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LG Berlin: Auf Korrekturmöglichkeiten aktiv hinweisen

Das LG Berlin hat am 17.06.2003 (16 O 743/02) in einem Verfahren auf Betreiben des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) entschieden, dass der nach § 312e Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderliche Hinweis auf Korrekturmöglichkeiten von Eingabefehlern im Bestellverlauf kein bloßer Formalismus oder entbehrlich ist. Der Shop darf nicht darauf vertrauen, dass der Verbraucher seinen Computer bedienen kann, sondern muss ihm aktiv aufzeigen, wie er Eingaben korrigieren kann. Je nach Bestellprozess muss der Shop also z.B. darauf hinweisen, dass der Verbraucher nach oben scrollen, die Felder mit der Delete-Taste löschen und danach seine Daten neu eingeben kann. Da neue Abmahnungen denkbar sind, sollten Sie Ihren Bestellprozess noch einmal auf diesen Punkt hin überprüfen.