Das Bundesjustizministerium (BMJ) stellt seit heute einen Leitfaden zur Impressumspflicht bereit. Der Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) entsprechend zu gestalten. Zudem empfiehlt das Bundesjustizministerium anerkannte Gütesiegel wie Trusted Shops, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und das Abmahnrisiko zu reduzieren.
Auf der Internetseite des BMJ werden die Fragen geklärt: Wann besteht eine Anbieterkennzeichnungspflicht? Welche Angaben sind im Impressum zu machen und wie ist dieses zu gestalten?
Rechtsfragen rund um das Impressum
Der neue Leitfaden klärt über diese Fragen auf und hilft Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) nach den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) zu gestalten. Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, können jetzt auf einen Blick erkennen, was sie bei der Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten haben.
Mehr Rechtssicherheit
Bundesjustizministerin Zypries beschreibt das Angebot so:
“Mit diesem Angebot wollen wir zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, sollen zukünftig auf einen Blick erkennen können, was sie bei der Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten haben, um die in diesem Bereich oft vorkommenden Abmahnungen zu vermeiden.
Der Leitfaden kann zwar im Einzelfall eine rechtliche Beratung nicht ersetzen, hilft aber, die bestehenden Pflichten überhaupt zu erkennen. So wird eine weitere Hürde für den elektronischen Geschäftsverkehr heruntergeschraubt”
Kein absoluter Schutz vor Abmahnungen
Die Ministerin will zwar Schwachstellen reduzieren, drückt sich in Bezug auf Abmahnsicherheit aber vorsichtig aus:
“Der Leitfaden kann keinen absoluten Schutz vor Abmahnungen bieten – das ist schon wegen der vielen offenen Rechtsfragen auf diesem Gebiet nicht möglich. Wer sich daran orientiert, kann aber das Risiko einer berechtigten Abmahnung verringern, weil der Leitfaden dabei hilft, das Impressum so zu formulieren, dass es möglichst wenig Schwachstellen enthält”, ergänzte Zypries.
Inhalt des Leitfadens
Einleitend werden Sinn und Zweck des “Impressums” kurz erläutert (“I. Warum überhaupt ein ‘Impressum’?”). Den Kern des Leitfadens (“II. Erstellen einer Anbieterkennzeichnung”) bilden Hinweise dazu, wann die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht (“1. Muss ich die Anbieterkennzeichnungspflicht nach dem Telemediengesetz erfüllen?”), wann welche Angaben zu machen sind (“2. Welche Angaben muss ich machen?”) und wie die Anbieterkennzeichnung zu gestalten ist (“3. Wie muss ich die Anbieterkennzeichnung platzieren?”).
Abgeschlossen wird der Leitfaden mit einem Hinweis auf Gütesiegel für den Online-Handel und auf die eCommerce-Verbindungsstelle (“III. Weiterführender Hinweis”).
Im Zweifel von Impressumspflicht ausgehen
Um das Abmahnrisiko zu minimieren rät der Leitfaden dazu, in Zweifelsfällen vom Bestehen einer Anbieterkennzeichnungspflicht auszugehen. Zudem werden eher zu umfangreiche als zu knappe Angaben empfohlen. Auf juristische Erläuterungen wird so weit wie möglich verzichtet.
Nur wo Fragen in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sind, wird auf diese Unsicherheit hingewiesen. Der Leitfaden geht vom aktuellen Rechtszustand aus. Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung bestehende Zweifelsfragen im Laufe der Zeit beantwortet. Daher wird der Leitfaden zukünftig auf seine Aktualität geprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden.
Empfehlung von Internet-Gütesiegeln
Zur Veringerung des Abmahnrisikos empfiehlt das BMJ die Zertifizierung durch ein anerkanntes Gütesiegel wie Trusted Shops. Hierzu heißt es auf der Seite des Ministeriums:
“Generell empfehlenswert sind Gütesiegel für den Online-Handel, die von einer ständig wachsenden Zahl von Anbietern erworben werden. Solche Gütesiegel geben sowohl den Unternehmen als auch den Verbrauchern mehr Rechtssicherheit.
Die Initiative D21 hat Qualitätskriterien für Online-Angebote entwickelt und führt eine Liste empfehlenswerter Gütesiegelanbieter, die die Qualitätskriterien gewährleisten (http://www.internet-guetesiegel.de/).”
Dieser Empfehlung können wir uns nur anschließen. Das mit Abstand marktführende, von der Initiative D21 empfohlene Gütesiegel mit mehr als 4.000 zertifizierten Onlineshops ist Trusted Shops. (cf)
Bildnachweis: Kunertus/shutterstock.com
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Zitat Zypries: “Der Leitfaden kann keinen absoluten Schutz vor Abmahnungen bieten – das ist schon wegen der vielen offenen Rechtsfragen auf diesem Gebiet nicht möglich.” Aha! Die Justizministerin selber sieht sich also leider nicht in der Lage, endlich mal für Rechtssicherheit zu sorgen.
Mit dem, was bzgl. “Online-Recht” aus diesem Ministerium kommt, kann man nicht wirklich einen Staat machen. Da ist die EU schon ein winziges Schrittchen weiter.
Schade, Frau Zypries: nicht bestanden.
Also immerhin ein bißchen mehr Sicherheit ist ja auch schon mal nicht schlecht. Wobei ich sagen muss, dass ich eh immer grundsätzlich von einer Impressumspflicht ausgegangen bin und vorsorglich mal alle Webseiten, auch private, mit den nötigen Angaben ausgestattet habe.
Wirklich sicher ist das natürlich auch nie, aber man kann ja noch für die Zukunft hoffen, dass sich mal einen wirklich fixe Regelung findet….
Die gute Idee des Leitfadens wird durch die Aussage, dass Rechtssicherheit nicht besteht kontakariert.
Hier sitzt die Ministerin am längeren Hebel, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Ich bekomme öfter Newsletter, die statt der vollständigen Impressumsangaben, nur ein Link zu ihrer Impressumsseite im Internet in die eMail setzen. Reicht das denn aus?
Die Frage, ob zur Erfüllung der Anbieterkennzeichnungspflicht in E-Mails ein Link oder das Anhängen einer vCard genügt, ist nicht abschließend geklärt und es gibt keine eindeutige Rechtsprechung. Ich persönlich meine, dass dies nicht ausreicht.
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Ich denke, wir gehen dann lieber auf Nummer Sicher.
Ich finde, ein Impressum sollte auch in Mails stehen, sicher ist sicher.
Dass aber das Bundesjustizministerium auch keinen wirklichen Plan hat, ist schon traurig, mehr schreibe ich jetzt nicht.