1

BGH: Grundsatzurteil zur Verbrauchereigenschaft bei Internetkäufen

bghHeute entschied der BGH, dass eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher als auch als Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Damit stand einer Rechtsanwältin, die Ware an ihre Kanzleianschrift bestellt hatte, diese aber zu privaten Zwecken verwenden wollte, ein Widerrufsrecht zu.

Lesen Sie mehr über diese wichtige Grundsatzentscheidung des BGH.

Im Ausgangsfall ging es um eine Rechtsanwältin aus Hamburg, die sich Lampen im Wert von 766 Euro im Internet bestellt hatte. Liefer- und Rechnungsadresse war die Kanzleianschrift, bei der die Anwältin seinerzeit tätig war. Die klagende Rechtsanwältin sagte später, die Lampen seien für ihre Privatwohnung und wollte den Vertrag widerrufen.

Händler weist Widerruf zurück

Der beklagte Händler war allerdings der Meinung, dass die Kundin in ihrer Eigenschaft als Anwältin bestellt hätte und ihr daher das gesetzliche Widerrufsrecht nicht zustehe. Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher. Dies ist nach § 13 BGB

“jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Demnach kann z.B. auch ein Vorstandsvorsitzender durchaus Verbraucher sein, etwa wenn er sich Joggingschuhe zu privaten Zwecken in sein Büro liefern lässt. Ist der Zweck hingegen eindeutig nicht privat (z.B. Röntgengerät an Arztpraxis), gibt es auch kein Widerrufsrecht.

LG Hamburg gibt Händler noch Recht

Das AG Hamburg-Wandsbek gab zunächst der Anwältin Recht und entschied, dass es unerheblich sei, wohin die Ware geliefert werden würde. Die Wahl der Büroadresse diente lediglich der besseren Abwicklungsmöglichkeit.

Das LG Hamburg hob dieses Urteil jedoch auf und entschied, dass die Anwältin nach dem sog. “objektiven Empfängerhorizont” bei der Bestellung nicht als Verbraucherin handelte, ihr also ein Widerrufsrecht nicht zustehe.

BGH: Im Zweifel Verbraucher

Heute hat nun der BGH diesen Fall entschieden (Urteil vom 30.  September 2009 – VIII ZR 7/09). Die Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebte, hatte Erfolg.

“Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.”

Dies sei zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus sei rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.

“Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft.

Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin – und nicht etwa als Kanzleiangestellte – tätig war.”

Abweichende frühere Gerichtsentscheidungen

Das AG Münster (Urteil v. 29.8.2008, 7 C 4311/07) hatte in einem vergleichbaren Fall vor einiger Zeit einen wirksamen Widerruf verneint und (wie das LG Hamburg) maßgeblich auf die objektive Betrachtung im Bestellzeitpunkt abgestellt:

„Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet … nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die auch die Begleitumstände einzubeziehen sind… Dabei ist auf eine Beurteilung ex ante, also bei Vertragsschluss, abzustellen.

Weiterhin hat das AG Münster festgelegt, dass wenn Zweifel an der Verbrauchereigenschaft vorliegen, die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts keine Anwendung finden sollen:

„Die Auslegung des Inhalts des Rechtsgeschäfts bei Vertragsschluss ergibt, dass der Kläger den Vertrag als Unternehmer abgeschlossen hat. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers konnte die e-mail des Klägers unter Angabe seines Firmennamens nur so verstanden werden, dass die Bestellung für seine Firma erfolgte.

Dies wird noch durch die Bezahlung vom betrieblichen Konto bestätigt. Dass der Kläger nur ein Bankkonto für betriebliche und private Zahlungsvorgänge unterhält, war für die Beklagte nicht ersichtlich.

Allein die Tatsache einer abweichenden Lieferadresse führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da diese nichts darüber aussagt, ob der Kaufgegenstand betrieblichen oder privaten Zwecken dienen soll.“

Urteil zugunsten der Verbraucher

Dieser Sichtweise erteilte der BGH eine Absage. Sei sowohl eine Einstufung als Verbraucher als auch als Gewerblicher denkbar, ist der Kunde lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Da die Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, bleibt abzuwarten, inwieweit der BGH sich zu den Grundsätzen der Beweislast äußert, wonach der Verbraucher sein Handeln als Verbraucher im Zweifel nachzuweisen hat. Die Pressemitteilung lässt hier nichts Gutes für Händler befürchten, da diese Regel offenbar nicht uneingeschränkt gelten soll.

Fazit

Händler müssen sich darauf einstellen, dass es künftig schwieriger wird als in der Vergangenheit, ein Widerrufsrecht des Kunden abzulehnen, etwa wenn Rechtsanwälte Lampen oder Architekten Digitalkameras an Ihre Büroanschrift bestellen (sog. “Dual Use” Produkte). Dies wird in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen, wenn nicht zweifelsfrei klar ist, dass ein Produkt in dem Betrieb des Kunden eingesetzt werden soll.

Der für seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung bekannte VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs macht Onlinehändlern damit einmal mehr das Leben schwer. Bislang konnten sich Händler darauf zurückziehen, dass ein Kunde an eine gewerbliche Anschrift bestellt und diesen dann auffordern, den privaten Zweck nachzuweisen. Diese Vorgehensweise wird so nicht mehr möglich sein.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 200/2009

Siehe auch hier im Blog