Nach einem vom Bundesrat am 23.9.2005 beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (Drucksache 599/05) ist vorgesehen, dass kleine und mittlere Unternehmen künftig von der Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten befreit werden. Nach dem derzeitigen § 4f BDSG muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn mehr als vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Diese Pflicht soll künftig erst dann bestehen, wenn mehr als 9 Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Außerdem ist vorgesehen, dass so genannte externen Datenschutzbeauftragten die gleiche Stellung haben wir interne Datenschutzbeauftragte.
Über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie auf dem Laufenden.
Kleine Korrektur zum ersten Absatz,2.Satz: der Schwellenwert ist nicht 4 Personen, sondern 10 Personen
Im ersten Absatz ist von der bisherigen Rechtslage die Rede. Im zweiten Absatz stand statt “mehr als 9” irrtümlich “19”. Vielen Dank für den Hinweis.
Braucht man nun als Onlineshop mit 10 Leuten im Büro solch einen Datenschutzbeauftragten oder nicht? Was ist wenn man keinen hat?