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Urheberrechtlicher Schutz von Internetseiten

copyrightEin wichtiger Baustein eines erfolgreichen Onlineshops ist dessen optische Präsentation über die Website. Sie ist nicht bloß Verkaufs- und Einkaufstool, sondern hat ebenso eine ästhetische Dimension: das Auge kauft mit. Shopbetreiber wissen das und investieren viel Zeit und Geld in einen entsprechend herzeigbaren Onlineauftritt. Gar nicht schön, wenn dann ein Mitbewerber sich von einem solchen Auftritt nicht nur inspirieren lässt, sondern ungeniert abkupfert.

Lesen Sie mehr über den urheberrechtlichen Schutz Ihres Shops in einem Gastbeitrag von RA Sascha Faber.

Solchem Treiben muss man aber nicht hilflos zusehen, denn die unberechtigte Übernahme von Inhalten verstößt fast immer gegen Vorschriften des Urheberrechtes. Im Folgenden erläutern wir, inwiefern eine Website, oder zumindest Teile davon, urheberrechtlich geschützt sind.

Schutz von Produktfotos

Fotos der angebotenen Waren werden häufig aufwändig von professionellen Fotografen in Szene gesetzt. Solche Bilder sind unzweifelhaft urheberrechtlich geschützte Werke. Auf Copy & Paste folgen dann oft durchaus berechtigt Abmahnungen und Unterlassungserklärungen. Das gilt selbst dann, wenn es sich nur um vergleichsweise profane Bilder handelt. Diese sind zwar keine Werke im Sinne des Urheberrechts, doch genießen diese zumindest Leistungsschutz.

Bilder nicht einfach übernehmen

Auch bei ihnen muss der Berechtige der Benutzung zustimmen. Eine Verletzung des Leistungsschutzrechtes durch die unberechtigte Nutzung dieser einfachen „Knipsblider“ hat die gleichen rechtlichen Folgen, wie bei der Übernahme eines klassischen „Lichtbildwerks“, so dass diese nicht ohne Konsequenzen unberechtigt übernommen werden dürfen.

Schutz der abgebildeten Produkte

Vorsicht ist nicht nur bei den Fotos selbst angebracht, sondern auch bei den Objekten, die auf den Fotos zu sehen sind. So kann der kunstvolle Schwung einer Vase durchaus durch ein Urheber- oder Geschmacksmusterrecht beschwert sein und eine Abbildung damit eine rechtswidrige Vervielfältigung darstellen.

Wer hingegen nur seine Waren anpreist, der darf selbstverständlich die Abbildungen von den konkret angebotenen Waren verwenden, solange er diese Abbildungen selbst gefertigt oder die Berechtigung des Rechteinhabers zu dieser konkreten Nutzung erhalten hat.

Schutz von Texten

Texte dienen in Onlineshops häufig der Beschreibung der angebotenen Leistungen. Während Bilder immer schutzfähig sind, sieht das bei Texten anders aus. Diese müssen nämlich als Sprachwerke eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, um überhaupt den Schutz des Urheberrechtes für sich beanspruchen zu können.

Ob ein Text also urheberrechtlichen Schutz genießt ist davon abhängig, ob er eine individuell eigentümliche Gedankenäußerung beinhaltet, die sich entweder in Form, Inhalt oder beidem widerspiegelt. Bei aufwändigeren Beschreibungen über mehrere Sätze hinweg kann tatsächlich solch ein geschütztes Sprachwerk vorliegen.

Bei kurzen Werbetexten allerdings, die schon naturgemäß ein gewisses Maß an Kreativität aufweisen müssen um Wirkung zu entfalten, wird der Werkcharakter jedoch überwiegend verneint. Deshalb sind diese oft als Marken eingetragen, um nicht kopiert zu werden.

Ob die Texte tatsächlich urheberechtlichen Schutz genießen, kann deshalb nur für den jeweiligen Einzelfall festgestellt werden.

kein Schutz für bloße Beschreibungen

Kein urheberrechtlicher Schutz kommt i.d.R. bloßen Produktbeschreibungen zu, wenn sich diese z.B. auf die bloße Mitteilung von Leistungsmerkmalen des Produktes beschränken. Noch so lange Listen mit den technischen Besonderheiten des angebotenen Produktes führen deshalb keineswegs zwangsläufig zu der Annahme eines urheberrechtsschutzfähigen Werkes.

Schutz von Filmen

Als probates Mittel der Produktpräsentation haben sich mittlerweile kurze Filme oder Animationen – meist als Flash-Movies – etabliert. Solcherlei Machwerk nennt das Urheberrecht etwas sperrig „Laufbild“ und billigt ihm, entsprechend dem Lichtbildschutz bei Fotografien, mindestens Leistungsschutz zu. Ist ein solches Laufbild mehr als nur die bloße Anwendung von Handwerkskunst, sondern bereits ein kleiner, kunstvoll arrangierter Film, dann ist dieser als Filmwerk noch umfangreicher geschützt.

