Im April dieses Jahres entschied der EuGH auf eine Vorlagefrage des BGH, dass dem Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechtes die Kosten der Hinsendung zu erstatten sind. Heute fällte der Bundesgerichtshof sein Urteil in dieser Frage. Da das Urteil des EuGH bindend ist, entschied der BGH ebenfalls, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nicht tragen muss.
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Im Ausgangsfall ging es um eine Klausel eines Versandhändlers, mit der er dem Verbraucher die Kosten der Hinsendung in Höhe von 4,95 Euro vom Erstattungsbetrag abziehen würde, wenn dieser von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale NRW. Das LG Karlsruhe (Urteil v. 19.12.2005 – 10 O 794/05) und das OLG Karlsruhe (Urteil vom 5. September 2007, AZ 15 U 226/06) gaben der Klägerin jeweils Recht.
Der BGH setzte das Revisionsverfahren (Beschluss v. 01.10.2008 – VIII ZR 268/07) aus und legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
“Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?”
Schlussantrag des Generalanwaltes
Der Generalanwalt beim EuGH Paolo Mengozzi hatte in seinem Schlussantrag v. 28.01.2009 dafür plädiert, dass der Verbraucher die Hinsendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechtes nicht tragen muss, sondern dass ihm diese zu erstatten sind.
Antwort des EuGH
Der Europäische Gerichtshof (Urteil v. 15.04.2010, Rs. C-511/08) antwortete auf diese Frage, dass dem Verbraucher sämtliche geleisteten Zahlungen zu erstatten sein:
“Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.”
Entscheidung des BGH
Da diese Auslegung des EuGH für die nationalen Gerichte bindend ist, entschied heute (07.07.2010) der BGH ebenfalls, dass der Verbraucher nicht mit den Hinsendekosten belastet werden darf, wenn er sein Widerrufsrecht ausübt.
Die Pressemitteilung Nr. 139/2010 des BGH dazu lautet:
“Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.
Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 – Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).
Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.”
Und was ist mit den Rücksendekosten? Lieber BGH, wenn ihr euch nach der EU Richtlinie orientiert, dann haltet auch fest, dass es widerrechtlich ist, dass die Rücksendekosten erstattet werden müssen.
@Michael:
Für die Rücksendekosten gibt es eine klare Regelung in Deutschland:
Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB hat diese grundsätzlich der Händler zu tragen. Allerdings kann er dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung gemäß § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB vertraglich im Rahmen der sog. 40-Euro-Klausel auferlegen.
Die Fernabsatzrichtlinie, Grundlage für des Widerrufsrecht, legte einen Mindeststandard fest, über den Deutschland mit der Regelung der Rücksendekosten hinaus gegangen ist. Dies ist jedoch nicht europarechtswidrig, sondern explizit so vorgesehen. Wir setzen uns auch dafür ein, dass hier eine interessensausgleichende Regelung gefunden wird, sodass der Verbraucher immer die Rücksendekosten tragen muss und der Händler die Hinsendekosten.
[…] (von der Red. gekürzt) Wie kann es bitte sein, das man eine Dienstleistung, die dem Kunde durch den Versand erbracht wurde, bei Widerruf nicht bezahlt bekommt? Es ist schon seltsam, vom Händler wird verlangt, sich an jede noch so kleine gesetzliche Bestimmung zu halten, beim Verbraucher ist jedoch einfach alles egal, da brauchen Vorkassen bzw. Rechnungen nicht bezahlt werden, da wird Ware mal nach 4 Wochen auf Widerruf zurückgeschickt mit der Ausrede das man krank war oder im Urlaub, der Händler soll dann immer Kulanz zeigen, macht man das nicht (was ich auch nicht tue, da 14 Tage mehr als ausreichend sind), wird sofort wegen schlechtem Kundenservice rumgemeckert. Ist halt mal wieder typisch, das immer andere für die eigenen Fehler gerade stehen sollen und mit dem Spruch “Ich werde nie wieder was in ihrem Shop bestellen und ihren Shop auch nicht weiterempfehlen” kann ich bereits Wände tapezieren, das zieht bei mir garnicht, so abgestumpft bin ich inzwischen. […] (von der Red. gekürzt)
Ist natürlich nicht widerrechtlich. Der BGH macht keine Gesetze und wenn der deutsche Gesetzgeber hier strengere Gesetze macht, die für den Verbraucher einen Vorteil bedeuten, dann ist das nicht widerrechtlich und der BGH kann dementsprechend auch nicht beschließen.
