Bereits mehrfach hat das OLG Hamburg die Verwendung der Klausel “Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen” untersagt. Das LG Düsseldorf stellte nun klar, dass auch die tatsächliche Verweigerung der Annahme unfreier Rücksendungen im Rahmen des Widerrufsrechtes einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.
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Vor dem LG Düsseldorf (Urteil v. 23.07.2010, Az: 38 O 19/10 – nicht rechtskräftig) ging es um verschiedene Wettbewerbsverstöße eines Kontaktlinsenhändlers.
100% Originalware
Insgesamt erhob die Klägerin sechs Vorwürfe gegen den Beklagten. Unter anderem warb der Beklagte mit folgendem Satz:
“Wir verkaufen nur 100% Originalware direkt vom Hersteller aus den aktuellen Kollektionen.”
Dies rügte die Klägerin als Werbung mit Selbstverständlichkeiten i.S.d. §§ 3 Abs. 3 i.V.m. Nur 10 Anhang, 5 UWG.
Nichtannahme unfreier Rücksendung
Außerdem ergab ein Testkauf beim Beklagten, dass eine unfreie Rücksendung von Waren bei Ausübung des Widerrufsrechts nicht angenommen worden sei. Dies sei ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312c Abs. 1, 355, 356, 357 Abs. 2 BGB, § 1 BGB-InfoV, so die Klägerin.
Die Klägerin verlangte eine Unterlassung dieser beiden Punkte sowie vier weiterer – ihrer Meinung nach – irreführender Werbeaussagen.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und rügte unter anderem die Anrufung des LG Düsseldorf als rechtsmissbräuchlich, außerdem rügte er die Ansetzung eines überhöhten Streitwertes.
Fliegender Gerichtsstand
Zunächst erklärt sich das LG Düsseldorf aufgrund des sog. “fliegenden Gerichtsstands” für örtlich zuständig.
“Die Klägerin mach Wettbewerbsverstöße geltend. Diese sind als unerlaubte Handlungen im Sinne von § 32 ZPO anzusehen. Nach dieser Vorschrift ist ein Gerichtsstand dort begründet, wo die unerlaubte Handlung begangen ist. Begehungsort ist auch der Ort, an dem der Erfolg der Handlungsweise eintritt. Für Handlungen im Internet sind maßgeblich eine bestimmungsgemäße Aufrufbarkeit und Auswirkungen im Gerichtsbezirk. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da beide Parteien bundesweit, also auch im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf, tätig sind.”
Rechtsmissbrauch
Das Gericht verneinte eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche durch die Klägerin. Diese verschaffe sich durch die Wahl des Gerichtsortes keinen unzulässigen Vorteil. Es fehle an einer mit den Zielen des Wettbewerbsrechts nicht zu vereinbarende Schädigungsabsicht.
Im Übrigen sei die Klage auch im Wesentlichen begründet.
Werbung mit “100% Originalware”
Genau wie auch schon das LG Bochum (Urteil v. 10.02.2009, Az: 12 O 12/09) sieht das LG Düsseldorf die Herausstellung der Ware als “100% Originalware” als Werbung mit Selbstverständlichkeiten an:
“Soweit der Beklagte mit dem Begriff “100% Originalware” wirbt, handelt es sich um eine Irreführung durch Hervorheben einer Selbstverständlichkeit, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG.”
Außerdem könnten Verbraucher diesen Hinweis so verstehen, dass andere Händler, die sich nicht mit diesem Hinweis schmückten, keine Originalware anböten.
Unfreie Rücksendungen
Die Klägerin führte beim Beklagten eine Testbestellung durch und sandte diese im Rahmen des Widerrufsrechtes unfrei zurück. Die Annahme dieser Sendung verweigerte der Beklagte. Dies sei eine unlautere geschäftliche Handlung, so das Gericht:
“Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beklagte auch gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen hat, indem eine Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts unfrei auf dem Postweg zurückgeschickte Warenlieferung nicht angenommen wurde. Zwar bestreitet der Beklagte, die Annahme verweigert zu haben. Dieses Vorbringen ist jedoch zur Überzeugung der Kammer angesichts des in Augenschein genommenen Pakets und seiner Aufkleber unzutreffend, § 286 ZPO. Es ist nicht im Streit, dass das vorgelegte Päckchen an das Unternehmen des Beklagten adressiert war und die Vermerke des Zustellers enthält, die Annahme sei verweigert worden.”
Auch das LG Bochum (Beschluss vom 06.05.2010, Az.: I-12 O 80/10) hat ebenfalls bereits entschieden, dass die Nichtannahme im Rahmen des Widerrufsrechtes zurückgesandter unfreier Pakete eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt.
Streitwert
Abschließend beschäftigte sich das Gericht noch mit der Höhe des Streitwertes. In der Abmahnung wurde ein Streitwert von 185.000 Euro angesetzt. Außerdem wollte der abmahnende Anwalt entgegen der üblichen 1,3 Gebühr eine Gebühr i.H.v. 1,8 erstattet haben, was zu Abmahnkosten in Höhe von 3.150, 20 Euro führt.
Das Gericht sah den Streitwert als nicht zu beanstanden an, jedoch die Höhe der geltend gemachten Gebühren:
“Die Streitwertbemessung ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. Beschl. vom 22. Februar 2010 Az: 20 W 16/10) bietet die Streitwertangabe der antragstellenden Partei insbesondere dann, wenn sie vorgerichtlich und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem dieser noch nicht bekannt ist, ob sie die Kosten ihres Vorgehens erstattet verlangen kann, regelmäßig ein gewichtiges Indiz. Bewertungsmaßstab ist allein das Eigeninteresse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen.
Danach ist von einer im Hinblick auf die Einzelfälle und Zusammensetzung angemessenen Bewertung von insgesamt 185.000 Euro auszugehen. Angesichts der durchschnittlichen Bearbeitungsschwierigkeiten ist jedoch der Ansatz einer Gebühr von 1,3 als ausreichend im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderlich anzusetzen, so dass nebst Auslagenpauschale 2.280,70 Euro als erstattungsfähig anzusehen sind.”
Die Höhe des Streitwertes, die das LG Düsseldorf hier als unproblematisch ansieht, hätte vor anderen Gerichten zur Einleitung von Strafverfahren gegen den Rechtsanwalt wegen strafbarer Gebührenüberhebung geführt, wie ein Beispiel des LG Bückeburg (Urteil vom 22.04.2008, Az: 2 O 62/08) zeigt. Dort hatte ein Rechtsanwalt für immerhin 13 Wettbewerbsverstöße einen Streitwert von 100.000 Euro angesetzt. Im Urteil des LG Bückeburg heißt es zu der Höhe des Streitwertes von 100.000 Euro:
“Ein solcher Wert ist für Fälle der vorliegenden Art, wie auch die Streitwertfestsetzung im Tenor dieses Urteils zeigt, nicht einmal ansatzweise gerechtfertigt. Wenn in dem Abmahnschreiben vom 21.02.2008 dann auch noch die Rede davon ist, dass es sich um einen “für Fälle dieser Art geringen” Streitwert handeln soll, ist eine solche Aussage nicht nur aberwitzig falsch, sondern geradezu dreist. Sie grenzt jedenfalls an einen strafbaren Betrug und eine ebenso strafbare Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) und dürfte die Grenze der Straflosigkeit wahrscheinlich bereits überschritten haben. Die Annahme eines derart überhöhten Wertes kann einzig und allein mit dem Interesse an der Erzielung möglichst hoher Gebühren erklärt werden.”
Berufung beim OLG Düsseldorf
Derzeit ist die Berufung beim OLG Düsseldorf gegen diese Entscheidung anhängig. Ob der Senat, der dafür bekannt ist, dass er Abmahnkosten mehrfach auf ca. 150 Euro gekürzt hat, einen Streitwert von 185.000 Euro bestätigen wird, bleibt abzuwarten.
