Die Frage, ob dem Verbraucher bei einem Widerruf neben dem Kaufpreis auch die Kosten der Zusendung der Ware zu erstatten sind, beschäftigt Händler und Gerichte schon seit vielen Jahren. Im Jahr 2008 legte der BGH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor. Nun hat EuGH-Generalanwalt Paolo Mengozzi dafür plädiert, dass dem Verbraucher die “Hinsendekosten” nicht auferlegt werden dürfen.
Lesen Sie hier mehr über die Schlussanträge des Generalanwaltes und die Konsequenzen.
In dem Verfahren streitet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen die Heinrich Heine GmbH. Die Verbraucherschützer beantragten vor dem LG Karlsruhe, den Heine-Versand zu verurteilen, es in Zukunft zu unterlassen, den Verbrauchern im Fall des Widerrufs die Kosten der Zusendung der Ware aufzuerlegen.
Der Onlinehändler berechnete den Versandkostenanteil auch denjenigen Kunden, die den Kaufvertrag nach Ausübung des Widerrufsrechts rückabwickelten. In Fällen, in denen der Kaufpreis und der Versandkostenanteil noch nicht bezahlt wurden, wurden den Kunden Rechnungen über den Versandkostenanteil in Höhe von 4,95 € ausgestellt. Ansonsten wurde der Kaufpreis erstattet und der Versandkostenanteil einbehalten.
LG Karlsruhe: Keine Berechnung von Hinsendekosten
Das LG Karlsruhe entschied, dass die Berechnung und Einbehaltung einer Versandkostenpauschale im Falle der Rückabwicklung eines Fernabsatzvertrags gegen die §§ 357 Abs. 2, 346 Abs. 1 BGB verstoße. Bei der Interpretation dieser Vorschriften müssen die Vorgaben aus der europäischen Fernabsatzrichtlinie berücksichtigt werden, in der es heißt:
„Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“ (Art. 6 Abs. 2 S. 2 Fernabsatzrichtlinie).
Ebenso entschieden LG Hamburg, 02.12.2005, 406 O 127/05, AG Gütersloh, 25.05.2005, 10 C 314/05 und OLG Frankfurt, 28.11.2001, 9 U 148/01. Anderer Auffassung waren bislang nur das LG und das OLG Nürnberg (Beschluss v. 5.10.2004, 3 U 2464/04), die meinten, dass die Geltendmachung von anteiligen Versandkosten bei Rückgabe der Ware im Versandhandelskauf („Hinsendekosten“) keinen Verstoß gegen die §§ 312b-d BGB darstellt.
OLG Karlsruhe: Berechnung nur bei Teilwiderruf
Das OLG Karlsruhe schränkte die Ansicht des Landgerichts ein. Der Händler müsse demnach nur dann die Hinsendekosten tragen, wenn der Verbraucher den gesamten Vertrag widerruft. Wird von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur ein Teil zurückgeschickt, können dem Kunden die Hinsendekosten auferlegt werden.
BGH lässt EuGH vorab entscheiden
Mit dieser Entscheidung war Heine nicht einverstanden und legte Revision beim BGH ein. Dieser hatte Bedenken, ebenso wie das OLG Karsruhe zu entscheiden, und zwar aus verschiedenen Gründen:
Erstens könnte die Formulierung „en raison de l’exercice de son droit de rétractation“ („infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts“) in der französischen Fassung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7 und in deren Art. 6 Abs. 2 Satz 2, wonach „[d]ie einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, … die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren [sind]“, nahe legen, dass diese Bestimmungen ausschließlich die durch den Widerruf verursachten Kosten beträfen und nicht die Kosten der Zusendung der Ware, die im Zeitpunkt des Widerrufs bereits angefallen seien. Die anderen Sprachfassungen der Richtlinie 97/7 stützten eine solche Auslegung.