@Warning & Martin Rätze
Die deutsche Regelung ist rechtswidrig weil sie sich nicht an die Vorgaben der EU Richtlinie hält und der BGH ja selbst zugegeben hat, dass die nationalen Richtlinien sich der EU Richtlinie zu beugen haben.
Als Händler muss man nun die Erstattung der Rücksendekosten verweigern, bei Klagen vor deutschen Gerichten verlieren bis man dann am Ende vor dem EUGH gewinnt.
In diversen Foren reiben sich Verbraucher bereits die Hände weil sie nun die Händler nach Strich und Faden betrügen wollen. Es muss endlich Rechtssicherheit geschaffen werden.
@Michael
Das ist nicht korrekt! Die Fernabsatzrichtlinie legt lediglich einen Mindeststandard in Bezug auf den Verbraucherschutz fest. Dieser heißt in der Richtlinie: „Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“ (Art. 6 Abs. 2 S. 2 Fernabsatzrichtlinie). Der deutsche Gesetzgeber ist über dieses Mindestmaß an Verbraucherschutz hinaus gegangen, in dem er festgelegt hat, dass grundsätzlich der Händler die Rücksendekosten zu tragen hat und nur im Rahmen der 40-Euro-Klausel der Verbraucher. Dies ist eine zulässige Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben. Händler, die die Rücksendekosten nicht erstatten, obwohl sie das BGB dazu verpflichtet, handelt zum einen wettbewerbswidrig und zum anderen gehen sie das Risiko ein, vom Verbraucher direkt verklagt zu werden. Und der Verbraucher wird durch alle Instanzen (auch vom EuGH) Recht bekommen.
Die sind nicht rechtswidrig, weil die EU nur “Mindeststandards” zum Verbraucherschutz in der Richtlinie festgelegt hat. Die konkrete Umsetzung der EU-Richtlinie in nationale Gesetze obliegt den einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese nicht die definierten Mindeststandards (z.B. Erstattung der Hinsendekosten) unterschreiten dürfen, sonst wird das vom EUGH kassiert.
Wenn der nationale Gesetzgeber die “Mindeststandards” zu Gunsten des Verbrauchers (Rücksendekosten) erweitert, dann gibt es dafür auch keine Haue vom EUGH.
Ich frage mich auch gerade, wie Verbraucher aufgrund der deutschen Gesetze die Händler nach Strich und Faden betrügen können…
Es gibt Rechtssicherheit: Hinsendekosten muss immer der Händler erstatten. Für die Rücksendekosten gibt es in D die 40 EUR-Regelung. Wenn das enstprechend vereinbart wurde ist alles klar wie Klosbrühe.
Um das auch noch mal von einer anderen Seite zu betrachten:
http://www.zalando.de
Die bieten 100 Tage Rückgaberecht und kostenlosen Hin- und RÜCKVERSAND. Die werben damit, das man sich 8 Paare Schuhe zur Auswahl zuschicken läßt, selbst wenn die wissen, dass die dann 6 Paare wieder zurückbekommen.
Und wir Krämerseelen regen uns über die 40 €-Klausel auf.
Jeder Online-Händler, der das Widerrufsrecht nur als juristisches Problem sieht und nicht als Marketing-Chance wird bald ganz andere Probleme haben.
@dunkelwelt
Wenn das alles so schlimm ist, dann würde ich den Online-Handel schließen und ein stationären Handel aufmachen. Anscheinend liegt im stationären Handel ein riesen Potential ganz ohne Risiken und vor allem ohne Ärger mit Kunden.
@Warning: Wie Sie hier sicher schon desöfteren gelesen haben, hatte ich bereits einen Laden, den ich jedoch aus anderen Gründen schließen musste, jedoch bin ich seit dem bestrebt, wieder einen Laden aufzumachen, was seither aus vielerlei Gründen aber auch nicht so richtig klappt. Die Nachfrage nach einen stationären Dunkelwelt-Handel ist da und verfallen Sie bitte nicht gleich in Panik, die Risiken kenne ich. Im Gegenzug denke ich schon seit geraumer Zeit ihrem Vorschlag entsprechend über die Aufgabe des Onlinehandels nach, dies schreib ich auch in meinem letzten Beitrag, wurde aber rausgekürzt…
“Jammern ist der Gruß der Kaufleute”
Phoenizisches Sprichwort
Sehr schönes Sprichwort, nur trifft es deshalb, wie alle anderen Sprichwörter auch, nicht gleich automatisch auf jeden und jede Situation zu!
