hürdeDie Leser des Shopbetreiber-Blogs wissen, dass die Frage, ob das Muster für die Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums wirksam ist oder nicht, ein ungeklärter Dauerbrenner ist. Frau Zypries hält das Muster für wirksam, hat aber gleichwohl nach fünf Jahren Untätigkeit Korrekturen angekündigt, weil einige Gerichte das Muster für unwirksam halten.

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg wurde für die Verwendung des Musters bei einem eBay-Verkauf abgemahnt und die Medien berichten über “Anwälte als Abzocker“, die die unklare Lage ausnutzen. Der BGH traf bislang keine Entscheidung, ob das Muster den gesetzlichen Vorgaben genügt. Nun gibt es wieder etwas Neues: gleich vier Landgerichte halten das Muster nun doch für wirksam! Was denn nun?

Lesen Sie hier weiter, was Sie Abmahnern entgegen halten können, falls das Muster bei Ihnen abgemahnt wird.

Seit dem Jahr 2002 ist das Muster des Bundesjustizministeriums Gegenstand der Kritik. Einige Gerichte haben es in der Vergangenheit für unwirksam erklärt und damit eine beispiellose Abmahnwelle ausgelöst. Bundesjustizministerin Zypries hat erst nach fünf Jahren massiver Kritik aus der Wirtschaft Korrekturen angekündigt. Die Verwirrung um das Muster ist wohl eines der dunkelsten Kapitel der deutschen Justizgeschichte.

Nun gibt es wieder einen Lichtblick. Gleich vier Landgerichte haben entschieden, dass derjenige den gesetzlichen Vorgaben genügt, der das Muster verwendet – so wie es eigentlich auch in § 14 BGB-InfoV steht.

Das LG Hamburg (Urteil v. 22.5.2007, 309 S 265/06) befasste sich mit dem Konzept der vereinfachten Darstellung der Rechtslage und sieht Unschärfen das Musters als nicht gravierend an. Eine Widerrufsbelehrung, die in ihrem Wortlaut der Musterbelehrung nach Anlage 2) zu § 14 I BGB-InfoV entspricht, entspreche nach der gesetzlichen Definition den Anforderungen des § 355 II BGB. Um die zahlreichen Fallgestaltungen zusammenfassen zu können, sei eine Vereinfachung erforderlich. Diese sei durch die Musterbelehrung hergestellt worden. Bei Verwendung dieser Belehrung sei den gesetzlichen Anforderungen an die Deutlichkeit daher in jedem Fall Genüge getan. Die Kritik an dem Muster sei nicht erheblich:

“In der wissenschaftlichen Literatur wird zwar darauf hingewiesen, dass die Musterbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV Unzulänglichkeiten aufweist und nicht vollständig der gesetzlichen Regelung gem. § 355 II BGB entspricht (vgl. Palandt, 66. Aufl., § 14 BGB-InfoV Rdnr. 6; Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 355 BGB, Rn. 52 jeweils m.w. Nachw.). Dies gilt insbesondere, soweit es in der Musterbelehrung heißt, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt. Diese Unzulänglichkeiten sind jedoch nicht so gravierend, dass von einer Unwirksamkeit der Verordnung auszugehen ist.

Die Kammer kann sich auch nicht der Rechtsauffassung anschließen, dass § 14 I BGB-InfoV und dessen Anlage 2 wegen Überschreitung der Verordnungsermächtigung nichtig seien (LG Halle/Saale, Urteil vom 13. 5. 2005, AZ: 1 S 28/05). Zwar mangelt es der Muster-Widerrufsbelehrung in Fällen wie dem Vorliegenden an der wünschenswerten Deutlichkeit, jedoch ist – wie ausgeführt – zu beachten, dass die Widerrufsbelehrung für eine Vielzahl unterschiedlicher Fälle konzipiert ist, so dass Unscharfen die unvermeidliche Folge sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Regelungen sich nicht mehr im Rahmen der Verordnungsermächtigung halten.”

In diesem Sinne entschied – kurz und knapp – auch das LG Hannover (Urteil v. 10.4.2007, 2 S 51/06):

“Verwendet der Unternehmer das richtig ausgefüllte Muster der Anlage zu BGB-InfoV 14, genügt seine Belehrung den gesetzlichen Anforderungen.”

Das LG Kassel (Urteil v. 2.2.2007, 1 S 395/06) geht ebenfalls von der Wirksamkeit des Musters aus. Hier ging es ebenso wie in den anderen entschiedenen Fällen um ein Haustürgeschäft. Das Gericht greift noch einmal die Argumente des LG Münster  auf, dass das Muster seit seiner Neuverkündung im Jahr 2004 Gesetzesrang habe und somit nicht dem BGB widersprechen könne. Ähnlich hatte auch schon vor einiger Zeit das LG Flensburg entschieden:

“Im Übrigen orientiert sich die Form der gewählten Widerrufsbelehrung bezüglich dieser streitgegenständlichen Passage an dem von Gesetzgeber vorgeschlagen Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV. Im Hinblick darauf, dass die BGB-InfoV durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. 12. 2004 (BGBl I 2004, 3102) Gesetzesrang erhalten hat, steht § 14 BGB-InfoV mit den §§ 355, 312d II BGB normenhierarisch auf einer Ebene (vgl. LG Münster, ZWS 2006, 436; Masuch, BB 2005, 344 [347 f.]).”

Selbst das LG Berlin (Urteil v. 22.3.2007, 51 S 346/06) entschied in diesem Sinne, obwohl das Kammergericht einmal einen Passus aus dem Muster als unzureichend einstufte:

“Die Belehrung entspricht dem Muster der Anlage 2 zur § 14 BGB-Info, so dass dies als ausreichend anzusehen ist. Die Entscheidung des Verordnungsgebers ist zu akzeptieren. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit ist es dem Verordnungsgeber vorbehalten, durch eine Korrektur des Regelwerkes der Rechtsfolge aus § 187 I BGB gänzlich Genüge zu tun.”

Diese Rechtsprechung bestärkt uns, allen Unkenrufen zum Trotz, die Verwendung des Musters mit einer korrigierenden Einleitung weiterhin zu empfehlen. Solange das Bundesjustizministerium kein korrigiertes Muster schafft, macht das Herumbasteln und Korrigieren an dem Mustertext keinen Sinn. Denn kein Anwalt kann derzeit guten Gewissens sagen, wie ausführlich die Belehrung gestaltet sein muss. (cf)

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