Viele Händler wollen ihre Produkte nicht nur auf dem deutschen Markt absetzen, sondern auch im europäischen Ausland. Aufgrund der gleichen Sprache bietet es sich an, z.B. auch in die Schweiz zu liefern. Welche Stolpersteine in der rechtlichen Gestaltung bei diesen grenzübergreifenden Online-Shops bestehen, haben die Rechtsanwälte Bühlmann und Schirmbacher in einem Aufsatz zusammengefasst.
Lesen Sie hier mehr dazu.
Der Aufsatz “Der Cross-Border-Onlineshop – Probleme und Lösungsansätze im grenzüberschreitenden E-Commerce zwischen Deutschland und der Schweiz” ist in der Zeitschrift IT-RechtsBerater (ITBR) im Otto-Schmidt-Verlag, Ausgabe 8/2010 erschienen.
Ausrichtung und anwendbares Recht
Die Autoren stellen sich zunächst die Frage, wann sich ein Online-Shop überhaupt Gedanken darum machen muss, welche verschiedenen Rechtsordnungen er beachten muss. Denn oftmals wollen die Händler sich gar nicht auf das Ausland ausrichten, tun dies aber aufgrund ihrer Shopgestaltung unbewusst, z.B. wenn im Bestellprozess die Schweiz als Lieferland ausgewählt werden kann.
Weitere Kriterien sind
- die Angabe von Versandkosten für die Schweiz,
- die Preisangabe in Euro und Schweizer Franken,
- das Angebot von After-Sales-Leistungen in der Schweiz (von einem deutschen Händler) etc.
Diese Kriterien decken sich mit denen der Generalanwältin Trstenjak, welche sie in ihren Schlussanträgen zu zwei innereuropäischen Verfahren aufgestellt hat.
Beispiele für rechtssichere Gestaltung
Anschließend zeigen die Autoren anhand von Widerrufsrecht und der Preiswerbung die unterschiedlichen Anforderungen in den Ländern Deutschland und Schweiz auf, die der Shopbetreiber erfüllen muss.
Widerrufsrecht
Gemäß § 312d BGB hat jeder Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht. Grundlage für diese Vorschrift ist die Fernabsatzrichtlinie der EU, welche in Bezug auf die Schweiz aber nicht bindend ist. Hinzu kommen in Deutschland umfangreiche Informationspflichten, die erfüllt werden müssen.
Die Autoren sprechen ausdrücklich die Empfehlung aus, die für Deutschland gültige Musterwiderrufsbelehrung aus dem EGBGB zu verwenden.
In der Schweiz jedoch besteht dieses Widerrufsrecht für Verbraucher nicht. Allerdings kann der Unternehmer dieses Recht freiwillig natürlich auch Verbrauchern aus der Schweiz einräumen.
Preiswerbung
Sowohl in der Schweiz wie auch in Deutschland existiert die Pflicht zur Angabe von Endpreisen, “um zu verhindern, dass der Letztverbraucher selbst den zu zahlenden Preis ermitteln muss.” Gemäß § 4 Abs. 4 PAngV muss der Preis unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Ware angegeben werden.
In der Schweiz existiert die Pflicht, den “tatsächlich zu bezahlenden Preis anzugeben” (Detailpreis). Dieser Preis muss sämtliche Abgaben und Zuschläge enthalten, diese dürfen nicht offen ausgewiesen werden.
In Deutschland müssen außerdem die evtl. hinzukommenden Versandkosten genau benannt werden. In der Schweiz existiert eine entsprechende Regelung nicht, streng genommen dürfen diese aber nicht separat genannt werden, sondern in dem Detailpreis enthalten sein. Die Autoren halten diese Pflicht aber für den Online-Händler für nicht zumutbar und schlagen daher eine Anlehnung an die deutschen Regelungen vor.
Eine Besonderheit kommt noch beim Anbieten von Waren in der Schweiz hinzu: Werden die Produkte sowohl nach Deutschland als auch ins Nachbarland geliefert, ist es nicht ausreichend, die Preise lediglich in Euro auszuzeichnen, sondern ebenfalls in Schweizer Franken. Dabei muss auch das Stichdatum des Wechselkurses CHF/Euro gut lesbar mit angegeben werden.
Eine solche Pflicht besteht nicht, wenn man als schweizer Händler auch nach Deutschland liefert, da in Deutschland die Preise in der Währung angegeben werden müssen, in der tatsächlich bezahlt werden muss. Sind dies Schweizer Franken, genügt die Angabe in dieser Währung.
Umsetzungsvorschläge
Abschließend machen die Autoren Vorschläge, wie man die unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben in seinem Shop umsetzen kann.