Eine Frage habe ich dato hier vermisst:
Was passiert, wenn der Kunde nur einen Teil der Ware zurücksendet? Sofern das BGH Urteil hier auch Bestand hat, gibt es künftig keine Versandkosten mehr.
Ich bestelle fünf Autoreifen und schicke Einen zurück.
Noch ein Kommentar zu http://www.zalando.de
Danke für die Mitteilung der Adresse, jetzt weiß ich künftig wo ich mir meine Schuhe besorgen kann. Acht Paar versandkostenfrei bestellt, jedes Paar zwei/drei Tage getestet und wieder zurück. „Honi soit qui mal y pense“
Den Rest kann sich jeder Händler selbst ausdenken. Die Welt ist so praktisch.
@Warning: Fairerweise muss man natürlich erwähnen, daß Zalando VC-finanziert ist 😉 Aber das mit dem Gruß ist natürlich richtig, klappern gehört zum Handwerk!
@rainer
Halten Sie Ihre Kunden für so doof bzw. so korrupt, dass sie anstelle von 4 Reifen sich 5 bestellen? Oder was wollen Sie mit diesem weltfremden Beispiel deutlich machen?
Zu Zalando… Wenn Sie daran Spass haben alle 2 Tage die Schuhe zu wechseln und sich bei jedem neuen Paar Schuhe das Risiko eingehen wollen sich die Hacken wund zu laufen. Aber auch diese Sorte von Kunden werden Sie sehr selten antreffen – nämlich eigentlich garnicht. Tipp mal, dass 99,9 % aller Zalando-Kunden sich bewußt 8 Paare zur Auswahl zusenden. Und das ist dann ja auch aus Zalandos Sicht so gewollt. Die Welt ist nämlich gar nicht so schlecht, wie manche Online-Händler das meinen…
Und Sie müssen auch nicht immer alles glauben, wenn so genannte Experten etwas von “globales Leihhaus” Internet faseln. Das gibt es nämlich garnicht. Ich bin mir ziemlich sicher, dass Zalando bei dieser Sorte von Kunden ggf. Wertersatz in Ansatz bringen würde und dieser auch zugesprochen würde, weil der oben skizzierte Kunde mit seinem Handeln gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.
Und das Zalando VC-finanziert wird, ändert ja nichts daran, dass die sich dabei was denken und sich davon einen Vorteil verprechen. VC-finanziert heißt ja nicht, dass die ohne Grund Geld verbrennen dürfen.
Wir erstatten Sie trotzdem nicht sondern nur den Rückversand und fertig. Wenn jemand Klage einreicht dann bekommt er Sie sonst nicht.
Kann hier jemand einen verbindliche Aussage abgeben, ab wann genau diese Regelung gilt. Ich habe Kunden die zum Teil schon vor 1,5 Jahren etwas gekauft haben und nun auf das Urteil vom EuGH pochen.
Muss ich wirklich rückwirkend Hinsendekosten erstatten???
Was Rainer hier als Frage einwirft, finde ich absolut nicht weltfremd, sondern ist lediglich das Resultat eines logisch denkenden und hinterfragenden Menschen.
Wenn man mal das Beispiel der Autoreifen wegläßt, gibt es 100e anderer Beispiele indem genau auf diese Frage wirklich eine Antwort vonnöten wäre.
Hallo Zusammen,
es ist schon schwer genug einen Onlinehandel zu betreiben. Aber jetzt auch noch die Hinsendekosten zu erstatten? Es kommt immer wieder vor, daß Kunden Geräte Kaufen und dann zurückschicken…. Das ist doch ein reines minus Geschäft!!!!, oder? Ich werde jetzt mal versuchen, bei meiner nächsten Rückgabe im normalen Geschäft, die Anfahrtkosten für den PKW erstattet zu bekommen….
So Hirnlos ist die Entscheidung der Gutschrift der Hinsendekosten!!!
@Warning: Das hat nichts mit Geldverbrennen, sondern mit Kapitaldecke zu tun. Du sagst ja selbst, daß es im Sinne von Zalando ist, wenn die Kunden sich gleich 8 Paar bestellen, dazu 100 Tage Rückgaberecht und kostenlosen Hin- und Rückversand. Das wird richtig Geld kosten, ist aber im Sinne eines schnellen, gezielten Aufbaus durchaus ein probates Mittel im Marketing-Mix, nur ist das eben nicht 1:1 auf alle Händler übertragbar, siehe Kapitaldecke.