Sobald die Entscheidung des OLG Düsseldorf vorliegt, werden wir Sie darüber informieren. (mr)
Darf man die Annahme verweigern, wenn man die 40 Euro Klausel vereinbart hat oder die Ware noch nicht vollständig bezahlt wurde, und der Kunde die Ware unfrei zurücksendet?
Schließlich muss er in diesem Fall die Kosten der Rücksendung tragen.
@Michael Vieten
Die Antragsgegnerin wurde verurteilt, es zu unterlassen, “gegenüber Verbrauchern die Ausübung des Widerrufsrechts durch unfreie Rücksendung der Ware zu verweigern, indem unfrei übermittelte Pakete, die von Verbrauchern zum Zwecke der Ausübung des Widerrufsrechts an die Antragsgegnerin zurückgeschickt wurden, postalisch nicht abgenommen werden, sofern nicht der Warenwert der vorangegangenen zughörigen Bestellung lediglich bis 40 Euro beträgt.”
Wenn Sie also wissen, dass das ankommende Paket zu einer Bestellung gehört, die bereits unter 40 Euro lag, dürfen Sie die Annahme verweigern, da nur dann sicher gestellt ist, dass auch der Wert der zurückgeschickten Ware unter 40 Euro liegt und somit der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat (sofern ihm diese vertraglich auferlegt wurden).
Vorab: ich bin kein Fan von Serien-Abmahnern, aber: blöd, dass 352 StGB im Verhältnis zum Prozessgegner nicht anwendbar ist, denn von dem erhebt man keine Gebühren, sondern macht den Aufwendungsersatzanspruch des Mandanten geltend.
Und eine Streitwert von ~7.700 € für jede Beanstandung ist im Wettbewerbsrecht beleibe keine Seltenheit (und es spricht Bände, dass der Streitwert der Bückburger Entscheidung hier nicht veröffentlich wurde).
@le D
Der Streitwert, der im Fall des LG Bückeburg zugrunde gelegt wurde, betrug 100.000 Euro. Dies steht auch so oben im Beitrag:
“Dort hatte ein Rechtsanwalt für immerhin 13 Wettbewerbsverstöße einen Streitwert von 100.000 Euro angesetzt. Im Urteil des LG Bückeburg heißt es zu der Höhe des Streitwertes von 100.000 Euro:”
Ich frage mich ernsthaft, warum die Post /DHL überhaupt unfreie Rücksendungen ermöglichen, einen Sinn macht das Ganze nicht, zumal eine unfreie Rücksendung inzwischen 15€ kostet. Die Post schafft es nichtmal, bei den Kunden bei Aufgabe einer unfreien Sendung darüber zu informieren, was hierbei für Kosten entstehen bzw. kein Kunde informiert sich selbst mal darüber, es gibt sogar Konsorten, die nur etwas umtauschen wollen und unfrei zurücksenden. Der Kunde wird durch die 40€ Klausel direkt dazu aufgefordert, unfrei zurückzuschicken, anders würde ich den Wortlaut auch nicht deuten. Es ist zudem ein Irrtum, das man den Kunden mit genannter Floskel vom Widerrufsrecht abhält, dies tut man keineswegs, er brauch seine Rücksendung ja nur frankieren. Typisch Deutschland, typisch krank!
Man muss natürlich auch sagen, dass das LG Bückeburg eines der kleinsten LG Deutschlands ist und in Wettbewerbsfragen sicherlich nicht das Gericht ist, was die nötige Routine mitbringt…
Wer mit seiner EV mit 13 Verstößen vors LG Bückeburg zieht, der begibt sich so oder so auf hoher See und in Gottes Hand…
Es ist doch vom Amtsgericht Aachen (10 C 206/06) schon 2006 bestätigt worden:
“Es können lediglich die erforderlichen Versandkosten verlangt werden. Die Kosten der nach §357 II 1 BGB vorgeschriebenen Rücksendung dürfen nach Treu und Glauben von Seiten der Klägerin nicht durch Zusatzkosten wie einer Expresssedung zu Lasten des verantwortlichen Unternehmen erhöht werden”.
Erforderliche Versandkosten dürften in aller Regel die Kosten eines versicherten Paketes, bei günstiger Ware ggf. auch nur Brief oder Päckchen sein, gerade zumal die Gefahr des Verlustes ohnehin beim Verkäufer liegt. Zu einer unfreien Rücksendung ist ein Käufer zwar immer berechtigt, nur darf er dann nicht erwarten, die über ein normales Paket hinausgehenden Kosten erstattet zu bekommen. In aller Regel zieht man also 8,10 EUR (=15 EUR – 6,90 EUR für ein DHL Paket) vom Rückerstattungsbetrag ab. Wenn der Artikelpreis unter 40 EUR liegt und die Übernahme der Rücksendekosten durch den Käufer vereinbart war, kann man also die kompletten 15 EUR von einer Erstattung abziehen (bzw. bei Warenwert unter 15 sogar die Zahlung der Differenz vom Kunden einfordern!).
Interessant wäre noch die Frage wie es sich verhält wenn der Kunde bereits bei Vertragsschluss auf die Möglichkeit der kostenfreien Rücksendung durch eine Paketmarke hingewiesen wurde, die er beim Verkäufer per Email anfordern kann. Da Händler für diese Marken meistens bessere Preise bei den Transportdienstleistern bekommen, könnte man argumentieren, daß bei unfreier Rücksendung auch die höhere Differenz abgezogen werden kann (also die Differenz zum Paketmarkenpreis des Händlers). Dieser hat zur Vereinfachung für die Kunden und zur allgemeinen Kostensenkung ja extra diese Paketmarken angeboten und den Kunden bereits zu Vertragsschluss informiert, darf also nach Treu und Glauben erwarten, daß der Kunde diese Möglichkeit dann auch nutzt.
@tokra
So einfach ist das aber nicht.
Beträgt der Warenwert über 40 Euro, muss der Händler die Kosten der Rücksendung tragen. Mit Ihrer Rechnung verpflichten Sie den Verbraucher zu einer Vorleistungspflicht für eine fremde Schuld, nämlich das “Vorschießen” der Versandkosten, die eigentlich der Händler tragen muss. Eine solche Vorschusspflicht gibt es allerdings im deutschen Recht nicht und kann auch nicht aus “Treu und Glauben” konstruiert werden. Das von Ihnen angesprochene Urteil des AG Aachen bestätigt im Wortlaut, dass der Verbraucher zur unfreien Rücksendung berechtigt war. Es ging dort lediglich um die Mehrkosten einer Expresssendung. Aus dem Urteil zitiert:
“Die Kosten der nach § 357 II BGB vorgeschriebenen Rücksendung dürfen nach Treu und Glauben von Seiten der Klägerin nicht durch Zusatzleistungen wie einer Expresssendung zu Lasten des verantwortlichen Unternehmers erhöht werden, zumal die Klägerin zur unfreien Rücksendung berechtigt war.”
Eine Expresssendung ist nicht notwendig, da es zur Fristwahrung nur auf die rechtzeitige Absendung der Ware ankommt und nicht auf deren Eingang beim Händler.
Wird der Verbraucher dazu verpflichtet, eine Postmarke beim Händler anzufordern, dürfte dies eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes darstellen. Gerade das OLG Hamm ist mit derartigen Aufforderungen (auch als Bitte formuliert) sehr streng. Auch die Verpflichtung der Nutzung einer bereits im Paket befindlichen Rücksendemarke ist da nicht eindeutig als zulässig anzusehen. Es ist zum Beispiel auch denkbar, dass der Verbraucher das Paket gar nicht erst öffnet, bevor er es zurückschickt, weil z.B. ein anderer Händler schneller geliefert hat.
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 10.12.2004, Az: 11 U 102/04, sehr deutlich gesagt, dass der Verbraucher nur eine einzige Pflicht bei der Ausübung seines Widerrufsrechtes zu erfüllen hat – und zwar die fristgerechte Ausübung dieses Rechtes.
