühlmann Rechtsanwälte und berät Unternehmen vorwiegend in den Bereichen Vertrieb, E-Commerce, Werbung und Wettbewerb sowie Produkt- und Zollrecht. Er unterstützt seine Mandanten insbesondere bei der rechtssicheren Ausgestaltung ihrer Online-Geschäftskonzepte und des Vertriebs über Webshops. Weitere Informationen zu Bühlmann Rechtsanwälte finden Sie unter www.br-legal.ch.

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