@online-Shopbetreiber
Habe ich etwas verpasst? Es soll schwer sein im Online-Handel Geld zu verdienen?
Hallo – der Online-Handel ist eine der Wachstumsbranchen mit zweistelligen Wachstumsraten.
Und das Kunden Geräte kaufen und zurückschicken kommt nun mal vor und es kann natürlich sein, dass so eine isolierte Betrachtung des Widerrufes als Minusgeschäft untern Strich verbucht wird. Wichtig ist doch wie sich das insgesamt entwickelt und wer da Minus macht, macht halt grundlegend etwas falsch und die Ursache ist sicherlich nicht die Widerrufsbelehrung und der MINI-MINI-MINI-Versandkostenanteil.
Ich finde es so etwas von lächerlich über welche kostenmäßigen Peanuts sich manche Online-Shopbesiter aufrechen.
@lucide
Als was würden Sie denn ein Beispiel bezeichnen wo jemand 5 Autoreifen bestellt, damit er dann einen zurück senden kann?
@dennis
Richtig! Zalando bietet diesen Service und alle anderen Schuhhändler die da nicht mithalten können, werden auf die Dauer ein Problem haben bzw. vom Markt verschwinden. Die Händler, die das Widerrufsrecht nur als juristisches Problem bzw. an den Kosten des Widerrufsrechtes scheitern – diese werden im Markt scheitern.
Einfach mal bedenken, dass viele Branchen unterm Strich mit Margen von knapp 5 Prozent arbeiten und davon oft noch Werbeetas abgehen. Wachstum bedeutet NICHT, dass der Gewinn explodiert. Es wird nur mehr Umgesetzt was auch mehr Kosten verursachen kann.
Das Fernabsatzgesetz in Deutschland ist ein Werk für Schmarotzer. Nicht ohne Grund kaufen viele Ausländer gerne in Deutschland.
@Matthias
Die Erstattung der Hinsendekosten ist keine neue Regelung, sondern eine Anwendung des Gesetzes. Eine Änderung hat hier nicht stattgefunden. Vor diesem Verfahren, welches bis zum EuGH ging, gab es schon andere Entscheidungen, mit denen dem Verbraucher die Hinsendekosten zugesprochen wurden, z.B. das AG Gütersloh Urteil v. 25.5.2005 (10 C 314/05) oder OLG Frankfurt 28.11.2001 (9 U 148/01).
Zu dem Autoreifen-Beispiel:
Schickt der Kunde nur einen Reifen von 5 zurück und werden die Versandkosten pauschal berechnet, müssen diese dem Kunden auch nicht erstattet werden, da er Ware behält. Werden aber pro Reifen z.B. 5 Euro Versandkosten verlangt, müssen dem Kunden auch einmal 5 Euro erstattet werden, wenn er einen Reifen zurückschickt.
@Online-Shopbetreiber
Im stationären Handel gibt es kein Widerrufsrecht, sodass man das auch nicht miteinander vergleichen kann. Möchten Sie jedoch ein Produkt aufgrund eines Mangels zurück ins Geschäft bringen, ist der Händler verpflichtet, Ihnen die Transport- und Wegekosten (also die Anfahrt) zu erstatten (§ 439 Abs. 2 BGB).
@Warning
Mit welchem OnlineGeschäft verdienen Sie den 2 Stelligen? Wir in der Elektronikbrange machen dies leider nicht. Umso grösser der Umsatz desto grösser auch die Ausgaben! Der Gewinn liegt hier bei unter 5%! Davon dann noch die Hinsendekosten erstatten! Bitte nachrechnen…. Es ist doch wohl klar, daß im Falle einer Rücksendung, diese Bestellung ein reines Minusgeschäft ist, oder? Und das Ärgert nämlich, der Kunde darf alles und wird Gesetzlich auch noch unterstützt! Und was für Rechte haben Händler?
Wir Warten noch auf Zahlungen, Rechtliche Schritte laufen, seit 2 Jahren und es tut sich nichts…
@Martin Rätze
Wenn ein Mangel vorliegt, dann ist es doch Klar, daß die Kosten dem Kunden erstattet werden! Info:Wir als Händler erhalten hier aber von unserem Großhändler keine Erstattung!
Die Aussage vom 12.07.2010 ist ein Vergleich in Bezug auf die Kauf auf Probe! In diesem Fall müssen wir als OnlineHändler dann die Kosten für den Test der Ware durch den Kunden tragen. Und das kann doch nicht sein, bei Waren über 40€ sind es die Hin und Rücksendung!!!