Schutz von Sounds

Akustische Darbietungen genießen Schutz, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen und damit Musikwerke sind. Für eine solche Einschätzung ist die Bewertung eines in musikalischen Angelegenheiten einigermaßen vertrauten Hörers maßgebend. Als Kriterien werden überwiegend Gestaltungsmerkmale herangezogen, wie etwa Tempokombination, Übergänge oder Melodieverlauf.

Schutz der Internetseite als solcher

Während bereits die einzelnen Inhalte wie Bilder, Texte oder auch Filme einer Internetseite wie gezeigt für sich allein jeweils urheberrechtlichen Schutz entfalten können, ist auch ein Schutz von Internetseiten insgesamt als Komposition dieser Inhalte möglich. Das Urheberrecht kennt allerdings Internetseiten nicht als eigenständige Werkkategorie. Es kommt auf den betreffenden Einzelfall an, ob eine Internetseite ein Werk i.S.d. Urheberrechts darstellt oder eben nicht.

Ein solcher umfassender urheberrechtlicher Schutz wird für „einfache“ Onlineshops hingegen eher selten zutreffen, ist aber, je nach Gestaltung selbstverständlich nicht ausgeschlossen.

Rechtssprechung uneinheitlich

Im Folgenden wird die Rechtsprechung in diesem Bereich vorgestellt. Anhand der unterschiedlichen Ergebnisse der Gerichte bei der Prüfung der Urheberrechtsfähigkeit einer Internetseite lässt sich unschwer erkennen, dass sich pauschale Angaben auf diesem Gebiet verbieten und jeweils eine Einzelfallprüfung geboten ist.

Da auch für den urheberrechtlichen Schutz einer Internetseite eine gewisse Schöpfungshöhe verlangt werden muss, bedeutet dies zunächst, dass „Allerweltswebseiten“ in ihrer Gesamtheit nicht vom Urheberrecht geschützt werden.

Zu diesem Grundsatz hat sich das OLG Hamm in einem Urteil vom 24.8.2004, Az: 4 U 51/04 geäußert.

„Die Klägerin kann auch keinen Urheberschutz für Ihre Web-Seite insgesamt verlangen. Als Sprachwerk kann diese Web-Seite keinen Schutz beanspruchen, weil es auch insoweit an der erfor-derlichen Gestaltungshöhe fehlt. Es finden sich auf dieser Seite nur einfache Sätze ohne besondere sprachliche Ausgestaltung.“

Vom Durchschnitt abheben

Anders kann eine Bewertung der Urheberrechtsfähigkeit ausfallen, wenn sich die betreffende Internetseite durch die Einfügung besonderer Elemente von dem Durchschnitt abhebt. Eine komplett in Flash gehaltene Seite mit zahlreichen Animationen und Einspielungen kann dann durchaus ein Filmwerk oder ein Multimediawerk darstellen.

So das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.6.1999, Az: 20 U 85/98) und das OLG Rostock (Beschluss vom 27.06.2007, Az.: 2 W 12/07):

„Der Gestaltung einzelner sog. Webseiten kann unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts an sich ein Urheberrechtsschutz zukommen, soweit die Gestaltung die in § 2 Abs. 2 UrhG voraus-gesetzte Schöpfungshöhe erreicht.“

Gesamteindruck zählt

Wann eine Webseite insgesamt die geforderte Schöpfungshöhe erreicht und dieser damit urheberrechtlicher Schutz gewährt wird, wurde durch das LG München I (Urteil vom 11.11.2004, Az: 7 O 1888/04) heraus gearbeitet:

„… besticht die streitgegenständliche Homepagegestaltung durch die optisch sehr ansprechend gestaltete Menüführung und insb. durch die nach Aufrufen eines Menüpunkts in Form eines Kurzfilms ablaufenden Effekte. Dass die Leistung der Klägerin darüber hinaus diejenige eines Durchschnittsdesigners überragt, ergibt sich auch daraus, dass die sehr anspruchsvollen und überaus ausführlichen Anforderungen der Beklagten im sog. „Agentur-Briefing“ in Bezug auf Inhalt und Gestaltung allesamt zur vollsten Zufriedenheit erfüllt wurden. … Die „Usability“ der Homepage stellt „ein zentrales Element der Homepage dar“.

Für den Fall, dass die betreffende Leistung bei der Gestaltung einer Webseite „diejenige eines Durchschnittsdesigner überragt“ kann somit nach dem LG München I ein urheberrechtlicher Schutz der gesamten Seite angenommen werden.

Suchmaschinenoptimierung genügt?

Einen anderen Ansatz wählte das OLG Rostock (Beschluss vom 27.06.2007, Az: 2 W 12/07). Hier haben die Richter bei der Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit einer Webseite weniger auf das äußere Erscheinungsbild abgestellt. Maßgebliches Kriterium war hier der Umstand, dass die betreffende Seite suchmaschinenoptimiert war. Darin hat das OLG Rostock die erforderliche persönlich geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG gesehen.

