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Die 20 wichtigsten Urteile für Shopbetreiber im Jahr 2009

gerichtAuch im Jahr 2009 gab es zahlreiche Urteile, die gravierende Auswirkungen auf den Online-Handel haben. Wichtige Entscheidungen ergingen zu Grundpreisangaben, Versandkosten in Preissuchmaschinen, Ausnahmen vom Widerrufsrecht, “40-EUR-Klausel”, Wertersatz für Nutzung, aber auch die Angabe von Lieferzeiten (“in der Regel” vs. “ca.”), Nachweis von Newsletteranmeldungen oder “Tell-a-friend”-Werbung beschäftigten die Wettbewerbsrichter.

Lesen Sie hier noch einmal die 20 wichtigsten Urteile in chronologischer Reihenfolge.

1. BGH: Grundpreis muss unmittelbar beim Endpreis stehen

Am 26.02.2009 entschied der Bundesgerichtshof (Az: I ZR 163/06 – Dr. Clauder’s Hufpflege), dass bei Artikeln, die der Angabepflicht von Grundpreisen unterliegen:

“Der Grundpreis muss „in unmittelbarer Nähe des Endpreises“ angegeben werden.”

Beide Preise, also der Endpreis und der Grundpreis müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dies darf nicht erst auf einer Produktdetailseite geschehen, sondern an jeder Stelle, an welcher der Endpreis angegeben wird.

Im klassischen Online-Shop dürfte dieses Urteil weniger Probleme bereiten. Wer seine Produkte, die grundpreispflichtig sind, aber über eBay anbietet, dürfte es sehr schwer haben, den Anforderungen aus dem Urteil nachzukommen.

Lesen Sie hier den vollständigen Bericht.

2. OLG Hamm: Auslandsversandkosten müssen angegeben werden

Mit Urteil v. 12.03.2009 bestätigte das OLG Hamm (4 U 225/08) seine ständige Rechtsprechung, dass Auslandsversandkosten immer anzugeben, wenn man als Händler auch ins Ausland liefert. Die verurteilte Shopbetreiberin beschränkte die Länderauswahl im Bestellprozess nicht.

“Die Versandkosten werden aber nur für einige Länder angegeben. Das reicht nach ständiger Rechtsprechung des Senates nicht aus, um die Voraussetzungen der Preisangabenverordnung zu erfüllen (zuletzt Urteil v. 10. Februar 2009 – 4 U 158/08).”

Wer sich aus der Abmahngefahr begeben will, muss die Länderauswahl im Bestellprozess begrenzen. Der Hinweis “Auslandsversandkosten auf Anfrage” bei tatsächlich bestehender Bestellmöglichkeit ist ebenfalls nicht ausreichend.

Lesen Sie hier den vollständigen Bericht.

3. LG Hannover: Komplettreifen sind nicht vom Widerrufsrecht ausgenommen

Vor dem LG Hannover (Urteil v. 20.03.2009, Az: 13 S 36/08) stritten sich ein Verbraucher und ein Reifenhändler, ob auf Felgen aufgezogene Reifen vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind. Der Verbraucher wollte seinen Kaufpreis zurück, der Händler war jedoch der Meinung, Komplettreifen sind nicht vom Widerrufsrecht erfasst.

“Vor dem Hintergrund der geschilderten Erfordernisse reicht es nicht aus vorzutragen, dass die Felgen bei der Demontage eine Substanzveränderung erleiden und nicht mehr als neuwertig verwertet werden können.

Auch reichte es nicht aus vorzutragen, dass die Hersteller bzw. Lieferanten die Felgen nicht — ohne weiteres — zurücknehmen.

Hier hätte die Beklagte ggf. konkret vortragen müssen, mit welchen Nachlässen die Reifen/Felgen hätten anderweitig veräußert werden können und dass diese andere Verwertung für sie unzumutbar war. Das hat sie jedoch nicht getan.”

Im konkreten Fall verneinte das LG Hannover also einen Ausschluss des Widerrufsrechtes. Lesen Sie hier den vollständigen Bericht.