Zunächst könnte man die jeweils strengsten Vorschriften in seinem Shop umsetzen, sodass auch schweizer Kunden ein Widerrufsrecht eingeräumt wird und die Preisangabe immer in Euro sowie in CHF erfolgt.
Alternativ könnte man zwei Shop eröffnen auf die jeweiligen Länder anpassen. Der Besucher der Website würde also in einem ersten Schritt aufgefordert werden, “sein Land” auszuwählen.
Die Autoren stellen für diesen Weg aber fest:
“Dieser Weg dürfte für viele Shops jedoch nur gangbar sein, wenn eine tatsächliche Beschränkung auf wenige ausländische Liefergebiete möglich ist.”
Kompromissvorschlag: Spezialregeln in den AGB
Als Kompromiss schlagen die Autoren vor, zwar nur einen Shop anzubieten, aber innerhalb der AGB zwischen Kunden aus Deutschland und der Schweiz zu unterscheiden. Damit bleiben aber die Probleme bei den werblichen Aussagen (z.B. auch bei den Preisangaben) bestehen.
Vorsicht ist in diesem Falle auch bei einer evtl. Rechtswahl walten zu lassen: Wird pauschal die Anwendbarkeit des deutschen Rechts vereinbart, gilt dieses trotz Unterscheidung in den AGB dann doch wieder für den schweizer Verbraucher.
Die Autoren schließen mit der Einschränkung, dass auch diese Kompromisslösung nur dann sinnvoll ist, wenn das Liefergebiet auf einige wenige Länder beschränkt ist.
Über die Autoren
RA Dr. Martin Schirmbacher
Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht und seit Jahren in der auf Medien und Technologie spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei HÄRTING Rechtsanwälte (www.haerting.de) tätig. Er prüft dort unter anderem Online-Geschäftskonzepte seiner Mandanten und zeigt Wege zur rechtssicheren Ausgestaltung der Geschäftsidee.
Weitere Informationen der Kanzlei HÄRTING:
RA Lukas Bühlmann, LL.M.
Lukas Bühlmann ist Rechtsanwalt und Inhaber der Zürcher Kanzlei Bühlmann Rechtsanwälte und berät Unternehmen vorwiegend in den Bereichen Vertrieb, E-Commerce, Werbung und Wettbewerb sowie Produktrecht. Er unterstützt seine Mandanten insbesondere bei der rechtssicheren Ausgestaltung ihrer Online-Geschäftskonzepte und des Vertriebs über Webshops. Weitere Informationen zu Bühlmann Rechtsanwälte finden Sie unter www.br-legal.ch.
Mich würde mal interessieren, mit welchen Konsequenzen ich als deutscher Shopbesitzer rechnen kann, wenn ich einen Schweizer Shop aufbaue und mich nicht an die Regelungen halte.
Abmahnung? Bussgeld?
Das UWG der Schweiz sieht sowohl zivilrechtliche Maßnahmen im Klageverfahren auf Beseitigung und Unterlassung vor (vergleichbar mit Deutschland) als auch strafrechtliche Sanktionen bei Erfüllung bestimmter im UWG geregelter Unlauterkeitstatbestände. Der Strafrahmen sieht eine Höchststrafe von bis zu drei Jahren vor.
Der Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung ist weiter gefasst als der im deutschen UWG, denn nach dem UWG der Schweiz kann auch der Verbraucher diese Ansprüche geltend machen.
Bei Verstößen gegen die Preisbekanntgabepflicht drohen Bußgelder bis 20.000 Franken.
Auch eine kostenpflichtige Abmahnung (vergleichbar mit Deutschland)? Oder klagen die da sofort und holen sich eine einstweilige Verfügung vor Gericht?
Wenn da jeder Verbraucher abmahnen kann und einstweilige Verfügungen beantragen kann, dann lob ich mir doch das deutsche Recht…
Die Frage dürfte eher sein, welche Auswirkungen Schweizer Urteile für EU-Händler haben. Bestehen entsprechende Rechtshilfeabkommen, die eine Durchsetzung der schweizerischen Ansprüche hier überhaupt ermöglichen? Oder kann man salopp gesagt Anwaltsschreiben und Urteile aus der Schweiz einfach in die Rundablage geben?
Der Versuch, eigenes Recht im Ausland durchsetzen zu wollen ist gerade außerhalb der EU ja sonst oftmals nahezu unmöglich.
Urteile von schweizerischen Gerichten können auf Antrag in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden.
