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Google bessert bei Analytics nach

WebtrackingDass Google Analytics massiv gegen geltendes Recht verstößt, haben die Datenschutzbehörden im vergangen Jahr sehr deutlich gemacht. Google hat jetzt sein Webanalyse-Tool dahingehend angepasst, dass zumindest zwei elementare Kritikpunkte etwas entschärft werden können.

Mehr zum Google Analytics lesen Sie hier.

Wirtschaftsjurist Lars Klatte warnte Online-Händler hier im shopbetreiber-blog.de im Anschluss an die Konferenz der obersten Datenschutzbehörden im November 2009 vor dem Einsatz von Google Analytics:

Solange durch Google Analytics weiter IP-Adressen erhoben und gespeichert werden, ist die Verwendung dieses Tools mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Da die Einholung einer Einwilligung vor dem Einsatz des Tools, d. h. bereits vor dem Betreten der Website, nur schwer umsetzbar sein dürfte, sollten Shopbetreiber, die rechtlichen Problemen ganz aus dem Weg gehen möchten, auf Google Analytics besser verzichten.

Opt-out bei Nutzerprofilen

Nun hat Google reagiert. Wie manche glauben, um sein Geschäft in Deutschland nicht zu gefährden. Über ein Browser-Plugin sollen Webseitenbenutzer der Erstellung von Nutzerprofilen durch Analytics widersprechen können.

IP-Kürzung

Zudem besteht ab sofort die Option, im Java-Script Part eines Onlineshops durch eine spezielle Funktion die IP-Adressen zu kürzen, und so den Anforderungen gerecht zu werden.

Keine Entwarnung

Dass durch die Nachbesserungen bei Analytics die rechtlichen Probleme tatsächlich beseitigt werden können, ist noch keineswegs klar. So ist beispielsweise zu klären, ob die angebotene Browser-Erweiterung tatsächlich ausreicht, um den Widerspruch gegen die Datensammlung wirksam umzusetzen. Problematisch ist, dass die Erweiterung nur für ausgewählte Browser angeboten wird.

Nutzer von Analytics sollten aber die angebotenen Möglichkeiten auf jeden Fall nutzen, selbst wenn damit die Probleme möglicherweise nicht restlos beseitigt werden können.

Datenschutzrechtliche Forderungen

Der „Düsseldorfer Kreis”, ein informeller Zusammenschluss der obersten Datenschutzbehörden, hat folgende Vorgaben für den Einsatz von Webanalyse-Tools beschlossen:

  • Den Betroffenen ist eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen
    einzuräumen.
  • Die pseudonymisierten Nutzungsdaten dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
  • Auf die Erstellung von pseudonymen Nutzungsprofilen und die Möglichkeit zum Widerspruch müssen die Anbieter in deutlicher Form im Rahmen der Datenschutzerklärung auf ihrer Internetseite hinweisen.
  • Personenbezogene Daten eines Nutzers dürfen ohne Einwilligung nur erhoben und verwendet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen.
  • Die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen ist aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten daher nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig.