webselling LogoIn der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift webselling sind Auszügen aus einem Interview mit shopbetreiber-blog.de Autor Carsten Föhlisch veröffentlicht worden. Es dreht sich wieder einmal um die allseits bekannten Themen Abmahnwellen und Abmahnungsmissbrauch.

Lesen Sie hier das vollständige Interview und teilen Sie uns Ihre Meinung mit!

Besonders die Betreiber von Online-Shops sind müssen seit einiger Zeit regelrechte “Abmahnwellen” über sich ergehen lassen. Häufiger Anlass dafür sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen – vor denen man auch nicht gefeit ist, wenn man auf die BGB-Musterbelehrung zurückgegriffen hat. Gibt es überhaupt “abmahnsichere” Belehrungen?

Carsten Föhlisch, Trusted Shops GmbHCarsten Föhlisch: Die bekannten Fehler wurden in der neuen Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums, die zum 1. April in Kraft getreten ist, korrigiert. Daher halte ich persönlich dieses Muster für abmahnsicher. Der unschlagbare Vorteil des Musters gegenüber selbst erstellten Belehrungen ist, dass laut BGB-Informationspflichtenverordnung derjenige den gesetzlichen Vorgaben genügt, der das Muster verwendet. Wenn Gerichte den Text gleichwohl in Frage stellen, kann das Bundesjustizministerium in die Haftung genommen werden.

Natürlich kann man auch darauf vertrauen, dass der eigene Anwalt klüger ist als das Bundesjustizministerium und eine bessere Belehrung erstellt. Das ist allerdings mit einigen Risiken verbunden. Wegen der komplexen Rechtslage verstößt eine Belehrung, die über jedes Detail aufklärt, gegen das Transparenzgebot, weil niemand mehr die seitenlangen Rechtstexte versteht, wie die zunächst vom Bundesjustizministerium geplante 4-Seiten-Belehrung eindrucksvoll zeigt. Bleibt also nur eine vereinfachte Darstellung der Rechtslage.

Natürlich hat hier jeder Anwalt seine eigene Meinung, wie die vereinfachte, abmahnsichere Belehrung aussieht. Nur ist ungewiss, ob die Vereinfachungen von jedem Gericht in Deutschland für zulässig erachtet werden. In der Vergangenheit gab es sehr gegensätzliche Entscheidungen verschiedener Gerichte zu gleichen Themen. Der Konkurrent kann sich wegen des sog. fliegenden Gerichtsstandes immer das für ihn passende Gericht aussuchen. Bis alle Fragen höchstrichterlich geklärt sind, werden einige Händler durch Abmahnungen und Prozesse ihre Existenz verloren haben. Daher halte ich eine bundesweit privilegierte Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums für die beste Lösung.

Eine hundertprozentige Abmahnsicherheit gibt es aber erst, wenn die Informationspflichtenverordnung – wie geplant – als formelles Gesetz gefasst ist. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll noch vor der Sommerpause vorliegen.

Wo lauern neben der Widerrufsbelehrung noch rechtliche Gefahrenquellen?

Carsten Föhlisch: Mit einer Studie aus dem April 2007 hat Trusted Shops häufige Abmahnungsgründe ermittelt. Häufigster Anlass für eine Abmahnung war demnach in der Tat ein Fehler in der Widerrufsbelehrung, z.B. eine Fristlänge von zwei Wochen statt einem Monat bei eBay-Verkäufen oder unzulässige Klauseln wie „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen”. Auf Platz 2 stehen Abmahnungen wegen Markenverletzungen wie der Verkauf von nicht lizensierten Produkten (z.B. Ceran®-Feld-Reiniger), unautorisierter Internetvertrieb etc.

Sehr häufig abgemahnt wurden auch fehlende oder unzureichende Hinweise auf enthaltene Mwst und anfallende Versandkosten bei den Produktpreisen. Nach einem BGH-Urteil aus dem Oktober 2007 gelten hier künftig aber etwas weniger strenge Maßstäbe.

Weitere Abmahnklassiker sind unzureichende Angaben im Impressum (z.B. abgekürzter Vorname), Urheberrechtsverletzungen (z.B. Verwendung nicht selbst angefertigter Produktfotos), Gerichtsstandsklauseln oder Rügefristen im Handel mit Verbrauchern, unzureichende Alterskontrollen bei FSK18-Medien oder fehlende Energiekennzeichnung bei sogenannter weißer Ware.