Ein Denkanstoß: Wieso gibt es die Quelle nicht mehr? Haben hier nicht einige große Ausgaben stattgefunden die aufgrund Rücksendungen verursacht wurden!
@Online-Shopbetreiber
Ich gebe Ihnen Recht, dass es ungerecht ist, dass der Händler Hin- und Rücksendekosten tragen muss. Wir setzen uns für eine gerechtere Lösung ein: Der Händler trägt die Hinsendekosten und der Verbraucher die Rücksendekosten, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Das wäre fair.
Quelle ist sicherlich nicht an einer zu großen Anzahl von Rücksendungen insolvent gegangen. Die Gründe dafür liegen wohl wesentlich tiefer.
@Martin Rätze Aus gut informierten Kreisen kann ich Ihnen bestätigen, dass das Versandhaus Quelle im Bereich Elektronik SEHR VIEL Ware über B-Ware Händler abgestossen hat. Das Geschäft mit Bekleidung und Co mag bei Quelle in Ordnung gewesen sein, im Bereich der Elektronik haben sie sicher unter den Rücksendungen gelitten wie jeder andere Händler in diesem Bereich auch.
@online-Händler
Was glauben Sie denn, wieviel Menschen bei Ihnen überhaupt noch etwas online bestellen würden, hätten sie nicht die Sicherheit des Widerrufrechtes im Rücken?
Wenn uns der Gesetzgeber nicht das Widerrufsrecht aufdiktiert hätte, dann müßten wir Online-Händler dieses erst neu erfinden, um überhaupt unseren Handel betreiben zu können. Wer kauft denn schon gerne die Katze im Sack?
Ich habe ja auch nichts gegen eine Regelung “Hinsendekosten Händler – Rücksendekosten Kunde”. Halte ich für die beste Lösung.
Nur im Moment ist das der Status Quo für alle Online-Händler. Gleiche Regeln, gleiche Kosten – ergo keine Wettbewerbsverzerrung der Online-Händler untereinander. Von daher ist das erstmal auch nicht “ungerecht”. Vergleiche zwischen Online-Handel und Stationärem Handel hinken einfach. Man muss ja nur mal den stationären Elektronik-Handel fragen, was die an Problemen damit haben, dass Kunden sich im stationären Handel ausführlich beraten lassen, dann aber günstig online bestellen – vielleicht auch weil sie da noch die Möglichkeit des Widerrufes haben.
Man muss auch eins dabei bedenken: Das Widerrufsrecht im Versandhandel strahlt auch in den stationären Handel aus. Die Stationären Händler bekommen von ihren Kunden auch um die Ohren gehauen “…aber bei Amazon kann ich die Artikel auch nach 30 Tagen noch umtauschen”. Auch die sind zunehmend durch das Widerrufsrecht gezwungen auf Kulanzbasis einen Umtausch zu ermöglichen.
@Online-Händler
Kleines Rechenexempel:
Sie verschicken pro Monat 1000 Pakete im Wert von 70 €, d. h. Sie machen 70.000 € Umsatz brutto, das sind dann 58800 € netto. Pro Paket haben Sie netto Hinversandkosten von 4 €. Jetzt nehmen wir mal an Sie haben eine Rücksende-Quote von 2 %, was glaube ich für ein normals Sortiment (Ausnahmen bestätigen die Regel) schon sehr hoch gegriffen ist.
D. h. Sie haben pro Monat 20 Rücksendungen = 80 € Hinversandkosten, die Sie erstatten müssen. Die Rückversandkosten setze ich mal mit DHL-Paket-Tarif an, d.h. Sie müssen noch einmal rund 140 € (ca. 7 €/Paket) erstatten. Summasummarum also 220 € Hin- und Rückversandkosten oder in Promille ausgedrückt: rund 4 Promille vom Monatsumsatz. Also wirklich…
@Warning (aka Gott des Onlinehandels): Ich glaube, das hatten wir schonmal ausdiskutiert, bei mir und generell im Online-Textilhandel liegt die Widerrufsqoute um einiges höher, was auch in der Natur der Sache liegt, deshalb haben ihre gern herbeigezogenen 2% Widerrufsquote überhaupt keine Aussagekraft für den gesamten Onlinehandel. Und wie auch schon oft erwähnt, NIEMAND fordert die Abschaffung des Widerrufsrechtes, sondern eine Harmonisierung dessen zwischen Händler und Verbraucher, was sowas einschließt wie erhebliche Verkürzung der Widerrufsfrist, gerechte Aufteilung aller Portokosten und das Verbot unfreier Sendeungen. Und Sie können noch soviel damit rumtrompeten, das der Wettbewerb durch die derzeitigen Widerrufsmodalitäten nicht verzerrt wird, da alle die gleichen Chancen und Pflichten haben, dies mag auch stimmen, der Wettbewerb wird trotzdem an ganz anderer Stelle verzerrt, nämlich durch Dumpingpreise und andere zwielichtige Aktionen einiger Mitbewerber, die unter keine gesetzliche Regelung fallen…
@Warning:
Laut veröffentlichter Bilanz hat die zalando 2008 unter III. einen Jahresfehlbetrag von 202.738,29 EUR. Burn Rate 2009 und 2010 wird ebenfalls interessant.
