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Neuer Gesetzentwurf zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung

Unerlaubte TelefonwerbungWie bereits hier im Blog im September 2007 angekündigt, plant Bundesjustizministerin Zypries schärfere Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung. Nun hat das Bundesjustizministerium einen ersten Gesetzentwurf vorgelegt. Demnach sollen telefonische Bestellungen von Zeitschriften und Lotteriedienstleistungen anders als bislang nicht vom Widerrufsrecht ausgenommen sein. Zudem sollen unerlaubte Anrufe mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden können.

Lesen Sie mehr über die geplanten Neuregelungen und den Hintergrund der Gesetzesinitiative.

Bereits seit längerem beklagen Verbraucherschützer zunehmend unerwünschte Werbeanrufe, durch die sich Verbraucher belästigt fühlen und in unerwünschte Verträge gedrängt werden. Die bestehenden Gesetz reichten nicht aus, um diesen Missstand zu beseitigen. Populär wurden u.a. verdeckte Ermittlungen des Autoren Günter Wallraff, der als Undercover-Journalist in verschiedenen Callcentern arbeitete und auf die Zustände dort aufmerksam machte.

Dies bot Anlass für den Gesetzgeber, entsprechend aktiv zu werden. Nun hat das Bundesjustizministerium einen ersten Gesetzentwurf vorgelegt. Unerwünschte Telefonwerbung habe sich in der letzten Zeit zu einem die Verbraucher erheblich belästigenden Problem entwickelt, heißt es darin. Bereits nach geltendem Recht ist Werbung mit unerwünschten Telefonanrufen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern unlauter und damit rechtswidrig, wenn sie ohne deren Einwilligung erfolgt. Die Durchsetzung des geltenden Rechts stoße in der Praxis allerdings auf Schwierigkeiten. Diesem Zustand solle entgegengewirkt werden.

“Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht werden, sich mittels eines Widerrufs von bestimmten, am Telefon geschlossenen Verträgen zu lösen. Weiterhin sollen Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung künftig mit einem Bußgeld geahndet werden können. Schließlich soll die Rufnummernunterdrückung bei einem Werbeanruf verboten werden und Verstöße hiergegen sollen ebenfalls mit einem Bußgeld belegt werden können.”

Geplant sind daher u.a. eine Neufassung des § 312d Abs. 4 BGB, in dem es um Ausnahmen vom Widerrufsrecht im Fernabsatz geht, und des § 7 Abs. 2 UWG, der das Einverständnis bei telefonischer Werbung regelt. So sollen Bestellungen von Zeitungen und Lotteriedienstleistungen, die besonders häufig telefonisch verkauft werden, anders als bislang nicht mehr vom Widerrufsrecht ausgenommen sein. Das Ministerium schlägt folgende Gesetzesfassung vor:

§ 312d Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches …, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Vertrag telefonisch geschlossen wurde,“.
2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Vertrag telefonisch geschlossen wurde,“.

Diese Änderung betrifft zwar nicht “reine” Onlineshops, jedoch Multi-Channel-Versender, die solche Produkte auch telefonisch vertreiben. Die entsprechenden Ausnahmen vom Widerrufsrecht müssen dann – sobald das Gesetz beschlossen wird – angepasst werden. Aber auch das Wiederholen des alten Gesetzeswortlauts in Online-Shops könnte problematisch sein.

Weiterhin soll noch einmal ausdrücklich klargestellt werden, dass eine “vorherige ausdrückliche” Einwilligung des Verbrauchers erforderlich ist. Wird hiergegen verstoßen, kann ein hohes Bußgeld verhängt werden. Hierzu schlägt das Bundesjustizministerium zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor:

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„ 2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;“. …

§ 20 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen ausdrückliche vorherige Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. …

Damit soll effektiver gegen hartnäckige Verletzungen der gesetzlichen Bestimmungen vorgegangen werden, wie sie z.B. in der Vergangenheit durch Anbieter wie Tele2 begangen wurden. Zu beachten ist, dass es sich derzeit noch um einen ersten Entwurf handelt, der noch von der Bundesregierung und danach vom Gesetzgeber beschlossen werden muss. Weitere Informationen sind auf den Seiten des Bundesjustizministeriums abrufbar. (cf)

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