Nunja, nach Treu und Glauben sollte aber heutzutage jeder Kunde wissen, daß eine unfreie Sendung deutlich teurer ist, gerade wenn er in einer Email bei Vertragsschluss schon darauf und auf die Möglichkeit der Nutzung einer Paketmarke hingewiesen wurde. Dazu muss er das Paket auch nicht öffnen. Und in Vorleistung muss er bei einer solchen Marke auch nicht treten.
Aus dem Urteil des AG Aachen entnehme ich übrigens gerade nicht, dass es dort um Expresskosten geht, sondern generell um Zusatzkosten. Das Urteil dreht sich auch gerade um eine verweigerte unfreie Rücksendung. Expresskosten werden nur als Beispiel ungerechtfertigter Zusatzkosten angeführt. Daß ein Kunde generell zu einer unfreien Rücksendung berechtigt ist, ändert nichts daran, daß hierbei unnötige Zusatzkosten entstehen, die der Kunde zu tragen hat.
Mein Vorschlag wäre daher, folgenden Text in die Bestell- und Versandbestätigung aufzunehmen:
“Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Am einfachsten können Sie bei uns per Email eine Paketmarke für den kostenfreien Rückversand erhalten. Andere Arten der Rücksendung sind selbstverständlich ebenfalls möglich – beachten Sie aber bitte, daß uns hierbei gegenüber der Paketmarke anfallende Zusatzkosten nicht erstattet werden.”
Damit ist klargestellt:
– Kunde darf versenden wie er will (= keine Einschränkung des Widerrufsrechts)
– Kunde muss nicht in Vorleistung treten
– Verkäufer braucht Zusatzkosten nicht erstatten
Sollte selbst diese Formulierung schon zu heikel sein würde ich den letzten Teil ab dem “- beachten Sie aber bitte…” weglassen und dem Kunden bei unfreier Rücksendung die gegenüber einer “regelmäßigen” Paketsendung von meistens 6,90 EUR entstandenen Kosten abziehen.
@Kollege Rätze: mit Verlaub: wenn das LG Bückburg sagt, dass der vom Anwalt in Abmahnung und im Antrag der eV angegebene Streitwert mit 100.000 € überzogen ist und dann seinerseits 100.000 € als Streitwert für das Verfahren um den Erlass der einstweiligen Verfügung festsetzt, dann wäre die Entscheidung bereits in sich widersprüchlich – und auf diesen Punkt wollte ich hinaus.
Aber Recherche bringt zu Tage, dass in dem Verfahren 6.000 € festgesetzt wurden.
@le D
Achso, ok, da habe ich Sie missverstanden. Das LG legte für das Verfügungsverfahren 6.000 Euro fest, da haben Sie Recht.
Mich würde mal interessieren, was die anderen 4 Verstösse waren. Wenn da markenrechtliche Geschichten dabei waren, dann könnte das ja vom Streitwert durchaus Sinn machen. Wenn es nur die typischen wettbewerbsrechtlichen Verstösse sind, dann dann ist das schon heftig…
@Shopper
Die anderen Verstöße bezogen sich auf einen beworbenen Preisvorteil und einen zusätzlichen Rabatt, auf die Angabe, dass der Beklagte mit der Aussage warb, 18.500 Artikel im Sortiment zu haben, obwohl es nach Meinung des Klägers nur 500 waren. Außerdem sah der Kläger die Aussage, dass der Beklagte “einer der marktführenden Online-Händler” (für Kontaktlinsen) sei, als wettbewerbswidrig an. Markenrechte waren keine betroffen.
Wenn die Klägerin ein Sendung Testbestellung aufgibt, handelt Sie damit eindeutig gewerblich, und Ihr steht gar kein Widerufsrecht zu. Somit ist Sie auch nicht berechtigt, die Ware unfrei zurückzusenden.
Die Klägerin kann ja sehr wohl Testbestellungen aufgeben, um genau diesen Tatbestand zu überprüfen. Ich denke die Klägerin wird die Testbestellung ja auch an eine Tarn-Anschrift (Mitarbeiter) sich hat schicken lassen, so dass dem Angeklagten, es nicht klar gewesen sein dürfte, dass dies eine “gewerbliche” Testbestellung war.
Da wird sich der “Angeklagte” wohl nicht nachträglich drauf berufen können. Es ist ja nicht von der Hand zu weisen, dass der “Angeklagte” ja auch bei lupenreinen Privatbestellungen die unfrei zurückkommen, die Annahme ablehnt…
@Shopper
Der Gedanke von Herrn Hölscher gar nicht so verkehrt. Nur Verbrauchern steht per Gesetz das Widerrufsrecht zu. Wenn ein Abmahner zum Zwecke der Abmahnung bestellt, handelt es sich eben nicht um ein Vertrag zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Würde er als Verbraucher bestellen, hätte er zwar ein Widerrufsrecht, aber keinen Unterlassungsanspruch aus dem UWG. Anders wäre dies, wenn sich ein Verbraucher bei einem Mitbewerber über die Nichtannahme einer unfreien Rücksendungen “beschwert” und der Abmahner daraufhin tätig wird.
Wenn man es auf die Spitze treiben würde, dann ist natürlich der Gedanke nicht ganz von der Hand zu weisen.
Aber ich habe natürlich als Wettbewerber auch ein Recht meinen Wettbewerber auch durch Testverkäufe zu überwachen, ob er sich wettbewerbswidrig verhält. Bestimmte Dinge kann ich ja auch nur per Testkauf feststellen (z.B. Markenverletzungen, Kennzeichnungspflichten oder auch die Annahme von unfreien Rücksendungen). Wie soll das sonst funktionieren?
Bei Markenverletzungen etc. bin ich voll auf Ihrer Seite, da muss man sicherlich Testbestellungen durchführen. Beim Widerrufsrecht hat der Abmahner m.E. allerdings keine Chance. Wie gesagt, hier könnte ein Mitbewerber tätig werden, wenn sich tatsächlich ein Verbraucher über einen Händler beschwert. Aber Testbestellungen sind meines Erachtens keine Bestellungen durch Verbraucher und daher auch nicht widerrufbar.
In der Praxis würde das aber doch so aussehen:
Ich lasse über einen “Dritten” (Mitarbeiter, Verwandter, Bekannter) eine Testbestellung machen. So eine Testbestellung mache ich ja nicht über die Firmenadresse. Der Dritte bekommt die Ware, schickt sie unfrei zurück und bekommt diese dann ebenfalls wieder zurück.
Dann bekommt der Wettbewerber eine Abmahnungen.
Ob jetzt dieser “Gefallen” des Bekannten auch eine gewerbliche Bestellung ist, darüber läßt sich trefflich streiten. Ich denke, wenn es hart auf hart kommt, dann ist ist das eine private Bestellung und der Verbraucher (=Bekannter) sich über die Nichtannahme der unfreien Sendung, beim “Abmahner” beschwert hat.
Sehr geehrter Herr Rätzle,
das ist gut : Aber Testbestellungen sind meines Erachtens keine Bestellungen durch Verbraucher und daher auch nicht widerrufbar.
Leider erkennt man diese nicht vorher,wir nehmen diese Rücksendungen unfrei an, fallen diese unter die 40€ Klausel, ziehen wir die 15€ dem Erstattungsbetrag ab, woüber sich viele ärgern denn dann hätten sie es lieber für 6,90€ frankiert. Das Problem ist, wie ein anderer Leser geschrieben hat, KEIN Postmitarbeiter klärt den Kunden über die Kosten einer unfreien Sendung auf. Warum auch? Die Post verdient damit ein heiden Geld 😉
@shopper
Wer prüft, ob ein Wettbewerber unfreie Sendungen annimmt, dem unterstelle ich langeweile und Spaß an Abmahnungen, denn auch mich als Wettbewerber interessiert es wirklich KEINEN Meter ob ein Wettbewerber eine unfreie Sendung nun annimmt oder nicht.