Zweitens könnte Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/7 dahin ausgelegt werden, dass er den Lieferer nicht daran hindere, im Fall des Widerrufs Gegenansprüche auf Wertersatz für Leistungen geltend zu machen, die der Verbraucher in Anspruch genommen habe, ihrer Natur nach aber nicht zurückgewähren könne. Die Annahme, dass es sich bei der Lieferung der Ware um eine Leistung des Lieferers handele, für die der Verbraucher diesem den Wertersatz in Höhe der Hinsendekosten schulde, und sich die Rückzahlungsverpflichtung des Lieferers demzufolge um diese Kosten verringere, sei also mit diesem Artikel vereinbar.
Drittens sei nicht sicher, dass der im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/7 zum Ausdruck gebrachte Verbraucherschutzzweck die Erstattung der Kosten der Zusendung gebiete. Bei einem gewöhnlichen Kauf trage nämlich ebenfalls der Verbraucher die Kosten für das Aufsuchen der Geschäftsräume und müsse zudem die dafür erforderliche Zeit aufwenden.
Der BGH setzte daher das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Frage vor:
“Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Richtlinie 97/7 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?”
Hinsendekosten = Strafzahlungen oder Kosten?
In seinen am 29.01.2010 veröffentlichten Schlussanträgen fragt sich EuGH-Generalanwalt Paolo Mengozzi zunächst, ob Lieferkosten unter den Begriff der “Kosten” in Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie fällt. Die Regierungen aus Spanien, Österreich und Portugal sind der Meinung, dass dies der Fall ist, da man den Begriff der Kosten weit auslegen muss. Lediglich die deutsche Regierung ist der Meinung, man müsse diesen Begriff eng auslegen, sodass die Hinsendekosten nicht darunter fallen.
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie räume dem Verbraucher ein weitgehendes und unbedingtes Widerrufsrecht ein, indem er vorsieht, dass der Verbraucher den Vertrag „ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung“ widerrufen kann. Auch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/7 sehe die Pflicht des Lieferers vor, die vom Verbraucher „geleisteten Zahlungen“ „kostenlos“ zu erstatten, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
“Indem er somit den Grundsatz aufstellt, dass alle vom Verbraucher an den Lieferer gezahlten Beträge „vollständig zu erstatten“ sind, ohne dass Letzterer irgendwelche Kosten einbehalten oder dem Verbraucher auferlegen kann, bestätigt er das bereits in Art. 6 Abs. 1 verankerte Prinzip, wonach die Ausübung des Widerrufsrechts grundsätzlich zu keiner Strafzahlung oder finanziellen Belastung für den Verbraucher führen darf”, so der EuGH-Generalanwalt.
Somit umfasse der in diesem Absatz verwendete Ausdruck „geleistete Zahlungen“ nicht nur den Kaufpreis der Ware oder die Vergütung der erbrachten Dienstleistung, sondern auch die vom Verbraucher an den Lieferer im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Erfüllung des Fernabsatzvertrags gezahlten Beträge einschließlich der Lieferkosten.
Verbraucher darf nicht vom Widerruf abgehalten werden
Der Generalanwalt sieht daher keine Möglichkeit, dem Verbraucher die Hinsendekosten aufzuerlegen:
Wenn das Ziel von Art. 6 der Richtlinie 97/7 darin besteht, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, lässt sich die Richtlinie nicht dahin auslegen, dass sie den Mitgliedstaaten erlaubt, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall des Widerrufs die Lieferkosten auferlegt.
Die Auferlegung dieser Kosten würde zweifelsohne eine negative finanzielle Folge darstellen, die geeignet wäre, den Verbraucher von der Ausübung des fraglichen Rechts abzuhalten – und das nicht nur beim Kauf von geringwertigen Waren, bei denen die Lieferkosten einen wesentlichen Teil der vom Verbraucher geleisteten Zahlung ausmachen.
Unterschiede zwischen Online- und stationärem Handel
Der Generalanwalt stellt zur weiteren Begründung noch einmal die Unterschiede zwischen Fernabsatz und klassischem Kaufvertrag im Ladengeschäft heraus:
“Beim „klassischen“ Kaufvertrag hat der Verbraucher a) die Möglichkeit, den Kaufgegenstand zu prüfen, b) entscheidet sich sofort für oder gegen einen Vertragsabschluss und c) kann im Fall des Vertragsabschlusses frei zwischen unterschiedlichen Möglichkeiten wählen: Er kann entweder selbst die gekaufte Ware mitnehmen und auf diese Weise die Lieferkosten vermeiden oder ein Unternehmen seiner Wahl mit der Lieferung beauftragen und hierbei die Kosten optimieren.
Bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz hingegen entscheidet a) der Lieferer über die Lieferbedingungen und -modalitäten, b) steht der Vertrag unter einem Widerrufsvorbehalt und c) entscheidet der Verbraucher über die Art der Rücksendung der Ware.”
Dass die Lieferkosten vom Lieferer zu tragen sind, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, erkläre sich außerdem aus wirtschaftlichen Gründen. Für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz brauche der Lieferer nämlich im Normalfall kein Ladengeschäft oder keinen Geschäftsraum und spare folglich die damit verbundenen Ausgaben, so der Generalanwalt.
Auf diese Weise werd die finanzielle Belastung des Lieferers durch die Auferlegung der Lieferkosten im Fall des Widerrufs – der im Übrigen nicht alle Vertragsabschlüsse betrifft – durch die Einsparungen wettgemacht, die er erziele, weil er keine Ausgaben für die Führung eines Ladengeschäfts habe.
Dass der Onlinehändler im Gegenzug auch sehr viel günstigere Preise als der stationäre Handel bietet und wegen eines transparenten Wettbewerbs auch bieten muss, erwähnt der Generalanwalt nicht.
Gerechte Regelung?
Interessant ist ein weiteres Argument des EuGH-Generalanwaltes:
Was den Vertragsabschluss im Fernabsatz betrifft, so räumt die Richtlinie 97/7 im Interesse einer möglichst ausgeglichenen Kostenverteilung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, dem Verbraucher die direkten Kosten der Rücksendung aufzuerlegen, d. h. ihn die finanziellen Folgen seiner Wahl tragen zu lassen, denn wenn sich der Verbraucher für eine äußerst kostspielige Rücksendeart entscheidet, die in keinem Verhältnis zum Wert der Ware steht, wäre es unbillig, die Kosten für diese Rücksendung dem Lieferer aufzubürden, da dieser die Entscheidung des Verbrauchers über die Art der Lieferung nicht beeinflussen kann.
In Deutschland ist es aber im Gegensatz zu fast allen EU-Mitgliedsstaaten (außer Finnland) nur sehr eingeschränkt möglich, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen (“40-EUR-Klausel”). D.h. hier trägt der Unternehmer nun im Regelfall die Hin- und Rücksendekosten, was unausgewogen ist. Anders sieht es der (vollharmonisierende) VRRL-E vor (Hinsendekosten: immer der Händler, Rücksendekosten: immer der Verbraucher, Art. 17 Abs. 1).
Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts
Generalanwalt Mengozzi schlägt in seinem Schlussantrag (C-511/08 v. 29.1.2010) dem Gerichtshof folgende Antwort auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes vor:
“Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.”
Fazit
Es ist zu erwarten, dass der EuGH dem Schlussantrag folgt. Dies würde bedeuten, dass der Händler dem Verbraucher bereits gezahlte Hinsendekosten im Fall des Widerrufs stets zurückerstatten müsste. Hat der Verbraucher diese Kosten noch nicht gezahlt, darf der Rückzahlungsbetrag nicht um die Versandkosten der Zusendung gekürzt werden.
Dies ist ohnehin die Praxis der deutschen Händler, die sich an die bisherige nationale Rechtsprechung halten. Einige Anwälte gehen sogar soweit, in der Widerrufsfolgen-Belehrung darüber aufzuklären, dass die Hinsendekosten erstattet werden.
Bleibt die Frage, ob dies eine gerechte Regelung ist. Würde der Kunde stets die Rücksendekosten tragen müssen, hätten viele Onlinehändler gegen Hinsendekosten-Erstattungen sicher nichts einzuwenden. So sieht es auch der Entwurf der neuen Verbraucherrechtsrichtlinie vor, die derzeit in Brüssel verhandelt wird. Die meisten EU-Mitgliedsstaaten sehen dies derzeit schon so vor.
