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Preisangaben Teil I: Aktuelle Gesetze und Urteile

Grundlage für die aktuellen Abmahnungen ist § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung, der in dieser Fassung erst seit Juli 2004 gilt. In dieser Vorschrift werden spezielle Regelungen für den Fernabsatz getroffen, die über die Pflichten im stationären Handel hinausgehen. Online-Shop-Betreiber unterliegen – wie auch Katalogversender – erweiterten Informationspflichten.

Im Gesetz heißt es:

„(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

  1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
  2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
    Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.“ (PreisangabenVO)

Umstritten und nicht höchstrichterlich geklärt ist derzeit, wo genau diese Angaben in Online-Shops gemacht werden müssen. Auf den Websites einiger großer Händler finden sich Hinweise zu MWSt und Versandkosten häufig nur in AGB oder in Fußzeilen. Allerdings heißt es in § 1 Abs. 6 der PreisangabenVO: “(6) … Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. …” und in § 4 Abs. 4: „(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.“ Genau hier gehen die Rechtsauffassungen auseinander. Bislang galt nach dem Münzurteil des BGH der Grundsatz, dass Angaben zu Versandkosten in AGB ausreichend sind, allerdings vor Inkrafttreten der neuen Preisangabenverordnung in der geltenden Fassung.

Das OLG Hamburg hat die Frage der Platzierung der Hinweise zu MWSt und Versandkosten in mehreren Urteilen konkretisiert und vertritt eine strenge Auffassung. Nach dieser Rechtsprechung reicht es nicht aus, wenn sich die Angaben lediglich in AGB finden. Aber auch Angaben in Fußzeilen reichen nach Auffassung dieses Gerichtes nicht ohne weiteres aus. Nachstehend haben wir Ihnen einige Leitsätze des OLG Hamburg aus der letzten Zeit zusammengestellt (über die einzelnen Entscheidungen hatten wir jeweils in unseren Newslettern berichtet):

Im August 2004 urteilte das Gericht, dass die Angaben zu MWSt und Versandkosten als Preisbestandteile aufzufassen seien, weshalb sich ein Hinweis in unmittelbarer Nähe eines jedes Preises finden oder mittels „sprechenden Links“ darauf hingewiesen werden müsse: OLG Hamburg, Urteil v. 12.8.2004, 5 U 187/03. Im Dezember 2004 erging ein Urteil, wonach die Angaben nicht nur auf Produktdetailseiten mit Bestellmöglichkeit, sondern bereits auf allen Seiten vorhanden sein müssen, auf denen mit Preisen geworben wird (z.B. Produktübersichtsseiten): OLG Hamburg, Urteil v. 23.12.2004, 5 U 17/04. Im Februar 2005 urteilte das Gericht, dass eine Fußzeile mit den Angaben nicht ausreicht: OLG Hamburg, Urteil v. 24.2.2005, 5 U 72/04.