Was tun?Nun ist es amtlich, was wir hier im Blog schon Sonntag angekündigt haben: Die neue Muster-Widerrufsbelehrung ist gestern im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt – wie erwartet – zum 1. April 2008 in Kraft. Zwar gibt es eine Überleitungsvorschrift, nach der auch das alte Muster noch bis Ende September noch benutzt werden darf. Wir empfehlen aber ab sofort die Verwendung des neuen Musters.

Was haben Sie vor? Lesen Sie hier mehr über die Vor- und Nachteile des alten und neuen Musters oder selbst erstellter Belehrungen und nehmen Sie an unserer Umfrage teil.

In der Neufassung des Musters hat das Bundesjustizministerium alle bislang bekannten Fehler des alten Musters beseitigt und auf die zunächst geplanten Anhänge vollständig verzichtet. Vorausgegangen war dem ein gemeinesames Gespräch von Vertretern des Ministeriums, Trusted Shops, Verbraucherkommission Baden-Württemberg und DIHK. Der Verzicht auf die Anhänge war einer der zentralen Punkte in einer Stellungnahme zum Diskussionsentwurf aus dem Oktober 2007. Unter Punkt 2 hießt es dort:

“Einigkeit besteht auch darin, dass der nun vorgelegte Entwurf viel zu lang ist. Gestaltungshinweis 12 ist zu streichen und vom Abdruck umfangreicherer Gesetzestexte ist abzusehen. Wir teilen nicht die Auffassung des BMJ, dass die Rechtsprechung zwangsläufig einen Hinweis auf die Erfüllung der Informationspflichten im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr in dieser Form erfordert (dies ausdrücklich verneinend z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2007 – Az. I-20 U 107/07). “

Es gibt nun verschiedene Möglichkeiten: 

  • Das alte Muster soll nach einer Überleitungsvorschrift (§ 16 BGB-InfoV n.F.) unter Aufrechterhaltung der Privilegierung noch bis Ende September 2008 verwendet werden dürfen. Doch zahlreiche Gerichte hielten das alte Muster für unwirksam. Bislang habe wir daher empfohlen, das Muster mit einer korrigierenden Einleitung zu verwenden 
  • Auch bei Verwendung des neuen Musters sind Gerichtsurteile, die von der Unwirksamkeit der Belehrung ausgehen, zwar nicht auszuschließen, solange das Muster nicht in ein formelles Gesetz überführt worden ist. Allerdings wurden alle bekannten Fehler korrigiert, man kann sich auf die Privilegierung (§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV) berufen, und viele sehen Amtshaftungsansprüche gegen des Bundesjustizministerium, wenn weitere Abmahnungen Erfolg haben sollten.
  • Sobald das Muster Gesetzesrang hat (geplant für den Sommer), kann es nicht mehr von Zivlilgerichten für unwirksam erklärt werden. Dann ist die Verwendung des Musters auf jeden Fall sicher.
  • Eine weitere Möglichkeit für Unternehmer wäre, darauf zu vertrauen, dass der eigene Anwalt – um es mit dem OLG Hamburg zu formulieren – „klüger ist als der Gesetzgeber“ und eine selbst erstellte Belehrung zu verwenden

Was haben Sie vor?

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Unsere Meinung:

Die Ministerialbeamten haben sich nicht ohne Grund so lang den Kopf zerbrochen. Das Problem ist nicht die Formulierung der Belehrung selbst, sondern die in Deutschland im europäischen Vergleich außerordentlich komplexe Rechtslage, über die es zu belehren gilt. Anders als in anderen Mitgliedsstaaten ist bereits vorvertraglich über sämtliche Einzelheiten des Widerrufsrechtes zu informieren, der Fristlauf ist an die Erfüllung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr geknüpft, bei Belehrung nach Vertragsschluss soll die Frist einen Monat betragen, über Wertersatzansprüche ist je nach Belehrungszeitpunkt anders zu informieren, wichtige Rechtsfolgen wie die Erstattung der Hinsendekosten sind nicht geklärt und die europaweit einmalige 40-EUR-Regelung des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB ist schon für sich genommen geeignet, die Belehrung für den juristischen Laien völlig unverständlich zu machen.

Dies führt dazu, dass entweder die Rechtslage vereinfacht dargestellt werden muss und unklar ist, ob jedes Gericht diese Vereinfachung zulässt oder die vollständige Rechtslage dargestellt und gegen das Transparenzgebot verstoßen wird, weil niemand mehr die seitenlangen Rechtstexte verstehen kann. Solange nicht die Rechtslage selbst vereinfacht wird, ist eine vollständige Belehrung, die dem Verbraucher auf einfache Weise seine Rechte deutlich macht, rechtlich unmöglich. Bleibt also nur die vereinfachte Darstellung. Welche Vereinfachungen zulässig sind, sollte aber besser vom Gesetzgeber entschieden werden als von einem einzelnen Anwalt. Bis die Rechtsprechung über alle Punkte höchstrichterlich entschieden hätte, wären sämtliche Internethändler von einer florierenden Abmahnindustrie ihrer Existenz beraubt. Auch das Herumkorrigieren an einzelnen Punkten ist mit Risiken verbunden, denn die Privilegierung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV greift nur, wenn das Muster unverändert und vollständig verwendet wird.

Anwendungsbeispiel des neuen, ab 1. April 2008 geltenden Musters:

Widerrufsbelehrung für Online-Shops

Voraussetzungen: Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr über Warenlieferungen, keine Erbringung von Dienstleistungen, Widerrufsbelehrung und Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung erfolgt spätestens bei Vertragsschluss in Textform, kein Kauf auf Probe, Vereinbarung der Übernahme der Rücksendekosten durch den Verbraucher im Rahmen des gesetzlich Möglichen („40-EUR-Klausel“), kein finanziertes Geschäft

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten (Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.)

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

Dokumente:

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