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„Garantiert echt!“ ist garantiert abmahngefährdet!

Garantiert echt!Eine Rolex für 90 €? Was der unbefangene Verbraucher vielleicht noch als wahnsinnig günstiges Angebot wahrnimmt, wird der erfahrene Internet-Shopper schnell als den Verkauf eines Plagiats erkennen. Das Problem gefälschter Ware beim Online-Shopping ist nicht neu – damit zu werben, dass man mit Originalware handelt, ist dennoch unzulässig.

Lesen Sie mehr über wettbewerbswidrige Werbung mit der Echtheitsgarantie.

Die derzeitige Fülle an Produktfälschungen mag manche Shopbetreiber dazu verleiten, damit zu werben, dass sie Originalware anbieten. Doch dies kann zu Problemen führen, wie auch ein Unternehmer feststellen musste, der auf einer Internetplattform Kosmetik- und Parfümerieartikel vertrieb. Seine Angebote enthielten folgende Aussage:

„Garantie:

Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100% Originalwaren.“

Echtheitsgarantie ist wettbewerbswidrig

Das LG Bochum (Urteil v. 10.02.2009, Az: 12 O 12/09) entschied, dass die Werbung mit einer solchen „Garantie“ wettbewerbswidrig sei und gegen § 5 UWG a.F. verstoße. Dabei ging das Gericht durchaus auf die Problematik des Verkaufs gefälschter Ware im Internet ein, erklärte aber:

„Dies ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet ist, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Verfügungsbeklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten.“

Problem: Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Die Problematik liegt darin, dass eine werbliche Herausstellung der Echtheit des Produktes eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt. Shopbetreiber dürfen nicht die ihnen auferlegten Pflichten als einen besonderen Service ihrerseits herausstellen. So bestimmt Nr. 10 Anhang UWG i.V.m. § 3 Abs. 3 UWG:

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind […]

10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar.“

Hinweis unschädlich

Nr. 10 der „Schwarzen Liste“ des UWG erfordert, dass die dem Verbraucher gesetzlich zustehenden Rechte als eine „Besonderheit des Angebots“ dargestellt werden. Dies bedeutet, dass der bloße Hinweis auf die Rechte des Verbrauchers regelmäßig nicht zur Erfüllung des Tatbestandes ausreichen dürfte. Stattdessen muss der Kunde seine Rechte als eine zusätzliche Leistung, oder zumindest nicht als selbstverständlich wahrnehmen. Die werbliche Herausstellung kann dabei sowohl visuell also auch verbal erfolgen.

„Service-Garantie“ ebenfalls unzulässig

Eine verbotene Werbung mit gesetzlichen Rechten wäre bspw. auch die Herausstellung des Widerrufsrechts als „Service-Garantie“ oder „Geld-zurück-Garantie“. Der Shopbetreiber hat zwar die Pflicht, über das Widerrufsrecht zu informieren – präsentiert er aber seine gesetzlichen Verpflichtungen als ein besonderes Angebot, so handelt er ebenso wettbewerbswidrig, als wenn er nicht informieren würde. Mehr zu diesem schmalen Grat finden Sie hier.

Fazit

Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist wettbewerbswidrig und wird sowohl von Mitbewerbern als auch von den qualifizierten Einrichtungen konsequent verfolgt. Auf die werbliche Herausstellung des Widerrufsrechtes als etwas Besonderes sollte also unbedingt verzichtet werden. Gerade in der Vorweihnachtszeit sind nicht nur viele Verbraucher unterwegs, die Geschenke suchen, sondern auch abmahnwillige Mitbewerber, die sich ein Zubrot verdienen wollen. (mr)

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