Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt laut einem Urteil des BGH vom 11.3.2004 (I ZR 81/01) auch beim Versand an Unternehmen grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. In der Vergangenheit haben wir mehrfach darüber berichtet, dass nach ständiger Rechtsprechung für Werbung gegenüber Endver- brauchern noch strengere Regeln gelten. Werbe-E-Mails dürfen hier derzeit nur mit ausdrücklicher Einwilligung versendet werden.

image_pdfPDFimage_printDrucken