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Gegensätzliche Urteile zur Anfechtung niedriger Verkaufspreise bei eBay

FrageDas OLG Köln (Urteil v. 8.12.2006, 19 U 109/06) und das OLG Oldenburg (Urteil v. 27.9.2006, 4 U 25/06) mussten sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Verkäufer auf der Internetauktionsplattform eBay den Kaufvertrag auf Grund eines sog. Erklärungsirrtums gem. § 119 BGB anfechten kann, wenn der erzielte Verkaufspreis des eingestellten Kaufgegenstandes wesentlich von dem tatsächlichen Wert der Kaufsache abweicht.

Während das OLG Köln eine Anfechtung aufgrund eines Erklärungsirrtums nicht zuließ und der Verkäufer verurteilt wurde, an den Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages zu zahlen, ließ das OLG Oldenburg eine Irrtunmsanfechtung durchgehen und erklärte den auf eBay geschlossenen Kaufvertrag für von Anfang an nichtig.

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In dem zu entscheidendem Fall des OLG Köln hatte ein Verkäufer eine landwirtschaftliche Maschine im Wert von rund 60.000 € als Auktion mit einem Startpreis von 1 € bei eBay eingestellt und zusätzlich die Option „Sofort Kaufen“ zum Festpreis für 60.000 € angeboten. Nach Ablauf der Auktion erreichte die Maschine einen Verkaufspreis von gerade einmal 51 €, worauf der Verkäufer – unter Angabe, er hätte die Maschine bereits anderweitig verkauft – die Übergabe der Maschine verweigerte und den Kaufvertrag einige Zeit später wegen Erklärungsirrtum anfechtete. Der Käufer forderte die Übergabe der Maschine und drohte bei Nichtleistung mit Schadensersatz in Höhe des Restwertes der Maschine von 59.949 €.

Das OLG Köln verneinte einen Erklärungsirrtum, da es dem Verkäufer in dem vorliegenden Fall an einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum fehlte. Der Verkäufer habe den Startpreis von 1 € nicht versehentlich eingegeben, ohne eine derartige Erklärung abgeben zu wollen, sondern seine Eingaben bewusst wahrgenommen und bestätigt, ohne den Inhalt genau zu prüfen oder etwas dagegen zu unternehmen. Hinzu komme, dass der Verkäufer noch vor Abgabe des ersten Gebotes und nach mehrfachen Hinweisen Dritter auf den geringen Startpreis nichts unternommen hat, um diesen anzupassen oder die Auktion frühzeitig zu beenden. Der Verkäufer musste unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beim Verkauf einer derart teuren landwirtschaftlichen Maschine damit rechnen, dass die Auktion mit einem erzielten Verkaufspreis von weit unter 60.000 € enden könnte, wenn er diese zu einem Startpreis von 1 € einstellt und tatenlos abwartend einfach laufen lässt, so das Gericht.

eBay biete genug Möglichkeiten, um den Verkauf unter dem tatsächlichen Wert des Verkaufsgegenstandes zu verhindern, etwa durch das Setzen höherer Startpreise oder dem Verkauf gegen Festpreis über die Option „Sofort Kaufen“. Die enttäuschten Erwartungen des Verkäufers würden diesen nach dem OLG Köln jedenfalls nicht zur Anfechtung berechtigen. Auch der Widerspruch, dass der Verkäufer neben der Auktion zu 1 € die Option „Sofort Kaufen“ zu 60.000 € anbot, sah das OLG Köln nicht als ausreichenden Hinweis, dass der Verkäufer sich nicht auch für die Auktion binden wollte,

„(…) denn die Angabe des geringen Startpreises konnte aus seiner Sicht auf den unterschiedlichsten Motiven des Beklagten beruhen, wie etwa einer beabsichtigten Ersparnis höherer Gebühren für einen höheren Startpreis, Werbezwecken bzw. der Erreichung eines größeren Bieterkreises oder der Erwartung auch über eine niedrig beginnende Auktion einen den „Sofort Kaufen“-Preis in etwa erreichenden oder gar übersteigenden Preis im Rahmen der Auktion zu erzielen.“

In einem ähnlich gelagerten Fall des OLG Oldenburg hatte ein Verkäufer einen Pkw im Wert von 15.000 £ für einen Startpreis von 1.000 £, unter Verlinkung auf seine Firmenhomepage, auf der der Verkaufspreis des Pkw mit 15.000 € angegeben war, bei eBay eingestellt. Nach Ablauf der Auktion erreichte der Pkw einen Verkaufspreis von 1.751 £, woraufhin der Verkäufer die Herausgabe des Pkw, unter Angabe, er habe den Startpreis des Pkw irrtümlich auf 1.000 £ statt auf 10.000 £ gesetzt, verweigerte und den Kaufvertrag gem. § 433 BGB wegen Erklärungsirrtum anfechtete.

Das OLG Oldenburg sah den ausdrücklichen Hinweis auf die Firmenhomepage, auf der der zu verkaufende Pkw ausdrücklich mit einem Verkaufspreis von 15.000 £ ausgewiesen war, als ausreichend für die Annahme an, dass der Verkäufer den Startpreis von Anfang an nicht auf 1.000 £ setzen wollte und bejahte einen Erklärungsirrtum gem. § 119 BGB, der den Verkäufer zur Anfechtung des Kaufvertrages gem. § 433 BGB berechtigte.

Diese beiden Entscheidungen zeigen deutlich, dass der genaue Sachverhalt und die Einlassungen des Verkäufers zu einer völlig gegensätzlichen Bewertung ähnlicher Fälle kommen kann. Auf eine Anfechtungsmöglichkeit sollte man sich daher nicht verlassen, sondern Verkäufer sollten bei eBay gerade beim Verkauf teurer Artikel darauf achten, den Startpreis nicht zu niedrig anzusetzen oder von Anfang an auf den Verkauf zum Festpreis über die „Sofort Kaufen“ Option ausweichen.

Sollte tatsächlich ein Artikel irrtümlich zu einem nicht beabsichtigten viel niedrigeren Startpreis per Auktion eingestellt worden sein und erhält der Verkäufer Kenntnis davon, sollte keinesfalls tatenlos abgewartet werden. Hierin kann eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt begründet sein, die dazu führen kann, dass das Verkaufsangebot mit dem zu niedrig angesetztem Startpreis durch die Gerichte nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als wirksame Willenserklärung ausgelegt werden könnte.

Ist die Auktion noch nicht beendet, bietet eBay die Möglichkeit, die Bieter zu kontaktieren und Angebote vorzeitig zu beenden http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html. Ist die Auktion bereits abgelaufen und erhält der Verkäufer erst durch die Bestätigungsemail der beendeten Auktion Kenntnis vom Anfechtungsgrund, muss er den Kaufvertrag gem. § 121 BGB unverzüglich also ohne schuldhaftes zögern ausdrücklich gegenüber dem Höchstbietenden mit dem Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande kam anfechten. (cf)