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Urteil zu Maßanfertigungen und Versandkostenerstattung

Zu mehreren umstrittenen Fragen äußert sich das OLG Frankfurt in einem Urteil und schafft damit einerseits etwas mehr Klarheit, setzt jedoch andererseits die sehr verbraucherfreundliche Tendenz der Rechtsprechung fort.

Fazit: Bei ungleichartigen Teillieferungen beginnt die Widerrufsfrist erst mit der letzten Lieferung. Ein individuell konfiguriertes Notebook (Wert der Individualausstattung über ein Viertel des alleinigen Preises des Notebooks) fällt nicht unter die Ausnahmefälle “nach Kundenspezifikation angefertigt” oder “eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten”, so dass ein reguläres Widerrufsrecht besteht. Der Unternehmer muss im Falle des Widerrufs sämtliche Versandkosten erstatten (auch Hinsendekosten).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Korrektur durch den BGH ist jedoch unwahrscheinlich. Händler sollten die Vorgaben des Gerichtes bei der Preiskalkulation berücksichtigen.