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LG Dortmund: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Tesafilm-Versiegelung

Das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatz besteht bei einigen Fernabsatzverträgen gemäß Paragraph 312d BGB nicht. Eine der gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht besteht für Fernabsatzverträge zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.

Das Landgericht Dortmund (Urteil v. 26.10.2006, Az.: 16 O 55/06) hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem ein Händler gebrauchte Datenträger mit Videofilmen mit Tesafilm „versiegelte“ und über eBay verkaufte. Der Händler wollte diese Filme vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausschließen. Ein Konkurrent mahnte dies ab und vertrat die Auffassung, dass Tesafilm keine „Versiegelung” im Sinne des Gesetzes sei, so dass das Widerrufsrecht eingeräumt werden müsse.

Das Landgericht gab dem abmahnenden Händler recht.

Der Beklagte verklebte die CD- beziehungsweise DVD-Hülle mit einem Tesafilm-Streifen, damit die CD beziehungsweise DVD während des Versandes nicht aus der Hülle fällt und zerstört wird. Darüber hinaus war die CD beziehungsweise DVD in einem Fensterumschlag des Formates DIN A5 gesteckt, der ebenfalls fest verklebt wurde. Diese Art der Verpackung stufte das Gericht nicht als Versiegelung ein:

„Ein Tesafilm-Streifen wird … vom Verbraucher nicht als Siegel angesehen, das die Rückgabe der Ware ausschließt. Im Handel mit CDs und DVDs ist der Kunde vielmehr eine andere Art der Versiegelung gewohnt. Diese stellt regelmäßig für ihn einen Warnhinweis dar, dass er beim Öffnen der Ware, diese möglicherweise werde behalten müssen. Der Tesafilm Streifen stellt ein solches Siegel jedoch nicht dar. Ein Siegel ist eine besondere Form der Sicherstellung der Unversehrtheit von Gegenständen oder Behältnissen mit Hilfe eines Siegels. Ein solches Siegel kann vom Kunden nach der Öffnung der Ware auch nicht ohne weiteres ersetzt werden. Dies ist bei einem Tesafilm Streifen grundsätzlich anders. Dieser kann, auch wenn er abgezogen worden ist, vom Käufer durch einen anderen Tesafilm Streifen ohne weiteres ersetzt werden. Der Beklagte könnte deshalb von der Information über das Widerrufsrecht nur dann suspendiert seien, wenn er den Versand der gebrauchten Ware versiegeln würde.“

Derzeit sind nicht alle Waren oder Dienstleistungen vom Widerrufsrecht im Fernabsatz ausgenommen, bei denen dem Händler die Rückabwicklung des Kaufvertrages aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist. So fehlt eine ausdrückliche Ausnahme für Software-Downloads, für Hygieneartikel oder auch für Waren, die bei den Kunden fest eingebaut werden (z.B. Kaminöfen). Im Zuge der Konsultationen über die europäische Fernabsatzrichtlinie haben zahlreiche Interessenverbände Stellungnahmen zu möglichen Änderungen der Fernabsatzrichtlinie abgegeben und weitere Ausnahmen vom Widerrufsrecht vorgeschlagen.

Die derzeit bestehenden Regelungen in Deutschland können jedoch nicht durch eine großzügige Auslegung oder Analogiebildung für Fälle “passend gemacht“ werden, in denen die Rückgabe der Ware wirtschaftlich unzumutbar erscheint. Insbesondere die viel zitierte Ausnahme des Paragraphen 312d Abs. 4 Nummer 1 BGB „aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet“ ist in den wenigsten Fällen einschlägig. Kürzlich entschied z.B. das OLG Hamburg, das setzt Kontaktlinsen und Reinigungsmittel, bei denen die Umverpackung geöffnet wurde, nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind. (cf)

Welche Waren oder Dienstleistungen verkaufen Sie? Welche weiteren Ausnahmen vom Widerrufsrecht halten sie für sinnvoll?

[hubspotform whitepaper=”true” title=”Gratis Whitepaper-Download ‘Ausnahmen vom Widerrufsrecht'” image_path=”” image_text=”Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind sehr abstrakt im Gesetz formuliert. Die Rechtsprechung hat sich aber bereits mit mehreren Fällen beschäftigt, die wir übersichtlich für Sie zusammengestellt haben, damit Sie sicher mit Retouren umgehen können.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”154f09d0-9036-4000-96e1-5db59cfd91da” css=””]

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