In Deutschland ist das Pendel hingegen sehr weit in Richtung Verbraucher ausgeschlagen. Dieser muss im Regelfall, von 40-EUR-Fällen abgesehen, auch die Rücksendekosten nicht tragen. Auch Wertersatz ist nur in wenigen Fällen geschuldet. Somit wird ein Geschäft für den Händler, der nicht nur den günstigen Internet-Preis bieten muss, sondern auch noch die Hinsendekosten draufzahlt, in vielen Fällen zum wirtschaftlichen Totalverlust.
Dies wird dazu führen, dass die rückzuerstattenden Hinsendekosten in alle Preise einkalkuliert werden müssen. Dies führt zu steigenden Preisen und weniger Wettbewerb. Das kann nicht im Sinne des Verbrauchers sein. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Europäische Kommission mit Ihrem Entwurf für die neue Verbraucherrechtsrichtlinie durchsetzt und die ungerechte deutsche Regelung keinen Bestand mehr hat. (cf)
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Hin- und Rücksendekosten tragen, schwierige Situation mit dem Wertersatz: Kurzum, mittlerweile ist der Onlinehandel dem Offlinehandel eher benachteiligt. Ich verstehe auch die Argumentation mit dem Ladengeschäft nicht wirklich: Mag ja sein, daß die eBay-Wohnzimmer-Händler von Annodazumal diesen Vorteil besassen: Der klassische Shopbetreiber ab einer gewissen Grösse hat eine Logistik, Lagerverwaltung, Personal, Fläche und Investitionen für EDV, Shop und begleitende Marketingmaßnahmen (SEO, SEM, Gütesiegel, …) dazu der Aufwand der Rücksendungen (Ware überprüfen, Kunde anschreiben weil die Originalverpackung fehlt, daß Produkt beschädigt oder unvollständig zurückkommt …).
Insofern greift dieses Argument einfach zu kurz. Zumal man das Widerrufsrecht auch einfach einmal neuinterpretieren sollte: Der Kunde soll die Möglichkeit haben, die Ware wie im Ladengeschäft zu prüfen. Passt sie nicht, gefällt sie nicht oder entspricht sie nicht der Erwartung, kann er den schwebend wirksamen Kaufvertrag auflösen.
Aber auch nicht mehr. Rechtlich ein transparentes Fundament für beide Seiten – ein “Mehr” an Dienstleistung sollte dem Unternehmer überlassen bleiben, ob er “Hin- und Rücksendekosten” nun abrechnet sollte genau so seinem Unternehmerischen Handeln überlassen bleiben, wie die Versandkosten generell und damit die Möglichkeit, sich selbst zu positionieren. Man stelle sich einfach vor, der Gesetzgeber verpflichtete den stationären Ladenhandel, künftig jedem Kunden eine Stofftasche für seine Einkäufe kostenlos beizugeben. Dabei ist exakt definiert, wie groß diese Tasche sein darf, welches Material und welche Farbe sie besitzt und wo das Logo aufgedruckt sein muss.
Da würde sich jeder zu Recht wundern, was dieser Eingriff nun eigentlich für einen Mehrwert hat und ob es sinnig ist, derart detailiert ins Vertragswert einzugreifen – verhindert es doch Vielfalt und macht Unternehmen zu Klonen, die kaum noch Unterscheidungskraft besitzen.
