Das LG Essen nahm mit Urteil vom 13.02.2003 (16 O 416/02) zu Fragen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Vertragsschluss über das Internet und zur Auslegung von Erklärungen bezüglich einer Angebotsannahme (Bestellbestätigung) Stellung. Das für die Händler begrüßenswerte Urteil stellt klar, dass ein Link auf die AGBs oberhalb des Bestellbuttons für eine wirksame Einbeziehung genügt.

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