Welchen Vorteil hat denn mein Wettbewerber? Das verstehe ich noch nicht so ganz.
Man wird nicht erfolgreich mit der Methode ich mache alle anderen Platt!
Vor Gericht, werden Sie als Kläger das ja erklären müssen, dann ist es eine Testbestellung, es sei denn der “Bekannte” mahnt ab, dann wird es schwer shopper damit in Verbindung zu bringen.
Zu den Kosten, ich war immer im Glauben das der Kunde auch die Pflicht hat, die günstigste Versandform für die Rücksendung zu wählen, das war früher einmal so, wenn ich mich recht erinnere.
Ich darf diese nicht per Express senden weil die Mehrkosten nicht dem Unternehmer auferlegt werden dürfen,aber bei 15€ unfreier Sendung schon? Ist doch beides fast der selbe Preis 😉
@Tobias Sp.
Ja, ich halte Testbestellungen auch für gewerbliche Bestellungen, wenn diese vom Abmahner selbst getätigt werden, sodass ein Widerrufsrecht nicht besteht. Und ich muss Ihnen auch zustimmen: Mitbewerber, die Testbestellungen durchführen können, haben wohl zu viel Tagesfreizeit. Es scheint sich folgender Trend zu entwickeln: Nachdem seit 11. Juni 2010 endlich eine Musterwiderrufsbelehrung mit Gesetzesrang existiert und diese somit nicht mehr abgemahnt werden kann, müssen sich Abmahner neue Methoden einfallen lassen und so werden Testbestellungen durchgeführt.
Nimmt der Händler eine unfreie Rücksendung nicht an, hat aus rechtlicher Sicht nur Nachteile. Nimmt er die Sendung nicht an und sie kommt wieder beim Verbraucher an, ist der Händler in der gesetzlichen Pflicht, den Kaufpreis zu erstatten, denn für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechtes kommt es allein auf die fristgerechte Absendung durch den Verbraucher an. Außerdem befindet sich der Händler dann im Annahmeverzug. Den Verbraucher treffen dann keine besonderen Fürsorgepflichten, er hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Bei einer Zerstörung der Ware aufgrund leichter Fahrlässigkeit hat der Händler das Nachsehen. Er muss vollständig erstatten und bekommt keine Ware dafür.
Der Verbraucher durfte noch nie zur günstigsten Versandform verpflichtet werden. Dass Expresszuschläge nicht erstattet werden müssen, hängt damit zusammen, dass die Versendungsform “Express” – also besonders schneller Transport – für das Widerrufsrecht unnötig ist, da nicht die Ankunft der Ware beim Händler für die Fristwahrung entscheidend ist, sondern die Absendung durch den Verbraucher. Dies ist also wirklich eine absolut unnötige Kostenbelastung. Bei unfreien Rücksendungen ist die Lage etwas anders: Beträgt der Warenwert mehr als 40 Euro, muss der Händler die Rücksendekosten tragen. Es gibt im Gesetz jedoch keinerlei Verpflichtung des Verbrauchers, dass er dem Händler hier einen Vorschuss leisten muss, also quasi eine fremde Schuld begleicht. Auch aus § 254 BGB (Schadensminderungspflicht) kann eine solche Pflicht nicht hergeleitet werden (so zumindest die überwiegende Meinung).
Dann ist das ja korrekt,oder?
Die Übernahme der Portokosten für Waren über einem Verkaufswert von 40 EUR gilt nur für die, vom Gesetzgeber vorgeschriebene Widerrufsfrist von 14 Tagen.
Senden Sie die Ware bitte möglichst nicht unfrei sondern als versichertes Paket an uns zurück und bewahren Sie den Einlieferbeleg auf. Wir erstatten Ihnen auch gerne auf Wunsch vorab die Portokosten, sofern diese nicht von Ihnen selbst zu tragen sind.
Dann beist sich das alles, der Händler muss keinen Vorschuss leisten,sieht aber auch nicht ob er nun Waren im Wert von 40€ in seinem Paket zurück bekommt oder für 10€.
Nun geht der Händler in Vorleistung, der Kunde senden Waren im Wert von 10€ zurück und der Händler zieht ihm 15€ ab?
Dann müsste ich ja noch 5€ vom Kunden fordern…
Für mich ist das alles nur eine Aufforderung viel zu bestellen und viel zurück zu schicken.
Welchen Schutz hat der Verkäufer? Keinen wie ich meine
@Tobi: Der Verkäufer genießt generell keinen Schutz, so als Mensch zweiter Klasse…
Also ich denke man kann hinsichtlich unfreier Rücksendung neben der offensichtlichen Berufung auf Leistung nach Treu und Glauben auch mit den §677ff (Geschäftsführung ohne Auftrag) argumentieren. §357 (2) ist hier eindeutig: Der Verbraucher ist zur Rücksendung verpflichtet, der Unternehmer zur Tragung der Kosten und Gefahr. Es existieren also 2 Aufträge: den der Rücksendung und den der Kosten- und Gefahrübernahme. Hinsichtlich des letzeren führt der Kunde die Geschäfte des Verkäufers bei unfreier Rücksendung ohne vorherige Rücksprache also ohne Auftrag und ist demnach gemäß §678 zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, allerdings nur wenn der Kunde dies erkennen konnte (also z. B. durch einen entsprechenden Hinweis bereits in der Versandmail). Letztenendes gibt es also reichlich Argumente, die gegen eine Übernahme der Zusatzkosten bei unfreier Rücksendung sprechen.
Leider scheint aber das Shopbetreiber-Blog hier meistens den übervorsichtigen Weg zu gehen ohne Argumentationshilfen oder Lösungsvorschläge zu geben und spielt damit eher den Abmahnern in die Hände für die dieses und andere Blogs Anleitungen zum Abmahnen sind.
@tokra
Dieser Argumentation kann ich nicht zustimmen.
Es existiert weder ein Auftrag (oder gar 2) noch eine Geschäftsführung ohne Auftrag. Außerdem muss man sich hier schon entscheiden: Entweder Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese schließen sich nämlich gegenseitig aus. In einer gesetzlichen Regelung (Rücksendung der Ware) kann außerdem kein Auftrag i.S.d. § 662 BGB gesehen werden. Die Rücksendung der Ware ist auch kein Geschäft des Händlers, welches der Verbraucher für diesen ausführt. Nur dann wäre es aber eine GoA.
Die Rücksendung der Ware ist eine gesetzliche Verpflichtung des Verbrauchers. Und das Tragen der Rücksendekosten ist eine gesetzliche Verpflichtung des Händlers. Man kann auf gesetzliche Schuldverhältnisse – und ein solches ist die Rückabwicklung eines widerrufenen Vertrages – nicht einfach die Vorschriften von vertraglichen (Auftrag) oder quasi-vertraglichen (GoA) anwenden. Und das OLG Hamburg hat bereits mehrmals entschieden, dass es keine Grundlage (auch nicht Treu und Glauben) für eine Vorschusspflicht des Verbrauchers gibt. Wir brauchen hier also keine Vorschläge zu machen, wie man diese Rechtssprechung “umgehen” kann.
Unser Lösungsvorschlag ist: Schließen Sie unfreie Rücksendungen in Ihren AGB nicht aus und nehmen Sie solche auch tatsächlich an. Danach kann immer noch geprüft werden, ob der Verbraucher evtl. zur Tragung der Rücksendekosten verpflichtet war (Ware unter 40 Euro zurückgeschickt) und dann erstatten Sie ihm einen entsprechend reduzierten Kaufpreis. Das erspart dem Händler immer noch den meisten Ärger und vor allem entgeht er so Abmahnungen.
@tokra
Der Kudne kann es doch erkennen, alleine aus der Widerrufsbelehrung, zumindest jeder der lesen kann.
