Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 04.02.2005 (5 W 13/05) entschieden, dass eine Klausel in AGB eines Online-Händlers, wonach Mängel sowie Materialfehler an der Ware innerhalb einer Woche nach “Empfang” der Sendung zu melden sind, unwirksam ist und der Händler bei Verwendung dieser Klausel zugleich wettbewerbswidrig handelt. Während das Kammergericht eine Rügefrist von einer Woche ab “Erkennbarkeit” des Mangels für zulässig hält, hatte vor einiger Zeit das LG Hamburg entschieden, dass Rügefristen im Online-Handel gegenüber Verbrauchern generell unzulässig sind.

Der beklagte Computer-Händler verwendete in den AGB seines Online-Shops unter „Gewährleistung“ die Klausel „…Mängel sowie Materialfehler an der Ware müssen uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Sendung gemeldet werden…“ Der klagende Konkurrent begehrt, dem Händler die Verwendung dieser Klausel zu untersagen. Das Landgericht wies dies zunächst ab, das Kammergericht gab dem Kläger jedoch Recht. Der Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der vorgenannten Bestimmung besteht nach Auffassung des Gerichts gemäß §§ 3, 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit § 309 Nr.8 b) ee) BGB hinsichtlich versteckter Mängel und mit § 307 Abs.1 BGB hinsichtlich offensichtlicher Mängel.

In der Begründung heißt es, dass Ausschlussfristen für die Anzeige von Mängeln im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen zwar grundsätzlich wirksam vereinbart werden könnten, jedoch sei bei ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen offensichtlichen und nicht offensichtlichen Mängeln zu differenzieren. Hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel seien solche Klauseln ohne weiteres unwirksam, die eine kürzere Rügefrist als die gesetzlichen Verjährungsfristen setzen (beim Verbrauchsgüterkauf: 2 Jahre ab Lieferung).

In Bezug auf offensichtliche Mängel halten jedenfalls solche Klauseln einer Inhaltskontrolle nicht stand, die dem Käufer nur eine tatsächliche Prüfungs- und Überlegungsfrist von weniger als einer Woche einräumen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Mängelanzeige dem Verkäufer innerhalb einer Woche auch zugegangen sein muss. Denn der Käufer kann in solchem Fall die Wochenfrist nicht vollständig zur Prüfung und Überlegung ausnutzen. Die dem Käufer (unter Berufung auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 1998) jedenfalls einzuräumende Prüfungs- und Überlegungsfrist von einer Woche ab Erkennbarkeit des Mangels sei vorliegend jedenfalls deshalb nicht eingehalten, weil nach dem Wortlaut der Klausel die Meldung und damit auch der Zugang der Mängelanzeige innerhalb der Wochenfrist erfolgt sein müssen. Um die Wahrung der Frist sicherzustellen, müsse der Käufer die Mängelanzeige daher vor dem Ablauf der Wochenfrist in die Wege leiten, so dass ihm tatsächlich weniger als eine Woche zur Prüfung und Überlegung zur Verfügung steht. Daher sei die Klausel insgesamt unwirksam.

Durch Verwendung der Klausel handele der Online-Shop zudem auch unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr.11 UWG da er einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Bestimmungen des BGB betreffend die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen). Denn nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs.1 Nr.2 UWG gehören zu den Marktteilnehmern auch die Verbraucher, deren Schutz die genannten Bestimmungen des BGB bezwecken.

Schließlich handele es sich auch nicht um einen unerheblichen Verstoß im Sinne von § 3 UWG, da die generelle Verwendung der Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geeignet sei, den eigenen Wettbewerb gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern in erheblichem Umfang dadurch zu fördern, dass jedenfalls ein erheblicher Anteil seiner Kunden von der Wirksamkeit der Bestimmung ausgehen und von etwaigen Mängelanzeigen absehen wird.

Fraglich erscheint bei dieser Entscheidung, ob das zitierte BGH-Urteil, nach der eine Rügefrist von einer Woche ab Erkennbarkeit des Mangels, unter Geltung des neuen Schuldrechts (seit 1.1.2002) noch aktuell ist. Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 5.9.2003 (324 O 224/03) entschieden, dass im Endverbraucherhandel Rügefristen gegen zwingendes Verbrauchsgüterkaufrecht verstoßen (§ 475 Abs. 1 BGB), wenn bei dem Kunden hierdurch der Eindruck entsteht, dass seine Gewährleistungsrechte verkürzt werden sollen. Gegenüber Kaufleuten und Kleingewerbetreibenden sind Rügefristen unter bestimmten Voraussetzungen möglich und sinnvoll. Die genaue Formulierung sollte in jedem Fall mit einem Rechtsanwalt abgestimmt werden.

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