Das OLG Naumburg hat mit Urteil v. 22.12.2006 (Az.: 10 U 60/06) klargestellt, dass bereits in der unerbetenen Zusendung einer einzigen Werbe-E-Mail an einen Gewerbetreibenden ein rechtswidriger Eingriff in den sog. eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen ist.

Dies ist wenig überraschend, da das Gesetz in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht zwischen Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern unterscheidet, sondern bei Werbung unter Verwendung von elektronischer Post unabhängig vom Status des Empfängers eine Einwilligung verlangt. Diese Einwilligung muss ausdrücklich erklärt werden. Ausnahmen sind nur im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen (§ 7 Abs. 3 UWG) zulässig. Eine so genannte „mutmaßliche Einwilligung“ gibt es nur im Rahmen von Telefonwerbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Das AG München entschied allerdings mit Urteil v. 30.11.2006 (Az.: 161 C 29330/06), das die erste E-Mail im Rahmen des sog. Double-Opt-In-Verfahren noch keine unzumutbare Belästigung darstelle. Zu demselben Ergebnis wie das AG München kam auch das AG Hamburg mit Urteil vom 11.10.2006 (Az.: 6 C 404/06). Begründung: Das Double-Opt-In-Verfahren sei ein geeignetes Mittel, um die missbräuchliche Eingabe von E-Mail-Adressen durch Dritte auszuschließen. Werde sichergestellt, dass der Empfänger bei einfachem Wegklicken oder Abwarten keine weiteren Mails mehr erhalte, so stelle die Zusendung der ersten Mail noch keine unzumutbare Belästigung (§§ 823, 1004 BGB) dar. Ansonsten wäre die Bestellung von Informationen per E-Mail oder Newsletter auch durch interessierte Nutzer nicht mehr möglich.

Entscheidend ist also, dass die erste versendete E-Mail selbst noch keine Werbung enthält, sondern der Interessent zur Bestätigung des Newsletter-Abonnements aufgefordert wird. Gleichwohl muss auch in diesem Fall das Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung durch den Newsletter-Versender bewiesen werden.

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