Naja, irgendwann will man ja vielleicht doch mal in der Schweiz Urlaub machen oder nur durch die Schweiz nach Italien fahren…
Womit die Frage nach (kostenpflichtigen) Abmahnungen oder einstweiligen Verfügungen durch den Wettbewerber bzw. sogar durch einen Verbraucher immer noch nicht beantwortet ist…
Was heißt denn nun zivilrechtlichen Maßnahmen im Klageverfahren? Und wer trägt die Kosten?
“zivilrechtliche Maßnahmen im Klageverfahren” heißt, dass man in der Schweiz vor einem Zivilgericht auf Unterlassung und Beseitigung der wettbewerbswidrigen Handlung verklagt werden kann, genauso wie in Deutschland.
Soweit ich erkennen kann, gibt es in der Schweiz das Instrument der insoweit kostengünstigeren Abmahnung nicht. In den meisten Rechtsordnungen trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites. In der Schweiz ist dieser Grundsatz in Art. 106 der Zivilprozessordnung festgehalten.
Hui…
Das hieße ja, wenn ich Pech habe klagt ein frustrierter Schweizer Kunde vor einem Schweizer Gericht wegen z.B. fehlendem Versandkosten-Hinweis, bekommt recht und ich darf alles bezahlen!?
Da lobe ich mir ja das deutsche System. Da kann der Kunde nicht klagen und die kostengünstige Abmahnung muss vorgeschaltet werden.
Ist schon geplant das TS-Siegel auf die Schweiz auszuweiten?
Ich amüsiere mich gerade etwas über diesen Beitrag resp. die Kommentare: Die grösste Sorge scheint wirklich die rechtl. Situation und der Respekt vor Abmahnungen zu sein. Irgendwie schade; es macht den Anschein, als sei man in Deutschland derart verängstigt.
Kurz eine Sicht aus der Schweiz:
1. Abmahnung sind hier sehr unpopulär und wir konzentrieren uns mehr darauf, Transaktionen und Umsätze zu erzielen, statt uns über Ausgeschriebene Vornamen in Impressen den Kopf zu zerbrechen.
2. Etwas herausfordernd sind die logistischen Anforderungen bzgl. Zoll. Aber hierzu haben alle grossen Kuriere (DPD, DHL etc.) pfannenfertige Lösungen. Oder hat sich schon jemand gefragt, wie http://www.koffer-direkt.de mit EUR 5.- (!) via DHL in die Schweiz liefert? herrenausstatter.de liefert gar portofrei in die Schweiz.
3. Deutsche Anbieter lieferen mwst-frei in die Schweiz – d.h. Minus 19%. Und das ist ein Killerargument. Empfänger in der Schweiz zahlen nur bei grösseren Beträgen die aktuell 8% MwSt. (Vgl. Freigrenze: http://is.gd/esC1P).
Also, worauf warten?
Leider wird hier nur auf die rechtliche Seite hingewiesen und nicht noch auf die exorbitanten Kosten der Verzollung, sowohl beim Versand in die CH als auch, wenn der Kunde meint er muesse es zurueckschicken (Ruecksendung auch spaeter zur Rep. wenn der Hersteller keine Niederlassung in der CH hat ….). Da sind die 12 Euro unfreie Versandkosten in DE geradezu laecherlich bei Ruecksenungen innert DE!
Je nach Importmodell beim Zoll kann es sogar sein, dass der dt. Haendler auch noch die SUISA Abgabe zahlen muss. Auszug aus dem Vertrag:
4. Vergütung
Die Vergütung beträgt:
4.1 für Speicher in Audio-Aufnahmegeräten Fr. 0.80 pro Gigabyte (GB)
4.2 für Speicher in Audiovisions-Aufnahmegeräten
– Speicherkapazität bis 250 GB Fr. 0.10 pro GB
– Speicherkapazität über 250 GB Fr. 25.- plus Fr. 0.08 für jedes weitere,
250 GB übersteigende GB
4.3 Alle Vergütungen werden im Verhältnis 3 : 1 zwischen den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten aufgeteilt.
5. Vergütung
5.1 Die Vergütung beträgt pro Stunde Aufnahmedauer
CHF 0.33 für Leer-Tonträger
CHF 0.46 für Leer-Tonbildträger
und so weiter und so fort … und immer schoen zzgl. CH MwSt
Ist der CH Endverbraucher der Importeur … kann man ihn anschwaerzen, dass er die SUISA Abgabe nicht entrichtet hat … und damit geht der Markteinstieg CH den Bach runter ….
Trotz allem … sind mir die CH Kunden weitaus lieber als die DE Kunden. Ich finde sie sind gebildeter im Umgang mit der Ware und Online Bestellungen. Retouren sehen bei CH’lern zu 99.5% aus wie neu.