4. OLG Hamm bestätigt Rechtsmissbrauch von Abmahnung

Nachdem das LG Bielefeld einem Abmahnduo das Handwerk gelegt hatte, wurde mit Spannung die Berufungsverhandlung vor dem OLG Hamm (Urteil v. 24.03.2009, Az: 4 U 211/08) erwartet. Das besondere an diesem Fall: Der Anwalt und der Abmahner waren miteinander verwandt. Das OLG Hamm begründete seine Entscheidung so:

“Vor allem steht der eigene Umsatz der Klägerin in keinem Verhältnis zu dieser umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit. Unwidersprochen hat die Beklagte dargelegt, dass die Klägerin einen monatlichen Umsatz von 200 Euro erzielt. Wenn dann noch der Anwalt der Klägerin der Neffe des Inhabers der Klägerin ist, schließt sich der Kreis, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin nicht deshalb erfolgt, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbskonformen Verhalten anzuleiten, sondern dass die Klägerin hier nur eine gewinnbringende Beschäftigung betreiben will.”

Lesen Sie hier den vollständigen Bericht.

5. Verwirrung um die (doppelte) “40-Euro-Klausel”

Im März dieses Jahres rollte eine neue Abmahnwelle. Grund: In vielen Shops ist die sog. 40-Euro-Klausel ausschließlich Bestandteil der Widerrufsbelehrung, nicht jedoch nochmals separat in den AGB. Dies sah z.B. das LG Dortmund als wettbewerbswidrig an. Mit dieser Entscheidung in der Hand zogen die einschlägig bekannten Abmahnanwälte los. Dieses Thema löste eine energische Diskussion unter den Shopbetreiber-Blog-Lesern aus.

Es gibt auch eine gute Nachricht zu diesem Thema: Das Landgericht Frankfurt entschied in einem aktuellen Urteil, dass es ausreicht, die 40-Euro-Klausel in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen, da der Verbraucher dies durchaus als Vereinbarung ansehen würde.

In Kürze wird es zu dieser Problematik ein Urteil des OLG Hamm geben. Wir werden Sie natürlich auf dem Laufenden halten.

Lesen Sie hier noch einmal den vollständigen Bericht.

6. OLG Hamm zur Angabe von Handelsregister und UStID-Nr.

Am 02.04.2009 entschied das OLG Hamm (4 U 213/08), dass – sofern vorhanden – im Impressum von Online-Shops zwingend die Handelsregisterdaten und auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genannt werden muss. Das OLG Hamm hat zwar in seiner Entscheidung durchaus Zweifel an dem Sinn der Angabe der USt-IDNr. geäußert, aufgrund der geänderten Rechtslage durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sieht der Senat ein Fehlen dieser Angabe als zwangsläufig wettbewerbswidrig an.

“Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich. Ein Verstoß gegen den Kern einer solchen Schutzvorschrift kann schwerlich eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG sein.”

7. LG Essen: Nachweis der Newsletter-Anmeldung nur durch Double-Opt-in möglich

Im letzten Jahr ergingen zahlreiche Urteile zur Zulässigkeit von Newslettern. Eine Frage beschäftigte die Gerichte dabei immer wieder: Wie kann der Shopbetreiber eine Anmeldung zum Newsletter nachweisen? Eine deutliche Antwort gab das LG Essen am 20.04.2009 (Az: 4 O 368/08): Nur mit dem Double-Opt-In-Verfahren kann ein solcher Nachweis gelingen. Zwischenzeitlich ist diese Auffassung zur herrschenden Meinung in der Rechtssprechung geworden.

Lesen Sie hier den vollständigen Bericht.

8. KG Berlin: Zahlungsaufschläge können unzulässig sein

Am 30.04.2009 beschäftigte sich das KG Berlin (Az: 23 U 243/08) mit der Frage, unter welchen Umständen Aufschläge auf Zahlungsarten zulässig sind. Dabei entschied das Gericht, dass dem Verbraucher zumindest eine kostenlose, übliche Zahlungsart angeboten werden müsse. Achtung: Wer Aufschläge auf Zahlungsarten erhebt, muss hierüber genau auf seiner Website informieren.

Lesen Sie hier den vollständigen Bericht.

9. LG Hamburg: Angegebene Lieferzeiten sind einzuhalten

Ein Urteil des LG Hamburg vom (12.05.2009, Az: 312 O 74/09) sorgte ebenfalls für eine starke Diskussion bei uns im Blog: Das Gericht entschied, dass angegebene Lieferzeiten auch einzuhalten sind und dass derjenige wettbewerbswidrig handelt, der kurze Lieferzeiten (2 bis 4 Tage) angibt, obwohl er weiß, dass er diese nicht einhalten kann. Diese Auffassung bestätigte das Gericht kurze Zeit später in einer ähnlichen Entscheidung (Urteil vom 11.09.2009; Az. 312 O 637/08).