Übrigens Rück-Sendungen unfrei seit 01.07.2010 wg. Umsatzsteueränderung nun 15 EUR.
@Warning Sorry, aber die Rechnung ist unsinnig. Das mag in Branchen wie Bekleidung funktionieren, bei Technik mit extrem geringen Margen hat man deutlich mehr Rückläufer. Und diese Rückläufer können nicht problemlos als Neuware ein weiteres Mal verkauft werden.
Irgendwelche Kosten rein auf dem Umsatz umlegen ist so ziemlich die inkompetenteste Aussage die man hätte treffen können.
Bei einem Technik Artikel von 500 Euro bleiben bei üblicher Marhe knapp 25 Euro. Von denen gehen anteilig Werbekosten ab. Bei einer Rücksendung dann noch 11 Euro Porto. Was ist mit dem Arbeitsaufwand? Verloren! Die Mehrarbeit der Kontrolle ist auch noch da. Dann ggf. Streitigkeiten um Wertersatz.
Und das ist dann nur der Fall bei relativ ehrlichen Kunden. Dann gibt es ja noch jene, die die 2 Wochen fast voll ausnutzen (Kamera mit in Urlaub nehmen und zurücksenden) und sich dann für die Rücksendung dann auch noch ein paar Wochen Zeit lassen.
Zudem werden im Bereich Technik viele Artikel auch nahezu netto netto verkauft da man nur am Zubehör verdienen kann. Kunden bei denen man schon vom Gefühl her Bauschmerzen bekommen wird schon im Vorfeld abgesagt. Alles wegen dem unfairen Widerrufsrecht. Es muss dringend eine faire Regelung her.
Ich habe ausdrücklich von einem normalen Sortiment gesprochen. Damit meine ich ausdrücklich nicht Bekleidung.
Wenn das im Elektrobereich auch so ist, dann ist das so. Wenn die Elektrohändler nur am Zubehör verdienen, dann werden sie sich wohl etwas dabei gedacht haben. Wichtig ist ja, dass man unterm Strich genug verdient.
Aber auch im Elektrobereich hat jeder Online-Händler mit den gleichen Rahmenbedingungen zu kämpfen. Man kann hier deshalb doch nicht von Wettbewerbsverzerrungen sprechen. Wettbewerbsverzerrungen zwischen wem eigentlich?
Und die zwielichten Online-Händler werden ihnen auch nach Änderung des Widerrufsrechtes mit Dumping-Preisen, das Geschäft kaputt machen…
Ziemlichte Händler werden durch Verbundgruppen und Händlerverträge immer weiter ins Abseits gestellt. Durch schärfere Kontrollen bei Importen etc. ebenfall. Aus der Ecke kommt kaum bis keine Gefahr. Wettbewerbswidrig ist es höchstens gegenüber dem stationären Handel aber die eigentliche GEfahr geht durch den Missbrauch durch “Kunden” aus.
Unter der genannten Sorte Kunden leiden alle Händler. Händler die dadurch finanziellen Schaden erleiden, reagieren müssen und das dann folglich auf alle Kunden abwälzen müssen. Mit einem fairen Modell (so wie es die EU vorschreibt) wäre der Missbrauch wieder ein gutes Stück eingedämmt und Händler hätten mehr Spielraum für Toleranz und Kulanz gegenüber den ehrlichen Kunden.
Was ist eigentlich die Absicht des Urteils? Soll der Kunde so gestellt werden, als hätte der Kauf gar nicht stattgefunden?
Die Frage zielt darauf ab, ob “Hin- und Rücksendekosten” auch Verpackung beinhalten oder nur Porto… Einige Händler berechnen dies ja separat.