Aber auch die Konkurrenz der bestehenden Haendler dort ist verdammt hart 🙁
@ThomasLang:
Leider muss man das in Kauf nehmen bei den Versandkosten draufzulegen. Allerdings bei den Margen bei Koffern und Klamotten ist es auch kein Problem die 8-20 Euro Gesamtkosten pro Paket zu tragen.
Als Mitautor des oben empfohlenen Aufsatzes zum Cross-Border-Onlineshop möchte ich in Anbetracht der diversen Kommentare ein paar Anmerkungen meinerseits anbringen:
Ganz grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass die Praxis der Abmahnung so wie sie in Deutschland besteht und von vielen Händlern gefürchtet ist, in der Schweiz schlicht inexistent ist. Es gibt hier auch keine auf „Abmahnungen“ spezialisierte Anwälte.
Wie Herr Lang bin auch ich deshalb von den hier zum Ausdruck gebrachten Befürchtungen etwas amüsiert.
Abmahnungen/Verbraucherklagen:
Wie Martin Rätze schon schrieb, sieht das Schweizer Recht kein der deutschen Abmahnung entsprechendes Instrument vor. Die zivilrechtlichen Ansprüche im Fall von unlauterem Wettbewerb bestehen natürlich trotzdem.
Im konkreten Fall wird auch in der Schweiz zuerst versucht, eine Unterlassungserklärung zu bekommen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Verletzungsfall ist regelmässig Bestandteil einer solchen Unterlassungserklärung. Kann jedoch eine solche Erklärung nicht eingeholt werden, bleibt kein anderer Weg als die gerichtliche Durchsetzung, häufig im Rahmen vorsorglicher Massnahmen. Dies ist jedoch mit bedeutendem anwaltlichen Aufwand und Kosten verbunden. Insbesondere muss ein Kläger regelmässig die Gerichts- und Anwaltskosten beim Gericht vorschiessen, damit dieses die Klage an Hand nimmt. Richtig ist dann auch, dass die unterliegende Partei die Gerichts- und die Anwaltskosten der obsiegeden Partei tragen muss. Allerdings werden die dem Sieger zugesprochenen Anwaltskosten praktisch nie dessen wirkliche Kosten decken.
Eine Klage gegen einen Wettbewerber aufgrund von Verstössen gegen das UWG mit dem Ziel, diesen eines Regelverstosses anzuschwärzen, ist in jedem Fall für den Kläger finanziell ein Verlustgeschäft – deshalb wird eine solche Klage in der Regel nur angestrengt, wenn der Kläger davon überzeugt ist, dass er durch das Verhalten des Wettbewerbers in seinen wirtschaftlichen Interessen konkret und wesentlich behindert ist und dadurch einen bestimmbaren finanziellen Schaden erleidet.
Dies bedeutet aber nicht, dass man sich etwa um die Beachtung der schweizerischen Preiswerbevorschriften nicht kümmern muss. Die Durchsetzung derselben erfolgt in der Schweiz in erster Linie im verwaltungsrechtlichen sowie strafrechtlichen Verfahren und nicht in zivilrechtlichen Verfahren zwischen Wettbewerbern.
Zoll:
Natürlich bedingt die Belieferung von Schweizer Kunden eine Verzollung der Sendungen bei der Einfuhr in die Schweiz. Wie Thomas Lang schreibt, gibt es hier aber zahlreiche standardisierte Lösungen. Im übrigen sind in der Schweiz auf Anfang nächsten Jahres verschiedene Erleichterungen bei der Verzollung von Kleinsendungen in die Schweiz geplant. Siehe dazu mein Beitrag an anderer Stelle des Shopbetreiber-Blogs: http://bit.ly/a7tsQu
@tokra
Noch ein kurzer Hinweis auf ein Urteil des BGH zur Vollstreckung schweizerischer Urteile in Deutschland.
In der Schweiz vollstreckbare Urteile können in Deutschland für vollstreckbar erklärt und sodann vollstreckt werden. Maßgeblich ist Art. 31 des Lugano Übereinkommens.
Das ist auch keine Hexerei sondern geschieht selbst bei kleineren Geldbeträgen. In dem Beschluss des BGH ging es um ca. 2.500 CHF: http://bit.ly/cLffzA
Besten Gruß und schönen Start in die Woche
Martin Schirmbacher
http://twitter.com/mschirmbacher
Schweizer Unternehmer mag es amüsieren, wie sehr sich deutsche kleine und große Unternehmer mehr mit potentiellen Abmahnfallen als dem Generieren von Umsätzen beschäftigen, aber das ist dank Anwälten, schwammig formulierten Gesetzen und sich oftmals widersprechenden Urteilen die Tagesordnung.
