Das LG Lübeck hat mit Beschluss vom 6.3.2006 (Az. 5 O 315/05) ausführlich zu den Streitwerten bei unverlangt zugesandten Werbe-E-Mails (Spam) Stellung genommen und folgende Regeln aufgestellt.

  • Einmalige Zusendung (privater Empfänger) 3.000,00 EUR
  • Einmalige Zusendung (gewerblicher Empfänger) 4.000,00 EUR
  • Mehrfache Zusendung (privater Empfänger) 5.000,00 EUR
  • Mehrfache Zusendung (gewerblicher Empfänger) bis 7.000,00 EUR
  • Ab fünf Zusendungen zwischen 8.000,00 und 12.500,00 EUR

12.500,00 EUR bilde zugleich die Obergrenze bei diesen Streitigkeiten. Zu beachten sei darüber hinaus, dass der Beklagte die Wiederholungsgefahr nicht dadurch ausschließen könne, dass er schriftlich “verspricht” keine Werbung mehr zu versenden, aber keine Vertragsstrafe im Wiederholungsfall akzeptiert. Da ein Verschulden für den aus § 1004 BGB resultierenden Unterlassungsanspruch nicht notwendig ist, sei es zudem unerheblich, wenn sich der Versender auf einen Fehler beim Versand der Werbemail, z.B. durch einen Problem mit dem Adressprogramm, berufe.

Mehrere Amts- und Landgerichte haben in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass der Versand von Newslettern ohne Einwilligung des Empfängers wettbewerbswidrig ist und der Betroffene einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch hat. Verschiedene Auffassungen gibt es über die wirtschaftliche Bedeutung von Spamming. Von dem zugrunde gelegten Gegenstandswert hängen die zu zahlenden Anwaltsgebühren ab. Das LG Lübeck hat nun ausführlich die Gegenstandswerte für verschiedene Situationen begründet. Unklar ist aber, ob andere Gerichte dem so folgen werden. Der beste Schutz vor Abmahnungen ist, keine E-Mail-Werbung ohne (nachweisbare) Einwilligung zu versenden.

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