Des Weiteren – sofern wirklich der Kunde so gestellt werden soll, als hätte der Kauf nicht stattgefunden – müßten dann doch auch Zusatzbeiträge für diverse Zahlungsmöglichkeiten zurückerstattet werden wie z. B. für PayPal / Kreditkarte etc. (theoretisch doch sogar Nachnahmegebühren)
@Daniel
Im Ergebnis wird der Verbraucher so gestellt, als ob der Kauf nie stattgefunden hat.
Der EuGH sagt in seinem Urteil, dass dem Verbraucher “sämtliche geleisteten Zahlungen” zu erstatten sind. Davon dürften dann auch die Kosten der Zahlungsart erfasst sein. Explizit hat der EuGH diese Kosten aber nicht angesprochen, da sich die Vorlagefrage des BGH auf die Hinsendekosten beschränkte, da nur diese Gegenstand des Verfahrens waren.
Ja der Kunde soll so gestellt werden, als hätte der Kauf gar nicht stattgefunden?
Taschenspieler Tricks ala Trennung von Verpackungs- und Portokosten dürften nicht funktionieren.
Wenn Zusatzbeiträge für Paypal und Kreditkarte erhoben worden sind, so müßten diese ebenfals erstattet werden.
Hallo,
wie sieht es eigentlich aus, wenn der Kunde per paypal bezahlt hatte und nun die Rücksendekosten auch per paypal wieder erstattet bekommt?
Ihm werden ja dann von paypal Gebühren für die erhaltenene Zahlung abgezogen. Kann er diese verlangen?
Danke.
Grüße
Es sollte aber auch bedacht werden, dass diese Regelung einen deutlichen Nachteil für alle deutschen Händler gegenüber anderen EU-Händlern bedeutet.
Sie können Waren für deutsche Kunden günstiger anbieten, da Sie Rücksendekosten (die oft bei deutlich mehr als 2% liegen) nicht tragen müssen. Gerade bei großen und schweren Paketen kann dies massive Kosten bedeuten.
Deutsche Händler werden hier per Gesetz allen anderen europäischen Händlern gegenüber benachteiligt.
Das hat für die Praxis doch wirklich überhaupt keine Auswirkungen. Der vermeintliche Wettbewerbsvorteil der ausländischen Händlern wird doch durch die höheren Hinversandkosten des ausländischen Händler und durch eine doch erhöhtes Mißtrauen des deutschen Kunden gegenüber dem ausländischen Händler mehr wie kompensiert.
Und im übrigen, würde ich als deutscher Kunde doch lieber da kaufen, wo ich ggfls. die Ware auch kostenlos zurück senden kann. Insofern ist die deutsche Regelung doch ein riesiger Wettbewerbsvorteil gegenüber dem ausländischen Händler.
Wie sieht es auch wenn ich als Händler nicht die Rücksendekosten erstatte sondern einen Gutschein für den nächsten Kauf ausstelle wo der Wert größer ist als die Rücksendekosten die der Käufer bezahlt hat.
In der Bekleidungsbranche ist es schwer ich habe viele Rückläufer und mein Lager füllt sich. Meistens bestellen sich die Kunden auch gleich mehrere Artikel und schicken dann trotzdem alles zurück. Ich berechne keine Versandkosten ab 100 Euro.
Ich kann mich über diese Regelung bzw. Regelungen nur noch aufregen. Verbraucher werden als vollkommen dumm dargestellt, die geschützt werden sollen von den Onlineshop-Betreibern. Der arme Verbraucher kann ja nicht den Artikel ausgiebig testen, bevor er ihn kauft und bekommt durch den Verbraucherschutz 14 Tage Zeit dazu. Okay, jedoch darf er nun testen wie er will. Kann also z.B. bestellte Blusen ausgiebig tragen und zerknüllt eintüten und zurücksenden. Ich als Shopbetreiber darf nun die Hinsendekosten erstatten und zusätzlich noch die Rücksendekosten ( wenn über 40 EUR ). Macht rund 8 EUR. Dessen nicht genug, ich kann die Ware in diesem Zustand nicht wieder versenden. Ich kann die Ware waschen und bügeln lassen. Okay, kommen nochmal 5 EUR hinzu. Diese Bestellung hat mich also 13 EUR gekostet. Von Arbeit und Zeit ganz zu schweigen.