Ich kann trotzdem noch immer nicht fassen das Leute testen ob jemand unfreie Rücksendungen annimmt oder nicht, ich überlege die ganze Zeit, welchen Vorteil mein Wettbewerber denn hat, ich sehe nur Nachteile.
Unzufriedener Kunde der das Geld ja bezahlt wenn es zurück kommt, mehr Arbeit,mehr Ärger… Wo habe ich einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil wenn ich die Annahme dieser unfreien Sendungen verweigere?
@Herr Rätze: “Schließen Sie unfreie Rücksendungen in Ihren AGB nicht aus und nehmen Sie solche auch tatsächlich an. Danach kann immer noch geprüft werden, ob der Verbraucher evtl. zur Tragung der Rücksendekosten verpflichtet war (Ware unter 40 Euro zurückgeschickt) und dann erstatten Sie ihm einen entsprechend reduzierten Kaufpreis. Das erspart dem Händler immer noch den meisten Ärger und vor allem entgeht er so Abmahnungen.” ————————————— Und was ist, wenn es sich bei der Rücksendung um einen Umtausch auf Kundenwunsch handelt? In diesem Falle handhabe ich es so, das der Verbraucher grundsätzlich das Rückporto trägt, da ich ja auch nochmal erneute Hinsendekosten habe. Geht hier aber eine unfreie Rücksendung ein, stehen erstmal die 15€ im Raum, verlangt man diese nun vor dem Versand der Umtauschware vom Kunden zurück, ist dieser verärgert und widerruft komplett…alles schon vorgekommen. Zudem betreibe ich hier absolut keine Bargeldgeschäfte und habe auch kein Bargeld im Hause, was passiert, ich lasse die unfreien Sendungen auf der Post lagern, um diese dort extra abzuholen, weil ich dort mit EC bezahlen kann…ein extra Weg, den z.B. jeder Handwerker als Anfahrt in Rechnung stellen dürfte, nur der dumme Händler darf das nicht. Sie sehen, so einfach ist es leider nicht mit “nehmen sie unfreie Senungen einfach an, das erspart Ärger…”. Meiner Meinung nach gehört der unfreie Versand gesetzlich verboten! Und auch ich bin der Meinung, wer bei Mitbewerbern Testbestellungen durchführt, der hat echt nichts besseres zu tun, ich käme nie auf die Idee darüber nachzudenken und habe schon garnicht die Zeit dazu, wer so verfährt, bei dem ist es warscheinlich eh schon vorbei und er sollte mal über einen anderen Job nachdenken…
@Dunkelwelt
Da es kein gesetzliches “Umtauschrecht” gibt, ist auch die Rücksendung in diesem Fall nicht geregelt, sodass diese Frage eine ganz andere ist als beim gesetzlichen Widerrufsrecht. Werden mit diesem “Umtauschrecht” aber die gesetzlichen Rechte des Kunden (also auch das Widerrufsrecht) unzulässig eingeschränkt, ist auch dies ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Und zum Thema Testbestellungen habe ich weiter oben auch schon geschrieben, dass ich die nicht gut finde und dass ich nicht erkennen kann, dass bei derartigen Bestellungen überhaupt ein Widerrufsrecht besteht. Aber es gibt sie nunmal. Und deswegen muss der Händler nicht nur korrekte rechtliche Texte in seinem Shop benutzen, sondern auch die Ausübung gesetzlicher Rechte des Verbrauchers korrekt abwickeln. Ich kann natürlich verstehen, dass da sehr schnell ein Gefühl von Ungerechtigkeit aufkommt, wenn Sendungen unfrei zurückgeschickt werden, aber wir können diese Situation hier nicht ändern. Auch wir von Trusted Shops setzen uns dafür ein, dass es endlich eine gerechte Lösung der Hin- und Rücksendekostenproblematik gibt. Aber durch irgendwelche Interpretationen des Gesetzestextes wird sich die Lage nicht ändern.
Und ich sehe auch Ihre Fahrt zur nächsten Filiale noch als wesentlich einfacher und unumständlicher an, als sich eine Abmahnung incl. Unterlassungserklärung oder gar Gerichtsverfahren einzufangen. Denn wer einmal eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, mit der er sich zur Annahme von unfreien Rücksendungen verpflichtet, kann fest davon ausgehen, dass zukünftig eine Reihe von Testbestellungen eingehen wird, da der Abmahner ein Interesse (meist in Form von 5.100 Euro) daran hat, dass der Abgemahnte die Unterlassungserklärung auch einhält.
Es ging mir niemals darum, daß der Kunde nicht in Vorleistung treten muss, dies ist völlig klar. Daher muss man dem Kunden auch bereits spätestens mit der Versandmail Hinweise geben, wie er kostenfrei zurücksenden kann OHNE in Vorleistung treten zu müssen. Leider gibt es aber immer Kunden, die dies nicht beachten. Wenn das Tragen der Rücksendekosten die Verpflichtung des Händlers ist, darf der Kunde die Kosten hierfür aber nicht über Treu und Glauben hinaus verteuern (dies war das Ausgangsargument). Und hierzu zählt ganz eindeutig die unfreie Rücksendung.
Würde man es anders sehen macht auch die folgende Regelung in §357 keinen Sinn, dass dem Käufer bei Warenwert unter 40 EUR die REGELMÄSSIGEN Kosten der Rücksendung auferlegt werden können. Dies ist offensichtlich so formuliert worden, damit der Verkäufer dem Käufer keine HÖHEREN Rücksendekosten auferlegen kann. Keinesfalls ist hiermit gemeint, daß der Kunde eine teurere Versandart wählen kann und dann nur die regelmäßigen Kosten tragen muss. Nach Ihrer obigen Argumentation wäre dies aber anders: Hier könnte ein Kunde z. B. einen Artikel unter 40 EUR Warenwert unfrei oder per Express zurücksenden, müsste aber nur die “regelmäßigen” Kosten der Rücksendung tragen (also nur 6,90 EUR) und den Rest zahlt der Händler. Dass dies nicht im Sinne des Gesetzgebers war ist offensichtlich bzw. sollte sich aus den Texten zur Gesetzesbegründung ergeben. Hieraus folgt dann im Umkehrschluss dass der Händler auch sonst nicht übermässige Rücksendekosten zu tragen braucht, sondern eben nur den “regelmäßigen” Anteil. Nur so ist ein fairer Interessenausgleich beider Parteien gewährleistet. Dies dürfte den Rahmen der Auslegung der Gesetze auch nicht überschreiten.
Leztenendes geht es hier um eine entscheidende Frage: Erstattet man dem Kunden bei unfreier Rücksendung den vollen Kaufpreis oder kann man guten Gewissens 8,10 EUR abziehen (bei Warenwert ab 40 EUR). Dies sind immerhin bis zu 20% des ursprünglichen Kaufpreises, wobei die Marge bei vielen Verkäufern bei 1-2% liegt! Ihrem Lösungsvorschlag nach wären viele Händler bald pleite. Ich denke, es gibt genügend gute Argumente, die dafür sprechen, dass diese Zusatzkosten nicht erstattet werden müssen und ich hätte mir hier eine differenzierte Betrachtung gewünscht, wie ich Sie hier früher zu anderen Themen auch schon finden konnte.
@Tokra
Zunächst ist nicht geklärt, was “regelmäßige Kosten” bedeutet. Außerdem beziehen sich diese “regelmäßigen Kosten” auf die Kosten, die dem Verbraucher auferlegt werden können. Ich kann aus dieser Regelung keinen Umkehrschluss für die Kosten ziehen, die der Händler zu tragen hat. Diese Auffassung findet sich auch nicht in der Gesetzesbegründung. Dass der Verbraucher keine Expresszuschläge erstattet bekommt, hat zumindest ein Gericht (AG Aachen) bereits entschieden. Direkt im nächsten Satz hat das Gericht aber gesagt, dass der Kunde die Sendung hätte unfrei zurück schicken können.