Lesen Sie hier den vollständigen Bericht und die Diskussion.

10. BGH: Bereits einmaliger Versand von Werbe-Mail ist rechtswidrig

Die Frage der Zulässigkeit von E-Mail-Werbung beschäftigte im letzten Jahr sogar den BGH (Urteil v. 20.05.2009, Az: I ZR 218/07 – “E-Mail-Werbung II”). Der Senat entschied, dass bereits wettbewerbswidrig handelt, wer eine einzige Werbe-E-Mail verschickt, ohne dass dafür eine Einwilligung des Empfängers vorliegt.

Lesen Sie hier mehr zu den Entscheidungsgründen.

11. OLG Hamm zu Informationspflichten im Mobile-Commerce

Der Mobile-Commerce wird auch in Deutschland immer beliebter. Dank iPhone und Co kann sich der Verbraucher seine Waren jetzt auch schnell mal aus der U-Bahn bestellen. Allerdings sind auch hier die gleichen Anforderungen wie an den “normalen” OnlineShop zu stellen. Das OLG Hamm entschied (Urteil v. 16.06.2009; Az: 4 U 51/09), dass auch in einem Shop, der über WAP erreichbar ist, die Versandkosten und die Widerrufsbelehrung direkt vorgehalten werden müssen. Ein Link auf eine entsprechende Seite in einem anderem Shop reicht nicht aus.

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12. OLG Koblenz: Ignorieren des Widerrufs ist wettbewerbswidrig

Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht mittels Widerrufserklärung noch vor Lieferung der Waren Gebrauch, darf der Shopbetreiber dies auf keinen Fall ignorieren. In einem Fall vor dem OLG Koblenz (Urteil v. 17.06.2009, Az: 9 U 20/09) ging es um die Frage, ob die Lieferung trotz Widerrufs wettbewerbswidrig sei. Die Koblenzer Richter meinten: Ja! Denn nach Nr. 29 Anhang UWG ist es stets wettbewerbswidrig, dem Verbraucher unbestellte Waren zuzusenden. Mit Erklärung des Widerrufs macht der Verbraucher aber gerade deutlich, dass er die Ware nicht mehr wünscht. Nach altem UWG beurteilte sich die Frage nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG (a.F.).

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13. BGH: In Preissuchmaschinen müssen Versandkosten genannt werden

Am 16.7.2009 entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 140/07), dass Versandkosten bereits in Preissuchmaschinen genannt werden müssen. Der Senat bestätigte damit eine fast 2 Jahre alte Entscheidung des OLG Hamburg. Auch dieses Urteil löste eine heftige Diskussion unter den Shopbetreibern aus.

“Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher darauf angewiesen, dass in der Liste ein Preis genannt wird, der diese Kosten einschließt oder bei dem bereits darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat – auch nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und Näheres nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des konkreten Anbieters aufgesucht wird.”

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14. OLG Hamm: Alle GbR-Gesellschafter müssen im Impressum angegeben werden

Am 04.08.2009 urteilte das OLG Hamm (4 U 11/09) über das Impressum einer GbR. Die Beklagte gab unter der Überschrift “rechtliche Informationen des Verkäufers” den Namen der GbR falsch an. An einer anderen Stelle des Internetauftrittes wurde jedoch ein korrektes Impressum vorgehalten. Aber auf das korrekte Impressum kam es nicht an, da das fehlerhafte direkt auf der Angebotsseite erschien:

“Entscheidend kommt aber hinzu, dass eine über zwei Links erreichbare zutreffende Information jedenfalls dann nicht mehr genügt, wenn auf den Angebotsseiten tatsächlich auch die erforderlichen Informationen vorhanden sind und dabei unrichtig oder jedenfalls unklar sind.”

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15. LG Berlin zur (Un)Zulässigkeit von Tell-a-Friend-Funktionen

Mit Beschluss vom 18.08.2009, Az: 15 S 8/09 wies das LG Berlin darauf hin, die Berufung gegen ein Urteil des AG Berlin-Mitte zurückzuweisen, in welchem es einen Shopping-Club den Versand von Tell-a-Friend-Newslettern verboten hatte. Es begründete die Entscheidung damit, dass der Empfänger einer solchen Freundschaftseinladung in die Werbung via E-Mail nicht eingewilligt hatte. Außerdem führte das Gericht aus:

“Sie begibt sich damit aus eigener Initiative bewusst jeder Möglichkeit einer Überprüfung und hat die sich daraus ergebenen Risiken zu tragen. Die Antragsgegnerin hat es damit initiiert, technisch möglich gemacht, durch Gutscheine und Lotterien gefördert und einkalkuliert, dass Empfänger ohne ihr Zutun durch eine Werbe-E-Mail belästigt werden. Diese Form der unerwünschten Belästigung ist vom Empfänger nicht mehr als sozialadäquat hinzunehmen.”