Künftig könnte auch die gerade novellierte Verpackungsverordnung eine zunehmende Rolle bei Abmahnungen spielen. Beim Thema Widerrufsbelehrung wird nun hoffentlich etwas Ruhe einkehren.

Werden nur Onlineshop-Betreiber Opfer von Abmahnanwälten?

Carsten Föhlisch: Zunächst muss man noch einmal sagen, dass kein Anwalt allein abmahnen kann, sondern immer ein Konkurrent den Anwalt mit den Abmahnungen beauftragen muss. Erst das Zusammenspiel von abmahnfreudigem Konkurrenten und Abmahnanwalt wird dann zum Problem. Onlineshop-Betreiber sind für Abmahnanwälte leichte Opfer, denn hier kommen gleich mehrere Probleme zusammen.

Zunächst leiden Onlineshop-Betreiber unter einer besonders dichtmaschigen und äußerst komplexen Rechtslage, hinzu kommt die teilweise schlechte Qualität der Gesetze auf europäischer und deutscher Ebene, daraus resultierend gibt es viele höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen und schließlich ermöglicht der fliegende Gerichtsstand einem Konkurrenten, sich das Gericht auszusuchen, das die für die Abmahnung passende Rechtsauffassung teilt.

Auf Portalen wie eBay lassen sich über die Suchfunktion häufig noch leichter als bei Online-Shops unzulässige Formulierungen finden oder der Portalbetreiber ermöglicht technisch gar nicht das Einblenden der Rechtstexte an den richtigen Stellen. Aber auch Privatpersonen, die Urheberrechtsverletzungen begehen, sind häufig Opfer von Abmahnungen geworden, sei es wegen Downloads von Raubkopien, Einstellen von Songtexten der Lieblingsband oder urheberrechtlich geschützter Stadtplanausschnitte auf der privaten Homepage oder wegen des Verkaufs einer Musik-CD mit nicht lizensierten Aufnahmen bei eBay.

Abmahnwellen spielten aber auch schon vor Zeiten des Internets eine Rolle. So durchsuchten in der Immobilienbranche Abmahnvereine schon früher Zeitungsinserate z.B. auf fehlende Grundpreisangaben, um kostenpflichtig Serienbriefe versenden zu können. Allerdings ist es viel leichter, Internetseiten auf Fehler zu durchsuchen als Zeitungen.

Ihre Einschätzung: Müsste man in Deutschland die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Möglichkeit, Abmahnungen zu veranlassen, nicht drastisch ändern?

Carsten Föhlisch: Grundsätzlich ist die Abmahnung ein legitimes Instrument, um Rechtsverletzungen außergerichtlich beizulegen. In anderen Ländern kommt in solchen Fällen gleich der Staatsanwalt oder Rechteinhaber haben überhaupt keine Möglichkeit, gegen unlautere Konkurrenten vorzugehen.

Leider wird aber in Deutschland zu wenig gegen Abmahnungsmissbrauch unternommen. Das deutsche Recht sieht hier zwar schon derzeit Möglichkeiten vor, wie z.B. die Bagatellschwelle (§ 3 UWG), die Möglichkeit der Streitwertkürzung, so dass der Anwalt nur ein sehr geringes Honorar erhält und Abmahnungen wirtschaftlich unattraktiv werden, oder den Paragrafen § 8 Abs. 4 UWG, der bei dominierendem Gebührenerzielungsinteresse Abmahnungen für unzulässig erklärt.

Allerdings machen die Gerichte hiervon leider viel zu selten Gebrauch und der Abgemahnte ist in der Beweispflicht. Bundesjustizministerin Zypries hat daher bei Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen (z.B. Download von Musikstücken) eine Deckelung der Abmahnkosten auf 50 EUR vorgeschlagen. Ebenso könnten auch im Fall von Wettbewerbsverstößen durch Gewerbetreibende die Gebühren der ersten Abmahnung auf 200 EUR limitiert werden. Allerdings könnte dies auch einen gegenteiligen Effekt haben, weil Massenabmahner hierdurch motiviert werden könnten, noch mehr Serienbriefe zu schicken, um auf ihren Schnitt zu kommen.

Alternativ könnte man daher Konkurrenten ganz die Abmahnbefugnis entziehen und diese nur seriösen Verbänden und Einrichtungen wie Verbraucher- und Wettbewerbszentralen sowie IHKs zusprechen. Ich meine, man könnte es auf einen Versuch ankommen lassen, die Rahmenbedingungen in diesem Sinne zu ändern.

Das Interview führte Markus Siek. Erschienen ist es in Auszügen in der Mai-Ausgabe des webselling Magazin.

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