Warum kommt es mir nur immer wieder so vor, das die Leute die darüber entscheiden, keine blasse Ahnung von der Materie haben? Die Versandkosten, egal ob Hin- oder Rücksendekosten, sind verbrannte Kosten, diese bekommt nicht der Händler, sondern ein Versandunternehmen, zumindest den größten Teil, die Versandkosten bezahlt der Verbraucher für den Service, die Ware ins Haus gebracht zu bekommen und dies geschieht nunmal auch eindeutig! Die Argumentation, das der Verbraucher im Ladengeschäft die Ware versandkostenfrei mitnehmen kann, ist völlig aus der Luft gegriffen, für eine Anfahrt in ein Ladengeschäft hat der Verbraucher eventuell Benzin- oder Fahrkartenkosten, die ihm auch nicht erstattet werden, sollte der Händler kulanterweise die Ware zurücknehmen. Der nächste Punkt ist die Aussage: “Für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz brauche der Lieferer nämlich im Normalfall kein Ladengeschäft oder keinen Geschäftsraum und spare folglich die damit verbundenen Ausgaben…”. Wie kommen die Leute auf solchen Schwachsinn? Für einen gut laufenden Onlineshop in entspr. Größe braucht man auch Lagerräume die bezahlt werden müssen, eventuell sogar Mitarbeiter. Ausserdem betreiben viele Ladeninhaber zusätzlich einen Onlineshop, also sind die Kosten für den Ladenraum ja wohl eindeutig da! Zudem sind die Kosten eines richtig betriebenen Onlineshops heutzutage nur noch wesentlich geringer als die eines Ladengeschäftes, dabei gibt es auch Kosten, die im Ladengeschäft nicht unbedingt anfallen, aber dafür im Onlineshop, z.B. Anwaltskosten für die Rechtssicherheit. Ich möchte diesen gleichzeitig interessanten und doch wieder nur verstörenden Beitrag nicht noch weiter auseinanderpflücken, jedoch hoffe ich wirklich auf die Entscheidung, das der Verbraucher grundsätzlich zumindest die Rücksendekosten zu tragen hat, ausser im Gewährleistungsfalle natürlich, damit fällt dann auch die komische 40€ Klausel weg und hoffentlich die Möglichkeit der unfreien Rücksendung.
@Dunkeltwelt Ich kann Ihnen nur voll und ganz zustimmen und danke Ihnen für diesen Beitrag! Ihre Argumente sollten von den beteiligten Akteuren unbedingt gehört und berücksichtigt werden. Hoffentlich können wir (weiter) ein Stück dazu beitragen, eine zeitgemäße und gerechte Gesetzgebung im Fernabsatz zu erreichen. Die Europäische Kommission hat hier ganz vernüftige Vorschläge gemacht, die aber derzeit noch unter den Lobbyisten verhandelt werden. In diesen Kreisen sollte in der Tat viel mehr Fachkunde und Kenntnis der Realität des Onlinehandels einziehen. Wir bleiben dran. Viele Grüße, Carsten Föhlisch
Hallo,
nicht vergessen solle man die Kosten, die z.B. bei der Rückbuchung einer Kreditkartenzahlung anfallen.
Es gibt seehr viele Kosten!
Und wieder einmal sieht man, dass Politiker (und Richter) keine Ahnung von Wirtschaft haben – sie wissen nicht, was es bedeutet ein Unternehmen zu führen und dafür zu sorgen, daß am Monatsanfang alle Mitarbeiter Ihren Lohn erhalten und die Mieten pünktlich gezahlt werden. Diese Menschen mußten noch nie “haushalten” und wissen auch gar nicht, mit welchen Kosten Händler zu kämpfen haben. Wenn Politikern das Geld ausgeht, weil es mal wieder mit vollen Händen zum Fenster hinausgeworfen wurde, erhöht man einfach die Steuern! Von solchen Menschen diktiert zu bekommen, welche Kosten Händler übernehmen sollen, ist eine Farce.
Willkommen in Deutschland und vielen Dank an die nichtsnützigen Bürokraten der EU!
Sehr geehrter Herr Dr. Carsten Föhlisch,
danke für Ihren Beitrag. Dazu 2 Fragen.
Wann ist denn das abschließende Urteil zu erwarten?
Die aktuelle Sachlage ist aber wetierhin das die Hinsendekosten NICHT erstattet werden müssen oder bin ich da nicht auf neuestem Stand.
Ich rechne mit einer Entschidung des EuGH in etwa 6 Monaten. Dass Hinsendekosten durch den Händler nicht erstattet werden müssen, geht so aus dem Beitrag nicht hervor. Wie gesagt: es gab in Deutschland bislang ausschließlich Gerichtsentscheidungen, die den Händler zur Rückerstattung auch der Hinsendekosten verpflichtet sahen. Man kann sich auf den Standpunkt stellen, dies nicht zu machen, bis der EuGH es final entschieden hat. Die Chance, mit diesem Vorgehen vor einem deutschen Gericht durchzukommen, sehe ich aber nach den Anträgen des EuGH-Generalanwalts gleich Null. Es trifft also nicht zu, dass nach aktueller “Sachlage” die Kosten nicht zu erstatten sind.
