Das OLG Celle hat mit Urteil v. 19.1.2006 (13 U 191/05) entschieden, dass die Abmahn- und Klagebefugnis eines Wettbewerbsvereins oder Wettbewerbsverbandes (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) nur dann gegeben ist, wenn auch eine erhebliche Zahl der Mitgliedsunternehmen von dem vermeintlichen Rechtsverstoß betroffen ist. Die Befugnis ergibt sich nicht allein daraus, dass nur Tochtergesellschaften von Mitgliedern des Wettbewerbsverbands Mitbewerber des abgemahnten bzw. beklagten Unternehmens sind.

Im entschiedenen Fall ging es um den Zugang zu Seiten mit pornografischen Inhalten der Beklagten, die durch ein umstrittenes Altersverifikationssystem (keine face-to-face Kontrolle) gesichert waren. Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, war der Auffassung, dass die Beklagte gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F., § 4 Abs. 1, 2 JMStV und damit zugleich gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) verstoße. Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Erheblichkeit des geltend gemachten Wettbewerbsverstoßes, da sich angesichts der millionenfachen Möglichkeit, im Internet mit einfachen Suchmethoden unkontrolliert auf Angebote mit pornografischem Inhalt zurückzugreifen, eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht feststellen lasse. Der Kläger war damit nicht einverstanden und ging in die Berufung.

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass nicht jeder Wettbewerbsverein oder Wettbewerbsverband abmahnbefugt ist. Gerade in den Anfangsjahren des E-Commerce gab es zahlreiche Gründungen fragwürdiger Abmahnvereine, die im Wesentlichen darauf aus waren, Kosten entstehen zu lassen. Das OLG Celle hat nun klargestellt, dass selbst nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG eingetragene Verbände nicht einfach jeden Wettbewerbsverstoß verfolgen können, sondern dass bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Abmahn- bzw. Klagebefugnis zu beachten sind. Bei Abmahnungen durch einen solchen Verband lohnt es sich also durchaus, einmal genauer die Abmahnbefugnis zu prüfen. Dies sollten Sie in jedem Fall einem Rechtsanwalt überlassen.

Ein seriöser Verband ist z.B. die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale). Ebenfalls anerkannt sind sog. qualifizierte Einrichtungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG wie die regionalen Verbraucherzentralen. Auch hier kann es natürlich Fälle geben, in denen inhaltlich nicht klar ist, ob eine Abmahnung berechtigt ist.

Auch bei Konkurrenten kann es aber an der Abmahnbefugnis fehlen. So entschied das OLG Jena (Beschluss v. 18.8.2004 – 2 W 355/04), dass für den Inhaber eines auch Verbrauchern leicht zugänglichen Onlineshops keine Vermutung dahingehend bestehe, dass er auch Gewerbetreibender ist und somit hinsichtlich eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs prozessführungsbefugt wäre. Es bedürfe in solchen Fällen vielmehr ergänzender Angaben zur Art der Gewerbetätigkeit hinsichtlich Kundenstamm, Anzahl der Geschäftsabwicklungen und Umsatzzahlen.

Wenn Sie Zweifel haben, dass ein abmahnender Konkurrent überhaupt mit Ihnen konkurriert, lohnt es sich daher, einen Rechtsanwalt einzuschalten und die Abmahnung ggf. aktiv zurück zu weisen.

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