Anders kann man das sehen, wenn der Händler immer eine Freeway-Marke beilegt. Dann kann man diskutieren, ob der Verbraucher evtl. aus Gründen der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet ist, diesen auch zu nutzen.
Und ich werde hier im Blog nicht empfehlen, dass man dem Kunden einfach mal etwas vom Erstattungsbetrag abzieht, wenn ich diese Möglichkeit so einfach als gegeben ansehe. Treu und Glauben kann hier nicht “ins Feld” geführt werden, denn es gibt keine Verpflichtung eines Vertragspartners, dass dieser die Pflicht des anderen zunächst erfüllt. Das ist bei keinem vertraglichen Verhältnis der Fall, also warum sollte das gerade beim Widerrufsrecht anders sein?
Also suche ich mir ein paar Versandhandels Partner oder einen befreundeten Rechtsanwalt der Lust hat und klage vor dem europäischen Gericht für den Verbot von unfreien Sendungen.
Das gibt es auch nur bei der Post,oder?
Wie sind da meine Chancen? 😉
Es gibt noch das Urteil des Landgericht Düsseldorf, 12 O 317/01. Zu finden hier:
http://www.justiz-nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2002/12_O_317_01urteil20020403.html
Dort heißt es:
“[…] Der Kunde darf selbstverständlich vom Verwender keine überhöhten, also nicht zur Rücksendung erforderlichen Kosten erstattet verlangen (Rücksendung der Sache per Taxi z.B.). Darüber hinaus ist eine Prüfungspflicht des Kunden hinsichtlich der Kosten abzulehnen. Nach der gesetzlichen Grundentscheidung treffen den Unternehmer – hier also den Verwender der Klausel – die Kosten der Rücksendung. Der Kunde ist nicht verpflichtet, in dem ihm fremden Pflichten- und Interessenkreis des Verwenders tätig zu werden und für diesen einen möglichst günstigen Tarif herauszusuchen. Vielmehr trifft den Kunden höchstens eine Obliegenheit dahin, den eigenen Erstattungsanspruch nicht dadurch zu vereiteln, dass er Kosten verursacht, die nach Lage der Dinge nicht erforderlich waren und deshalb nicht ersatzfähig sind.
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Was das Argument der Beklagten betrifft, der Standardfall sei eben der günstigste Tarif, so ist dies offensichtlich unzutreffend und wegen der zugrundezulegenden “kundenfeindlichsten” Auslegungsmöglichkeit (allgemeine Meinung Palandt-Heinrichs, § 13 AGBG, Rdnr. 3) unbeachtlich: Schon vom Wortlaut her ist mit “regelmäßig” der Regelfall, der Durchschnittsfall angesprochen. Der günstigste Tarif ist bereits sprachlich ein Superlativ und damit kein Regelfall. Das Gesetz hat mit dem Begriff “regelmäßig” bereits den einzig angemessenen Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien gefunden, mit einem Rechtsgedanken, der die gesamte Privatrechtsordnung durchzieht. Für abweichende Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hier kein Raum.”
Regelmäßig ist also der Durchschnittsfall und dies dürfte gerade KEINE unfreie Rücksendung sein, der Regelfall bzw. Durchschnittsfall dürfte entweder die Rücksendung per Retourenmarke sein (heute durchaus üblich bei allen großen Versendern) oder alternativ die normal frankierte Rücksendung des Pakets. Wenn dann der Händler noch im Vorfeld darauf hinweist, dass er die Kosten der Rücksendung übernimmt, sollte alles sauber geregelt sein. Selbstverständlich ist der Kunde dann immer noch BERECHTIGT, die Sendung per Express, Taxi oder eben auch unfrei zurück zu senden, nur über einen entsprechenden Abzug darf er sich dann nicht wundern.
@Tokra
Zunächst bestätigt das Urteil, dass der Kunde nicht verpflichtet ist, den günstigsten Tarif zu wählen. Denn die Verwendung einer Klausel, mit der der Verbraucher genau dazu verpflichtet wurde, wurde dem Händler durch das Gericht untersagt.
Und auch dieses ältere Urteil sagt, dass der Verbraucher gerade nicht verpflichtet ist, im Pflichtenkreis des Unternehmers tätig zu werden. Und genau das ist der Punkt: Es ist die Pflicht des Unternehmers, die Rücksendekosten zu tragen. Das geht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut hervor.
Diese Pflicht muss der Verbraucher nicht vorab erfüllen. Wenn sich der Verbraucher jedoch (freiwillig) dazu entschließt, dem Unternehmer einen Vorschuss zu leisten, dann darf er hier keine vollkommen überteuerten Versendungsformen wählen (z.B. Express oder Rücksendung im Taxi).
Das LG Frankenthalt (Beschluss vom 23.03.2007 – 1 HK O 9/07) hat entschieden:
“Gemäß § 357 II S. 2 BGB hat der Unternehmer bei einem Widerruf die Kosten der Rücksendung durch den Verbraucher zu tragen. Hieraus folgt, dass der Verbraucher berechtigt ist, die Ware unfrei an den Unternehmer zurückzuschicken (vgl. MünchKomm/Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 357 Rdnr. 14; Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 357 Rdnr. 4; Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar, § 357 BGB, Rdnr. 8; Staudinger/Kaiser <2004>, § 357 BGB, Rdnr. 55). Nach dem Gesetz ist der Kunde, wenn der Warenwert 40,– € übersteigt, hinsichtlich der Kosten der Rücksendung also nicht vorleistungspflichtig.”
Und Prof. Brönneke schreibt in einem Aufsatz zum Thema “unfreie Rücksendungen” (MMR 2004, 127):
“Man könnte nun versuchen, mit dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB (Schadensminimierungsobliegenheit) oder mit § BGB § 241 Abs. BGB § 241 Absatz 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht auf die Interessen des Vertragspartners) zu argumentieren, um dem Verbraucher eine Vorfinanzierung des Portos aufzuerlegen. Dabei würde aber übersehen, dass § 357 Absatz 2 Satz 2 BGB nach seinem klaren Wortlaut die gegenseitigen Rechtspflichten im hier relevanten Fall ausdrücklich anders verteilt. Diese spezielle Regelung darf nicht mit allgemeinen Normen überspielt werden. Dazu kommt noch Folgendes: Das BGB macht an verschiedenen Stellen (namentlich § 320 BGB) klar, dass eine Vorleistungspflicht eines Vertragsteils die Ausnahme ist. Sollte der Verbraucher das Porto zunächst verauslagen, würde man aber von ihm eine Vorleistung verlangen; ja mehr noch, es handelte sich nicht nur um eine Vorleistung hinsichtlich einer eigenen Leistungsverpflichtung, sondern eine Vorleistung hinsichtlich einer fremden Leistungspflicht. Dies ist mit den Regelungen des BGB nicht vereinbar.”
Und – wie bereits gesagt – ich kann natürlich verstehen, dass man dies als ungerecht empfindet. Aber: Die Gesetzeslage gibt es nunmal nicht her, dem Verbraucher zu verbieten, die Waren unfrei zurückzuschicken.
Eine Retourenmarke dem Paket beizulegen, kann hier helfen. Dann hat der Händler bereits seine Pflicht zur Zahlung der Rücksendekosten erfüllt und dem Verbraucher können die Mehrkosten in Abzug gebracht werden. (Mit der Einschränkung, dass der Verbraucher das Paket überhaupt geöffnet hat vor der Rücksendung, damit er überhaupt weiß, dass eine Retourenmarke im Paket liegt.) Muss der Verbraucher diese erst beim Unternehmer anfordern, gilt das allerdings nicht. Aber das Beilegen von Retourenmarken in jedes einzelne Paket ist gerade für kleine Händler unwirtschaftlich, da auch diese sehr viel Geld kosten. Andernfalls gibt es keine Frankierungspflicht des Verbrauchers, wenn der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Und Sie können diese Vorschusspflicht auch nicht konstruieren. Diese widerspricht schlichtweg dem Gesetz.