Ich kann es mir leider auch nicht verkneifen, noch etwas dazu zu schreiben. Man fragt sich wirklich, ob die Herren Generalanwälte überhaupt Ahnung von diesen Abläufen haben, über die sie entscheiden. Ein gut laufender Onlinehandel hat mit Sicherheit inzwischen höhere Kosten als ein Ladengeschäft. Also das Argument ist haarsträubend ! Denn gewisse Mengen lassen sich nicht mehr vom Sofa aus versenden und verwalten, sondern man hat natürlich Geschäftsräume und Mitarbeiter. Wie stellen sich diese Herren einen Onlinehandel vor? Einen Wohnzimmertisch mit Laptop drauf ? Die Zeiten sind vorbei. Ein Onlinehandel muß inzwischen sehr viel mehr leisten, als ein Ladengeschäft. Allein die Shopsoftware, die immer mehr können soll, die Gütesiegel, damit sich der Kunde auch ganz sicher fühlt, die ganze Technik und die Serverkosten, und und und. Und das kostet Geld. Warum wird dem Onlinehandel das Leben immer schwerer gemacht ? Man kann wirklich nur hoffen, daß bald etwas passiert, denn es brodelt mächtig bei den Händlern. Es wäre nicht nur gerecht, wenn der Verbraucher die Kosten für die Lieferung selbst trägt, sondern in meinen Augen normal. Nichts worüber man lange diskutieren müßte. Niemand wird gezwungen online zu bestellen und daß das Versandunternehmen, das die Pakete nach Hause bringt, meist DHL heißt, ist ja auch kein Geheimnis für den Kunden. Und daß wir diese Kosten im Falle des Widerrufes von DHL nicht zurückerstattet bekommen, sollte auch einem Herrn Mengozzi klar sein. Wo ist das Problem ?
…wenn wir Onlinehändler es uns nur leisten könnten – wir müssten wohl Streiken und unsere Shops für 1 Monat schließen! Am besten noch im November/Dezember, wenn alle Kunden diesen tollen Service nutzen und sich die Geschenke nachhause liefern lassen – um sie dann auch im neuen Jahr gleich widerrufen zu können!
…der letzte macht das Licht aus! Gute Nacht Deutschland!!!
Update: Der EuGH wird am 15.04.2010 um 09:30h zu der Hinsendekosten-Thematik entscheiden (C-511/08, VZ NRW ./. Heine Heinrich) – http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=Submit&numaff=C-511/08
Ja und wie wird der EuGH entscheiden? Natürlich gegen die Händler! Wäre ja auch zu schön, wenn bei solch einer Entscheidung mal etwas positives und faires rauskommt…
Es wäre interessant zu erfahren wer nun abschließend die Hinsendekosten tragen muss. Es scheint als wäre das letzte Wort noch nicht gesprochen. Wir sind Händler und die Artikel sehr günstig. Wir zahlen normalerweise die Hinsendekosten aus Kundenfreundlichkeit zurück. Es ist aber dann immer ein absolutes Minusgeschäft. Schade…
Das letzte Wort ist in dieser Frage schon lange gesprochen. Der EuGH hat entschieden, dass der Händler die Hinsendekosten im Fall des Widerrufs tragen muss (Hinsendekosten müssen dem Verbraucher erstattet werden). Künftig steht dies sogar ausdrücklich im Gesetz.
Vielen Vielen Dank für den Hinweis. Im Internet waren hierzu eher unterschiedliche Meinungen und Gerichtsurteile verteilt worden. Konnte jetzt nicht nachvollziehen was das Resultat war. Deshalb nochmal Danke.
Ist zwar für einen Händler ein eher Negatives und unfaires Urteil, aber die werden es überleben.