Ich habe oft mit dem Gedanken gespielt, einen Online-Shop zu eröffnen, habe diesen Wunsch allerdings dann verworfen angesichts der oben genannten Hindernisse.
In einem anderen Land einen Online-Shop eröffnen: gerne.
Habe die Beiträge sehr interessiert verfolgt – jedoch stellt sich trotzdem eine Frage für mich als Betreiber eines Onlineshops in der Schweiz: wenn ich neben meiner .ch – Seite nun auch eine .de – Seite errichte und von der Schweiz aus deutsche Endverbraucher beliefere, stellt sich für mich dann die Abmahnproblematik? Natürlich würde die deutsche Seite mit deutschen AGB versehen werden – was ja gewisse Anwälte aufgrund schwammiger Formulierungen nicht davon abhalten würde, einen deutschen Shop abzumahnen. Aber könnte dann der Schweizer Shopbetreiber abgemaht werden? Und wäre das überhaupt bindend und durchsetzbar?
Danke für Input!
in der Tat müssen Schweizer shops, die sich an den deutschen Markt richten, mit Abmahnungen rechnen. Erste Fälle sind hier schon bekannt geworden.
Deutsche Gerichte wären zuständig und würden auch deutsches Recht anwenden. Insofern wäre das für die Schweizer Betreibergesellschaft auch bindend.
Schöne Woche in die Runde
Martin Schirmbacher
Ja, da kann ich Kollege Schirmbacher’s Kommentar nur bekräftigen.
Berechtigte deutsche Abmahnungen sind für Schweizer Shops bindend und in der Schweiz auch durchsetzbar.
Abmahnungen aus Deutschland machen vor der Schweizer Grenze nicht halt. Zudem sind Schweizer Onlineshops schlecht beraten, wenn sie solche Abmahnungen einfach ignorieren. Ergeht in Deutschland ein Urteil gegen den Schweizer Shop so wäre dieses aufgrund der gegenseitigen Vollstreckungsabkommen ohne weiteres in der Schweiz vollstreckbar und zwar grundsätzlich ohne nochmalige Überprüfung des Urteils durch ein Schweizer Gericht. Man kommt also nicht umhin, auf eine deutsche Abmahnung zumindest in der jeweils gebotenen Art und Weise zu reagieren und so den eigenen Standpunkt frühzeitig einzubringen.
Wenn ein Schweizer Shop regelmässig an deutsche Endverbraucher liefert lohnt sich die Ausgestaltung des Shops, der AGB, Impressum, Datenschutz, etc. nach deutschem Recht auf jeden Fall. Dabei braucht es nicht zwingend unterschiedliche AGB’s etc. Diese können vielmehr so ausgestaltet werden, dass sie zugleich Schweizer wie deutschem Recht entsprechen.
Guten Wochenstart auch aus Zürich,
Lukas Bühlmann
Hallo,
ich habe mal gehört, dass man als Deutsches Unternehmen kein .ch Domain als Hauptdomain haben darf. Ist das richtig? Finde hierzu im Internet nichts und gehe mal nicht davon aus. Allerdings will ich mir sicher sein.
Situation: Ich möchte als deutsches Unternehmen einen Online Shop für Schweizer Kunden eröffnen, der auf einer ch. Domain liegt.
Danke für eure Hilfe!
Ich habe seit mittlerweile 8 Jahren einen Shop auf einer CH-Domain. Bin deutscher Unternehmer und liefere aus Deutschland. Bin bislang noch nicht verhaftet worden…
Ich bin eine Einzelfirma in der Schweiz (Startup, kein Eintrag im Handelsregister, keine Mehrwertsteuer-Nummer) und möchte Brettspiele für Kinder in Polen produzieren lassen und in der Schweiz und Deutschland verkaufen. Der Produzent ist in Polen und produziert nur für uns, d.h. er führt die Ware gleich aus. Die Spiele sollen über einen eigenen Webshop (gehostet in der Schweiz) vertrieben werden. Die Kunden sind entweder in der Schweiz, in Deutschland oder in anderen europäischen Ländern. Ich muss die Spiele also teilweise ins Ausland liefern. Aufgrund Grösse und Gewicht der Spieel ist der Versand aus der Schweiz ist zu teuer. Ich bin deshalb am Überlegen, ob ich die Spiele an eine Adresse in Deutschland liefern lasse und von dort an die deutschen Kunden schicke.
Muss ich dazu eine Firma in Deutschland gründen oder reicht es, die Spiele privat zu lagern?