1

Abmahnung: Fehlende Hervorhebung des Widerrufsrechtes

UPDATE: Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Widerrufsbelehrung in AGB auf Websites nicht hervorgehoben werden muss, sondern dass eine drucktechnisch hervorgehobene Gestaltung allein bei Belehrung in Textform (E-Mail, Papier) erforderlich ist. Damit dürfte der nachstehend geschilderten Abmahnpraxis der Wind aus den Segeln genommen worden sein. 

Ein Mitglied machte uns auf eine neue Abmahnung seitens des Verbandes für lauteren Wettbewerb e.V. auf Hamburg aufmerksam. Von einer “Abmahnwelle” kann diesmal wohl nicht die Rede sein, uns liegen jedenfalls keine weiteren Fälle vor. Bitte melden Sie sich ggf., falls auch Sie betroffen sind. In der vorliegenden Abmahnung geht es darum, dass die Informationen zum Widerrufsrecht in den AGB auf der Website nicht hervorgehoben sind.

In dem Abmahnschreiben heißt es dazu:

“Zu bemängeln ist die Art und Weise, wie Sie Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgestaltet haben. Gemäß §1 IV 3b und Satz 2 BGB-Infoverordnung sind Sie verpflichtet, die Informationspflichten im Hinblick auf die geltenden Gewährleistungs- und Garantiebedingungen sowie die Belehrung über das Bestehen eines Widerrufs- und bzw. Rückgaberechts in drucktechnisch hervorgehobener Form zu gestalten. Dies ist im Hinblick auf die Ausgestaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch nicht der Fall. Der Verstoß gegen die Bestimmungen der BGB-Infoverordnung ist zugleich wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3,4 Nr. 11 UWG”.

Auch nach Rücksprache mit zahlreichen Fachkollegen halten wir diese Abmahnung inhaltlich für unbegründet, so dass m.E. erfolgreich dagegen vorgegangen werden könnte. Zwar ist der Verband seriös und aktivlegitimiert, jedoch existiert keine gesetzliche Pflicht zur Hervorhebung der Informationen schon auf der Website. Die Hervorhebungspflicht besteht lediglich bei den in Textform (E-Mail, Rechung etc.) mitzuteilenden Informationen.

Die in der Abmahnung genannte Norm des § 1 IV 3b und 3 der BGB-InfoVO verpflichtet tatsächlich zur Mitteilung über die Kundendienst- und Gewährleistungsbedingungen sowie über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts in “einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form”. Die gesetzliche Hervorhebungspflicht nach § 1 Abs. 4 S. 3 BGB-InfoV gilt aber nicht für die vorvertragliche Information, sondern nur für in Textform mitgeteilte AGB, die z.B. per E-Mail oder in Papierform mit der Lieferung geschickt werden. § 1 Abs. 4 S. 3 BGB-InfoV nimmt Bezug auf die “Mitteilung nach Satz 1”, d.h. die Mitteilung nach § 312c Abs. 2 BGB und nicht etwa die in Satz 2 behandelte Informationspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV.

Die Informationen, die auf der Internetseite in Shop-AGB eingebettet werden, sind vorvertragliche Informationen gem. § 312c Abs. 1 BGB, für die im Gesetz keine Hervorhebung vorgeschrieben ist. Zwar ist strittig, ob die Pflichtangaben (sämtliche Informationen, nicht nur das Widerrufsrecht) wegen des fernabsatzrechtlichen Transparenzgebotes (“klar und verständlich”) hervorgehoben sein müssen. Sofern die AGB kurz gehalten sind und/oder die Widerrufsbelehrung ohne Scrollen des Bildschirms erreichbar ist, ist m.E. dem Transparenzgebot jedoch Genüge getan. Informationen können daher auch in Bildschirm-AGB erteilt werden und müssen nicht hervorgehoben sein. Teilweise wird jedoch die Auffassung vertreten, dass die Informationen hervorgehoben werden oder sogar separat erteilt werden müssen (auf einer Seite Kundeninfo o.ä.). Diese Thematik behandeln wir auch ausführlich in Kapitel II 6 des Praxishandbuchs. Schaden kann eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung daher nicht, zumal die AGB auf der Website häufig auch die gleichen sind, die mit der Lieferung mitgeschickt werden.

Wenn Sie in Ihren AGB, die Sie dem Kunden bei Vertragsschluss (z.B. per E-Mail mit der Auftragsbestätigung oder mit Zusendung der Ware) in Textform zukommen lassen, die genannten Informationen hervorheben, ist den in § 312c Abs. 2 BGB und § 1 Abs. 4 S. 3 BGB-InfoV formulierten gesetzlichen Ansprüchen genüge getan. Sollten Sie die Hervorhebung in den AGB in Textform noch nicht praktizieren, ist spätestens jetzt eine Überarbeitung Ihrer AGB unter den genannten Gesichtspunkten erforderlich. Entsprechende Muster finden Sie im Trusted Shops Praxishandbuch.