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16. LG Bochum: Bitte um Retourenschein, frankierte Rücksendung und Originalverpackung zulässig?

Vor dem LG Bochum (Urteil v. 1.9.2009 – Az: I-12 O 163/09) ging es unter anderem um die Verwendung der folgenden Klauseln unterhalb der Widerrufsbelehrung:

“Weitere Hinweise zum Widerruf:

a) Um eine schnelle Retourenabwicklung gewährleisten zu können, bitten wir Sie den Retourenschein ausgefüllt mit dem Retourenpaket beizulegen und ggf. vorab an [Nr.] per Fax zu senden.

b) Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass bei Rücksendung ohne Originalverpackung Sie ggf. Wertersatz zu leisten haben. Bitte heben Sie daher die Originalverpackung solange auf, bis Sie sich entschieden haben, von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.”

Das Gericht hielt diese Klauseln für keine unzulässigen Einschränkungen des Widerrufsrechtes und damit zulässig. Doch es kommt auf jedes Wort an.

Lesen Sie hier noch einmal die Begründung des Gerichts.

17. EuGH: Deutsche Regelung zum Wertersatz im Onlinehandel unzulässig

Am 03.09.2009 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass die deutschen Vorschriften zum Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechtes nicht mit Europarecht vereinbar sind. Die Folgen des Urteils sind noch immer nicht abzusehen, denn hier bewahrheitet sich ein altes Sprichwort: “Zwei Juristen, drei Meinungen”. In der Literatur werden alle denkbaren Folgen dieser Entscheidung vertreten. Hier haben wir diese noch einmal für Sie zusammengefasst:

18. Lieferzeitangabe “In der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand” unzulässig – “Ca. 1 Woche nach Zahlungseingang” zulässig

Am 08.09.2009, Az: 2 W 55/09, entschied das OLG Bremen, dass die Angabe zur Lieferzeit “in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand” wettbewerbswidrig sei, wenn diese ohne eine Endfrist (also z.B. “maximal jedoch 5 Tage) angegeben werde. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Verbraucher nicht wisse, was “außerhalb der Regel” gelte. Außerdem wisse er nicht, wie lange die Lieferzeit ist, wenn der Händler nicht mit DHL, sondern ausnahmsweise einmal mit UPS liefere.

“Mit der Angabe „in der Regel“ stellt diese Bestimmung nur auf den „Normalfall“ ab und zudem nur auf den Fall, dass die Versendung mit DHL – und nicht mit einem anderen Unternehmen – erfolgt.”

Hingegen sei die Angabe “Lieferung ca. 1 Woche nach Zahlungseingang” unproblematisch.

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19. BGH: “Im Zweifel bestellt ein Verbraucher” – Kommentar zum Grundsatzurteil

Eine weitere BGH-Entscheidung sorgte am 30.09.2009 (Az.: VIII ZR 7/09) für Aufsehen: In einem Grundsatzurteil entschied der BGH, dass der Käufer im Zweifel als Verbraucher anzusehen sei, es sei denn, es würden keine Zweifel bestehen, dass der Käufer Unternehmer sei.

“Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.”

Dass sich eine Rechtsanwältin Lampen ins Büro liefern lässt, ist kein solch zweifelsfreier Hinweis.

Lesen Sie den vollständigen Beitrag.

20. BGH: Grundsatzurteil zu “frühestens”, Ausnahmen vom Widerrufsrecht und Wertersatzbelehrung (Rückgaberecht bei eBay)

Am 09.12.2009 urteilte der BGH (Az: VIII ZR 219/08) zur Zulässigkeit von drei Formulierungen in einer Rückgabebelehrung, welche ein Händler bei eBay einsetzte:

  1. Der BGH bestätigte die herrschende Meinung, dass die Klausel “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.” wettbewerbswidrig ist.
  2. Werden die Ausnahmen vom Rückgaberecht mit “Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen” eingeleitet, stellt dies keinen Wettbewerbsverstoß dar.
  3. Bei eBay muss der Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass er keinen Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache eingetretene Verschlechterung leisten muss.

Lesen Sie hier mehr zu dieser Entscheidung.