@Herr Rätze:
Nochmals: Von einer Vorschusspflicht habe ich niemals gesprochen. Es genügt aber meiner Meinung nach völlig wenn man den Kunden bereits beim Versand der Ware auf die Möglichkeit der kostenfreien Rücksendung hinweist und wie diese erfolgen kann.
Ich sehe hier auch keinen Unterschied darin, ob man eine Retourenmarke gleich beilegt oder den Kunden nur in der Versandmail bereits darauf hinweist, dass diese beim Verkäufer angefordert werden kann (ob per Email oder online). Im Gegenteil: Beim Hinweis bereits in der Versandmail entsteht auch die Problematik gar nicht erst, dass der Kunde das Paket öffnen muss um vom der Möglichkeit der Rücksendung mittels Retourenmarke Kenntnis zu erlangen. Auch aus ökologischen Gesichtspunkten ist es sinnvoll eine Retourmarke nur im Bedarfsfall zu erstellen.
Die Argumentation des LG Frankenthal greift offensichtlich zu kurz. Nur weil der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, folgt daraus nicht automatisch dass der Käufer den Unternehmer mit unnötigen Kosten überziehen kann. Im Gegenteil: Gerade WEIL der Unternehmer dies Kosten der Rücksendung zu tragen hat ist es ihm freigestellt, für seine Kunden eine Möglichkeit zu finden, wie diese erfolgen kann. Natürlich muss er seinen Kunden bereits VOR der Rücksendung bzw. Widerruf entsprechend über diese Möglichkeit informiert haben. Das LG Frankenthal und Prof. Bönneke gehen offenbar beide von der falschen Grundvoraussetzung aus, dass es nur die Optionen “Unfrei” und “Vorleistung durch den Käufer” gibt. Dadurch kann die Schlussfolgerung schon aus logischen Gründen nur falsch sein.
Ich halte es daher für völlig vertretbar und auch rechtssicher, den Kunden bereits in der Versandmail auf die Möglichkeit der kostenfreien Rücksendung durch Anforderung einer Paketmarke hinzuweisen. Sendet der Kunde trotz dieses Hinweises eigenmächtig unfrei ein ist der Unternehmer zwar verpflichtet, die Sendung anzunehmen, da der Käufer zur unfreien Rücksendung grundsätzlich berechtigt ist. Allerdings hat der Kunde dann offensichtlich seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er den vorausgehenden Hinweis des Unternehmers zur Kostenminderung der Retoure ignoriert hat und ist damit gemäß §242 und §254 für die entstandenen Mehrkosten schadenersatzpflichtig.
Die von Ihnen vorgeschlagene Variante würde ein wesentlich größeres Fass aufmachen: Hier hätte nämlich jeder Kunde (oder private Bekannte der Konkurrenz) die Möglichkeit, einen Verkäufer absichtlich zu schädigen, indem er diesen mit den immensen Mehrkosten unfreier Rücksendungen belastet. Manch Zeitgenosse könnte auf die Idee kommen, diese Möglichkeit zu nutzen um seinerseits Abmahnfirmen zu schädigen…
@tokra
Sie können Ihre Variante ja mal versuchen und sich evtl. auf Rückerstattung der restlichen Kosten verklagen lassen. Ich wäre sehr an dem Urteil interessiert.
Ich denke, das Risiko für Abmahner hier zu unterliegen wäre zu groß. Auf dieses dünne Eis begeben sich Abmahner nur ungern. Außerdem wäre die Abmahnfirma selbst für den unwahrscheinlichen Fall des Obsiegens dann dem oben angesprochenen erhöhten Risiko unfreier Rücksendungen und der damit verbundenen Kosten ausgesetzt. Auch daher schätze ich das Abmahnrisiko in der Frage eher als gering ein.
Die zahlreichen Abmahnungen in Bezug auf AGB-Klauseln, mit denen unfreie Rücksendungen ausgeschlossen werden sollten und das nun bereits zweite Urteil, welches auch die tatsächliche Nichtannahme unfreier Rücksendungen untersagt, sprechen da eine andere Sprache. Diese Punkte werden durchaus abgemahnt und das Risiko ist nicht gering.
Und ich sprach eigentlich auch davon, dass Sie sich von einem Verbraucher auf Rückzahlung der restlichen Kosten verklagen lassen könnten, um so in diesem Punkt ein Urteil zu erzeugen.
Hallo Herr Rätze,
bitte entschuldigen Sie, dass ich nach meinem Urlaub dieses Thema noch einmal aufgreifen möchte.
In Ihrem Kommentar oben ist mir die Aussage aufgefallen, dass die Annahme unfreier Paket verweigert werden dürfe, sofern sicher sei, dass der Kunde die Kosten der Rücksendung zu tragen hat (“Wenn Sie also wissen, dass das ankommende Paket zu einer Bestellung gehört, die bereits unter 40 Euro lag, dürfen Sie die Annahme verweigern, … der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat …”)
Diese Aussage würde sicherlich übertragen auch gelten, wenn ich zwar wüsste, dass der Kunde mehr als 40 Euro zurücksendet, er aber auf Rechnung gekauft und noch nichts bezahlt hat. Richtig?
An Ihrer Aussage wundert mich allerdings, dass keine Trennung zwischen Widerrufsrecht und Kostentragung vorgenommen wird. Ich hätte immer erwartet, dass der Kunde auch dann mit einer unfreien Rücksendung seinen Widerruf ausüben kann, wenn er die Kosten der Rücksendung zu tragen hätte – der Händler also lediglich die Kosten der unfreien Rücksendung vom Kunden verlangen könnte, jedoch nicht die Rücksendung (und damit den Widerruf) zurückweisen dürfte.
Wenn ich Ihre Rechtsauffasung weiterdenke, die Annahmeverweigerung der unfreien Rücksendung also in Ausnahmefällen zulässig wäre, dürfte dann nicht ein Händler in seine AGB aufnehmen, dass er die Annahme unfreier Rücksendungen verweigert, sofern der Kunde die Kosten der Rücksendung zu tragen hat? Eine solche Klausel habe ich noch nie gesehen, sondern immer nur die pauschale Verweigerung.
Meine Erwartung ist, dass eine solche Klausel verwendet würde, sofern sie zulässig wäre. Dass sie nicht (oder kaum?) verwendet wird, lässt mich vermuten, die Klausel sei unzulässig. Das ist natürlich keine juristische Argumentation… Auf der anderen Seite kann es doch nicht sein, dass der Händler in Ausnahmefällen die Annahme unfreier Sendungen verweigern darf, auf der anderen Seite aber dies nicht in den AGB gegenüber dem Kunden klarstellen darf.
Wo liegt hier mein Denkfehler? Sind Sie sicher, dass der Händler die Annahme unfreier Rücksendungen verweigern darf, wenn der Kunde die Rücksendekosten hätte tragen müssen?
@Hans
Die Aussage, dass unfreie Rücksendungen, die zu einer Bestellung gehören, deren Waren lediglich einen Wert bis zu 40 Euro hatten, nicht abgelehnt werden dürfen, stammt nicht von mir, sondern aus dem Verbotstenor des Urteils des LG Düsseldorf. Das Urteil stellt nur auf diese einen Tatbestand der 40-Euro-Klausel ab und ist insofern – da haben Sie Recht – ungenau.
Juristisch gesehen, bedeutet die Nichtannahme von unfreien Rücksendungen nicht eine Zurückweisung des Widerrufsrechtes – auch wenn viele das so verstehen. Denn die wirksame Ausübung des Widerrufsrechtes kennt nur eine Voraussetzung: Die fristgerechte Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Händler hat gar keine Wahl, einen Widerruf “zu akzeptieren” oder gar zurückzuweisen.
