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OLG Hamburg: Preisdifferenz bei Preissuchmaschinen Update wettbewerbsrechtlich irrelevant

Wie jetzt bekannt wurde, hat das OLG Hamburg bereits am 11.9.2006 (Az.: 3 W 152/06) entschieden, dass eine Preisdifferenz zwischen dem Preis der Ware im Onlineshop und dem in einer Preissuchmaschine angegebenen Preis nicht zwangsläufig zur Wettbewerbswidrigkeit des Angebotes führt. Wird vom Versandhändler in seinem Online-Katalog ein TV-Gerät zu einem geringfügig höheren Preis angeboten als in einer sog. Preissuchmaschine verzeichnet, so handelt der Versandhändler jedenfalls dann nicht unlauter, wenn die Preissuchmaschine ihre Daten zweimal täglich aktualisiert und die Preisdifferenz nur wenige Stunden bestand, so das Gericht. Damit wird vielen Abmahnungen, die seinerzeit vor allem von einer bekannten Elektronikmarktkette ausgesprochen wurden, die Grundlage entzogen.

Im entschiedenen Fall stritten zwei Konkurrenten um die Frage, ob der Verbraucher dadurch in die Irre geführt werde, dass in einer Preissuchmaschine ein geringerer Preis angegeben wird als dann im Onlineshop, zu dem man durch Klicken auf das Preissuchmaschinenangebot gelangt. Der abmahnende Händler hielt diesen Sachverhalt für wettbewerbswidrig, obwohl die Preisdifferenz nur wenige Stunden bestand. Dies ist ein häufiges Problem von Onlinehändlern, da die Angaben zu Preisen oder auch zur Warenverfügbarkeit in Preissuchmaschinen regelmäßig nicht in Echtzeit aktualisiert werden können.

Bereits die Vorinstanz (LG Hamburg, 6. Kammer für Handelssachen vom 15.8.2006 (406 O 206/06)) gab dem Abgemahnten Recht mit der Annahme, dass der Preisunterschied sich über wenige Stunden zwischen den Update-Suchläufen der Preissuchmaschine zwangsläufig ergebe und dies den Wettbewerb nicht maßgeblich beeinträchtige. Dieser Argumentation schloss sich nun auch das OLG Hamburg an:

“Der Bestand einer Preisdifferenz über einen solchen Zeitraum ist wettbewerblich irrelevant. Denn der Nutzer einer Suchmaschine muss in Rechnung stellen, dass bei Veränderungen der Preise bis zu einem Update der Suchmaschine ein gewisser Zeitraum, der jedenfalls Stunden betragen kann, vergehen wird.”

Damit wird vielen Abmahnungen, die seinerzeit vor allem von einer bekannten Elektronikmarktkette ausgesprochen wurden, die Grundlage entzogen. Im Rahmen dieser Abmahnungen wurden sogar gezielt die Update-Zyklen der Preissuchmaschine ausgenutzt, um dann entsprechende Screenshots von den Preisdifferenzen anfertigen zu können. Viele Händler hatten dies als nicht nachvollziehbar empfunden und die Bagatellschwelle als nicht überschritten angesehen. Zu Recht, wie nun auch das OLG Hamburg entschied.

Gleichwohl ist es für Preissuchmaschinen empfehlenswert, einen entsprechenden Hinweis auf mögliche Abweichungen zum Warenangebot im Onlineshops während der Update-Phase anzubringen, um die Irreführungsgefahr von vornherein auszuräumen. Gleiches gilt für Portale, über die Händler ihre Waren bewerben beziehungsweise anbieten können. (cf)

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