Der Bundesgerichtshof (BGH) sollte am 29.5.2008 über die Frage verhandeln, ob E-Mail-Werbung über eine sog. tell-a-friend-Funktion zulässig ist (I ZR 189/05, LG Nürnberg-Fürth, OLG Nürnberg). Wie uns nun die klagende Wettbewerbszentrale berichtet, ging es in der mündlichen Verhandlung jedoch nur um prozessuale Fragen. Inhaltlich hat sich der BGH leider nicht zur Streitfrage geäußert.
Lesen Sie mehr über die Problematik und warum es wieder keine höchstrichterliche Klärung gab.
Die klagende Wettbewerbszentrale hielt es für einen Verstoß gegen das Verbot der unverlangten E-Mail-Werbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG), wenn es Besuchern ermöglicht wird, über die Website des beklagten Versandunternehmens eine persönliche Nachricht an Dritte zu senden, wobei an die Mail eine Produktempfehlung und Werbung der Beklagten angehängt ist.
Das OLG Nürnberg hatte mit Urteil v. 25.10.2005 (3 U 1084/05) entschieden, dass das Bereitstellen einer reinen Produktempfehlungsfunktion, mittels derer Dritte Produkte des Shops gezielt an Bekannte per E-Mail weiterempfehlen können, nicht wettbewerbswidrig ist. Wettbewerbswidrig sei eine solche Produktempfehlung jedoch dann, wenn die Produktempfehlungs-E-Mail ohne Kenntnis des Versenders mit sonstiger Werbung versehen wird.
Leider hat der BGH die mit Spannung erwartete Entscheidung nicht getroffen und sich nicht zur Streitfrage geäußert, so Nicole Tews, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und des Trusted Shops Fachbeirates:
“Der BGH hat in der mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit der Berufung diskutiert und diese in Frage gestellt. Dabei ging es um eine mögliche Erweiterung des Streitgegenstands durch eine vom OLG Nürnberg für zulässig erachtete Antragsumstellung.
Es sei deshalb auch davon auszugehen, dass er der Revision der Gegenseite wegen Unzulässigkeit der Berufung stattgegeben hat.
“Zweifelhaft ist, ob sich in den noch ausstehenden Urteilsgründen zu den materiellrechtlichen Fragen Ausführungen finden werden. Eine höchstrichterliche Klärung der Frage, ob die “Tell-a-friend”-Werbung wettbewerbswidrig ist, steht somit noch aus.”
Bisher liegen uns keine Urteilsgründe oder ein eingehender Terminsbericht vor. Sobald es Neuigkeiten gibt, werden wir an dieser Stelle darüber informieren. (cf)
Hm, sehr mysteriös. Ich hatte kurz nach dem Termin ebenfalls beim BGH nachgefragt, um etwas über den Veröffentlichungstermin des Urteils zu erfahren. Mir wurde gesagt, dass sehr wohl ein Urteil ergangen sei, jedoch zunächst die beiden Parteien hierüber informiert würden und erst nach gewisser Frist das Urteil in Schriftform der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würde. Das klang eigentlich nicht danach, als sei keine Entscheidung gefallen. Ob die Dame am Telefon mich da “falsch” informiert hat…?
Natürlich wurde ein Urteil gesprochen, jedoch wurde in diesem die Frage, ob Tell-a-friend zulässig ist, inhaltlich nicht entschieden, sondern nur etwas über die Zulässigkeit der Berufung ausgesagt.
Ich fände ja mal durchaus interessant von der klagenden Wettbewerbszentrale zu hören, wieso sie überhaupt den Shopbetreiber als das “Übel” der Sache sieht, da ja bei einer Tell-a-Friend-Funktion in aller Regel die Initative von einer Person ausgeht, die mit dem Shop in aller Regel keine weitere juristische Verbindung hat, hingegen in aller Regel in einem persönlichen Verhältnis zu dem Empfänger der Email steht.
Damit wäre es ja dann auch rechtswidrig, wenn mir mein Partner ein auf Autoscout24 gefundenes Fahrzeug als Link schickt mit dem Bemerkt, dass dies doch ein lohnendes Schnäppchen wäre… etwas anderes ist Tell-a-Friend ja an sich nicht.
Könnte man hier von der Wettbewerbszentrale mal eine Stellungnahme zu dieser Situation anfragen?