Rein rechtlich befindet sich der Händler dann im Annahmeverzug und der Verbraucher haftet nur noch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Verweigert der Händler also die Annahme und die Ware geht zurück zum Verbraucher, fällt ihm dann durch ein Missgeschick die Treppe runter und wird vollkommen zerstört, hat der Händler das Nachsehen, denn er muss trotzdem den vollen Kaufpreis erstatten.
Meine Meinung ist, da habe ich mich vielleicht in den oberen Kommentaren etwas ungenau ausgedrückt, dass der Verbraucher die Ware immer unfrei zurücksenden darf. Hätte er die Kosten der Rücksendung tragen müssen, kann der Händler die Kosten für die Sendung erstattet verlangen (bzw. einfach vom zu erstattenden Kaufpreis abziehen). Die Einschränkung mit den 40 Euro stammt aus dem Urteil.
Hier ist das Urteil im Original:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2010/38_O_19_10urteil20100723.html
Es sind anscheinend auch “nur” 125.000 € Streitwert…
Die Urteile sind für Händler ein echter Schlag ins Gesicht.
Eine solche Rechtsprechung hebelt den kostenfreien Rücksendewert von 40EUR aus. Niemand kann an einem unfrei zurückgesendeten Paket sehen, was der Inhalt ist oder was die Bestellung war. In sofern verpflichtet eine solche Regelung zur Annahme aller unfreien Sendungen.
Im Übrigen hat die Post gerade Ihre Gebühr für unfreie Sendungen auf 15EUR angehoben. Die Post freut sich sicher über diese Entscheidung und nutzt dies natürlich gleich.
Jedem Händler steht es frei über die Beilage eines Rücksendescheins oder über entsprechende Dienstleister die die Abwicklung von Rücksendungen online anbieten, diese Kosten zu reduzieren…
Und natürlich kann man auch die Mehrkosten für eine unfreie Rücksendung dem Kunden in Rechnung stellen (Schadensminimierungspflicht) insofern wird auch die 40 EUR Klausell nicht aufgehoben.
Shopper: Es geht hier aber auch darum, das man vorher nicht sieht, was im Paket ist, das man nicht prüfen kann, von wem das Paket kommt und ob es sich überhaupt um eine berechtigte Rücksendung handelt. Zudem habe ich z.B. überhaupt keinen Bargeldverkehr und sehe es auch nicht ein, ständig Geld liegen zu haben, weil ja mal ne unfreie Sendung kommen könnte. Zudem gibt es Konsorten, die schicken einen 6€ Arikel unfrei zurück, da versuch dann mal, an die 9€ zu kommen… Etwas später in Rechnung stellen ist genauso schön und gut, wie Sie immer versuchen, die ganzen händlerfeindlichen Regelungen schönzureden… Und das man den Strafportoanteil von der Gutschrift abziehen darf, ist auch höchst umstritten…
Trotzdem habe auf einem extra jedem Paket beigelegten Hinweiszettel u.a. folgendes stehen und seit dem hatte ich keine unfreie Rücksendung mehr:
RÜCKSENDUNGEN (WIDERRUF)
Sind Sie mit einem gelieferten Artikel nicht zufrieden, können Sie diesen gemäß Widerrufsrecht (umseitig) zurückgeben. Übersteigt der Wert der zurückgesendeten Ware den Betrag von 40€, senden wir Ihnen auf
Wunsch gern eine Retourenmarke ausschließlich per Email zu (nur innerhalb Deutschlands!). Bitte fordern
Sie diese einfach per Email an, indem Sie auf die Auftrags- oder Versandbetätigung antworten. Anderenfalls wird Ihr verauslagtes Rückporto zusammen mit der Gutschrift erstattet.
—
UNFREIE RÜCKSENDUNGEN
Laut Gesetz dürfen Sie Ihre Rücksendung unfrei einschicken, wir bitten jedoch davon abzusehen:
– eine unfreie Sendung kostet 15€ Strafporto, die der Empfänger zu zahlen hat
– bei uns im Hause herrscht kein geschäftlicher Bargeldverkehr, es ist in der Regel somit auch kein Bargeld vor Ort, um unfreie Sendungen zu bezahlen
– wir können vor Annahme der Sendung und Zahlung der 15€ nicht überprüfen, von wem das Paket ist und ob es sich um eine berechtigte Rücksendung handelt
– wir können vor Annahme der Sendung und Zahlung der 15€ nicht überprüfen, was sich im Paket befindet, es könnte beispielsweise ein Packen Altpapier enthalten sein und ein Kunde behauptet, er hätte Ware
zurückgeschickt (ist z.B. in der Elektronikbranche Gang und Gäbe), der Händler ist jedoch immer in der Nachweispflicht
—
Schicken Sie die Ware trotzdem unfrei ein, müssen wir bei einem Umtausch die 15€ Strafporto in Rechnung stellen, bevor die Umtauschware verschickt wird. Bei einem unfrei eingesendeten Widerruf wird die Strafportodifferenz zum Standard-Paketversand (DHL, 6.90€) in Höhe von 8.10€ vom Gutschriftbetrag abgezogen.
Ja, was ist denn wohl in einem unfrankiertem Paket, was dem Online-Shop zugesendet wird? In 99,9 % der Fälle ist das eine Rücksendung von Ware – entweder aus einem Widerruf oder aus einem Gewährleistungsfall – was sonst? Warum diese Prüfneurose? Angst vor einer Paketbombe?
Wenn es eine unberechtigte Rücksendung war (z.B. 40 € Klausel), dann kann man dies dem Kunden in Abzug bringen bzw. berechnen.
Und mit dem 6 € Artikel – ja, kommt vor – Mund abwischen weiter gehts.
Und wenn Sie so einen Zettel beigelegt haben, dann wird sich die Quote der unfrei zurück gesendeten Sendungen doch wirklich in einem minimalen Bereich bewegen. Wenn nicht, sollten Sie den Zettel noch einmal überarbeiten.
Wie sieht es aus, wenn eine Behörde oder öffentliche Einrichtung (Schule, Kiga/Kita) Ware unfrei zurücksendet. Annahmepflicht oder nicht?
Wenn eine öffentliche Einrichtung im Wege des Fernabsatzes Waren verkauft, gelten für die die gleichen Regelungen wie für jeden Unternehmer, also ist die Nichtannahme auch dort wettbewerbswidrig.
Ich meinte eher, dass die Behörde/Einrichtung der Käufer ist und Ware unfrei zurücksendet (Grund für die Rücksendung: verdeckter Transportschaden bei einem Teil der Lieferung)
Trotzdem Dank für die Antwort.
@Shopbetreiber
Achso, da hatte ich Sie falsch verstanden. Kauft eine Behörde ein, handelt es sich nicht um eine natürliche Person. Damit ist bereits die erste Voraussetzung, um unter die Definition von “Verbraucher” zu fallen, nicht erfüllt. Auch Idealvereine sind keine Verbraucher, wie der EuGH entschieden hat. Schulen und Kindergärten etc. sind keine Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und damit steht diesen auch kein Widerrufsrecht zu.
Das hatte ich mir soweit auch gedacht. Die Tatsache, dass es sich um einen verdeckten Transportschaden handelt spielt hier also keine Rolle?
Ob hier evtl. Gewährleistungsrechte greifen, können wir hier nicht prüfen.
Wie sieht es aus, wenn der Kunde Ware im Wert 39,99 EUR zurückschickt. Die Sendung wurde unfrei geschickt und auch von uns angenommen, da wir den Warenwert anhand der Kundenname nicht feststellen können.
Die Unfreisendung kostet 15,00 EUR
Kann man die 15,00 EUR von dem Warenwert 39,99 EUR abziehen? und den Restbetrag an dem Kudnen zurücküberweisen?
Guten Tag !
Wie ist bei dieser Thematik der aktuelle Stand ? Hat sich an den oben aufgeführten Erläuterungen irgendetwas wesentlich verändert ? Wenn ja, was ?
Vielen Dank für eine zeitnahe und ausführliche Antwort.