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AG Lübbecke: Anwaltsgebühren bei Abmahnung

Das AG Lübbecke hat mit Urteil vom 31.5.2005 entschieden, dass Rechtsanwälte, die massenhaft gleichartige Abmahnungen wegen Rechtsverstößen im Namen mehrerer Gesellschaften verschicken, keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten haben. In diesem Fall sei die Missbrauchsgrenze des § 13 Abs. 5 UWG a.F. (seit 7.7.2004: § 8 Abs. 4 UWG n.F.) überschritten. Das Gericht wies die Klage auf Zahlung von 1.981,30 EUR Anwaltsgebühren ab.

Das Urteil ist aus Sicht der Online-Händler äußerst begrüßenswert. Immer wieder versuchen Anwälte aus oft unbewussten Rechtsverletzungen Profit zu schlagen, sehr zum Ärger der Website-Betreiber. Grundsätzlich ist die Abmahnung zwar ein legitimes Mittel der Rechtsverfolgung, jedoch gibt es auch missbräuchliche Fälle, in denen es in erster Linie darum geht, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Bereits vor kurzem hatte das AG Charlottenburg den Honoraranspruch eines Abmahnanwaltes deutlich gekürzt, weil ein einfach gelagerter Fall vorlag, der auch durch eine Assistenzkraft erledigt werden konnte (siehe Bericht im Newsletter Juni 2005).

Unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit eines Unterlassungsanspruchs kann in vielen Fällen eine Abmahnung durch einen Anwalt unberechtigt (z.B. missbräuchlich), zu weitgehend (Wortlaut der Unterlassungserklärung) oder zu teuer (Streitwert, Gebühren, insbesondere bei “Massenabmahnungen”) sein. Dies muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Das richtige Vorgehen (innerhalb der gesetzten Frist) sollte unbedingt mit einem Anwalt besprochen werden, um eine Verschlechterung der Rechtsposition auch bei inhaltlich unberechtigten Abmahnungen zu vermeiden.