Zwar wurde das Kriterium der Suchmaschinenoptimierung bislang nicht explizit von anderen Gerichten übernommen. Allerdings erscheint es im Einzelfall zumindest eine Prüfung wert zu sein, ob nicht durch die Suchmaschinenoptimierung auch das „Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners“ deutlich überstiegen wird. In diesem Fall käme man auch bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf einen Urheberrechtsschutz der gesamten Internetseite.

Verletzungshandlungen

Bestehen Urheberechte an Internetseiten und/oder an ihren Content, dann dürfen die betreffenden Inhalte grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigt werden. Von ungefragter Nutzung, insbesondere ungefragter gewerbsmäßiger Nutzung, wird daher dringend abgeraten.

Sind Framing und Links zulässig?

Unzulässig ist auch das Framing von Webseiten oder das direkte Anzeigen einzelner Inhalte über einen Link. Gerade beim Framing besteht die Gefahr, dass das Werk in einem vom Urheber unerwünschten Zusammenhang dargestellt wird. „Nackte“ Links auf Hauptseiten sind dagegen ebenso unbedenklich, wie in der Regel Verweise auf Unterseiten über Deep-Links (so der BGH in der sog. „Paperboy“-Entscheidung vom 17.07.2003, Az: I ZR 259/00).

Ist Inline-Linking eine Verletzung von Urheberrechten?

Die unmittelbare Einbindung fremder Inhalte über sog. Inline-Linking wird dagegen – ähnlich dem Framing – über das Urheberrecht hinaus problematisch sein. Hier kann durch die Nutzung der Kapazitäten desjenigen, auf dessen Server sich die Dateien befinden auch ein Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angenommen werden.

Sachverhalte genau prüfen

Gerade bei der unberechtigten Nutzung von Texten ist die Enttäuschung der kopierten Betreiber oft recht groß, wenn die Prüfung ergibt, dass bezüglich der verwendeten Texte zumindest aus dem Urheberrecht keine Abwehransprüche möglich sind. Deshalb ist eine Prüfung der Urheberrechtsfähigkeit der betreffenden Texte vor einem Vorgehen gegen mögliche Verletzer dringend geboten.

Werden jedoch z.B. in einer Abmahnung vorschnell nicht bestehende Ansprüche geltend gemacht, gibt man das Verfahren aus der Hand. So steht es dem Abgemahnten dann offen, über eine negative Feststellungsklage selbst das Gericht anzurufen und feststellen zu lassen, dass der Abmahner keinen Anspruch gegen den Nutzer hat. Nicht nur diesen Bumerang gilt es durch eine sachgerechte Prüfung möglicher Ansprüche im Vorfeld zu vermeiden.

Nicht jede Abmahnung ist berechtigt

In der umgekehrten Konstellation muss jedoch auch ein Vorwurf eines angeblichen eigenen Urhe-berrechtsverstoßes hinsichtlich der Umstände des konkreten Einzelfalles geprüft werden. So kann auch hier zu einer vorschnellen Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht geraten werden. Dies betrifft auch Fälle, wie z.B. die Übernahme von Fotografien, die aufgrund des umfassenden Licht-bildschutzes auf den ersten Blick eindeutig erscheinen.

Hier wäre u.a. zu prüfen, ob derjenige, der die Rechte geltend macht, selbst dazu überhaupt berechtigt ist und ob es nicht doch eine Nutzungsvereinbarung gibt, die die Verwendung der betreffenden Fotografien gestattet. Allerdings muss diese Vereinbarung auch die Verwendung in der konkreten Form betreffen.

Fazit

Die Inhalte von Onlineshops sind sehr häufig urheberrechtlich geschützt. Während einzelne Ele-mente (z.B. Bilder) regelmäßig Schutz genießen, muss dies bei anderen (z.B. Texte, Sounds) erst im Einzelfall festgestellt werden. Wer also mehr oder weniger reichlich in seine Onlinepräsenz investiert hat, der muss nicht hinnehmen, dass andere – insbesondere nicht Mitbewerber – von diesen Investitionen profitieren. Vielmehr hält das Urheberecht ein reichhaltiges Arsenal an Abwehrmitteln wie etwa Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen bereit, um einem solchen Vorgehen beizukommen.

Über den Autor

RA Sascha Faber

ra-sascha-faberSascha Faber LL.M. (Medienrecht) ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0. Die Kanzlei volke2.0 erwirkte in Zusammenarbeit mit Trusted Shops u.a. eine Entscheidung des LG Bielefeld, in der die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnwelle zu angeblich fehlerhaften Preisangaben festgestellt wurde.

Herr RA Faber hat diesen Beitrag in Zusammenarbeit mit Herrn Rene Boyke verfasst. Herr Boyke ist derzeit Rechtsreferendar in der Kanzlei volke2.0.

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