Durch den “Verbraucherschutz” gibt es zwar mehr Bestellungen, aber auch mehr Spaßbesteller, die einfach mal was anprobieren möchten. Wenn das Budget eines Onlineshopbetreibers nicht immens hoch ist, kann solch ein Shop auf Dauer nicht bestehen.
Die Hinsendekosten zu erstatten, ist eine Frechheit. Der Verbraucher weiß vor Absenden der Bestellung, dass diese Ware nicht kostenlos versandt wird. Der Shopbetreiber hat durch diese Bestellung Auslagen. Wenn der Verbraucher nun die Ware wieder zurücksendet, kann niemand verlangen, die Hinsendekosten nun auch noch zu erstatten. Niemand hat den Verbraucher gezwungen, eine Bestellung zu tätigen.
Warum ist Deutschland bloss immer so kompliziert?
Besteller bestellt, Besteller muss auch für den Versand zahlen. Ihm gefällt die Ware nicht; Besteller muss sich überlegen, ob er zurücksendet oder auch nicht, da für die Rücksendung hat auch Porto gezahlt werden muss. Kann sich jeder Mensch vorher überlegen, ob es sich nun rechnet oder auch nicht.
Es ist jedem Onlineshopbetreiber selbst überlassen, ob er dem Verbraucher die Kosten der Hin- und Rücksendung auferlegt oder aber alles kostenlos anbietet, wie vorher Zalando angesprochen wurde.
Wenn jeder Shopbetreiber die Auflage erhält, alles schön groß und übersichtlich dem Verbraucher vor Absenden der Bestellung aufführt, dann kann sich niemand hinterher beschweren. Durch diese ganzen Gesetze, entstehen immer wieder neue Gesetzeslücken. Dieses kann ganz einfach gelöst werden!
Shop muß erkenntlich machen: Hin- und Rücksendung kostet was oder
aber Shop: Alles umsonst.
Ganz einfach!
Hallo,
ich möchte mich mal äußern zum lieben Widerrufsrecht. Ich finde die Regel gut, dass der Kunde die Ware zurückgeben kann ohne Probleme.
Das soll so sein uns muss so sein aber das der Kunde immer die Kosten des Transport zurück bekommt, bei einem Warenwert über 40,00 Euro ist lächerlich.
Warum bin ich der Meinung:
Sobald ich in die Stadt fahre und ein Teil kaufe und ich Zuhause ankomme und das Produkt ist defekt oder es gefällt mir nicht,
muss ich zurück in die Stadt fahren und ich tausche es um oder ich gebe das Produkt zurück.
Ich bekomme dann ja auch nicht vom Verkäufer Bus,Taxi oder Spritgeld zurück.
Punkt 2.
Es gibt sehr viele Kunden die diese Reglung kennen mit den 40,00 Euro.
Das bedeutet Sie bestellen einfach über 40 Euro und schauen sich das Produkt an und senden dann die komplette Ware auf den Händler seine Kosten zurück.
Punkt 3.
Dann gibt es noch die Kunden die die Ware Unfrei zurücksenden und wir sind als Händler verpflichtet die Ware anzunehmen
Punkt 4.
Wo führt das noch alles hin …. Die Kunden gehen in die Läden stürmen die Regale reissen alles auf und die Ware ist unverkäuflich.
Es gibt soviele Probleme bei Rücksendung. Zu 70% kann man sagen, dass die Ware nach eine Rücksendung nicht mehr verkauft werden kann.
Ich finde das ein Widerruf dazu gehört aber das die Endkunden alles machen können in Deutschland ist einfach verrückt.
Zu Ihrem ersten Punkt möchte ich gerne Stellung nehmen:
Zum einen vergleichen Sie hier das Widerrufsrecht im Online-Handel mit dem Gewährleistungsrecht. Und zum anderen hat der Kunde einen Anspruch auf Erstattung der von Ihnen aufgeführten Fahrtkosten.
Bestellt der Kunde online ein Produkt und dieses ist defekt und er macht seine Gewährleistungsansprüche geltend, muss der Händler übrigens immer die Rücksendekosten tragen, unabhängig vom Wert der Ware.
@Eikamp: Sie sprechen mir aus der Seele!
@Martin Rätze: Wie sieht es denn mit den anderen Punkten aus? 3. ist ja wohl der Gipfel der Frechheit, zumal wir z.B. jedem Kunden die Möglichkeit bieten, für den Rückversand ein DHL-Etikett von uns zu bekommen – übrigens auch ohne die 40€-Klausel. Wenn nämlich ein Kunde diese umgehen will, schickt er die Sendung einfach unfrei – und dann?!?