In der Regel können Verbraucher alle wichtigen Informationen über ihre Lebensmittel auf deren Verpackung finden. Neben Gewicht, Mindesthaltbarkeitsdatum und Herkunft sind dort auch die Zutaten und Allergie-Hinweise angegeben. Das KG Berlin hat nun allerdings entschieden, dass die Information auf der Verpackung für Online-Händler nicht ausreicht. 

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) hatte die Betreiberin eines Lieferdienstes auf Unterlassen verklagt.

Diese hatte bei den angebotenen Lebensmitteln unter anderem nicht über das Zutatenverzeichnis und die enthaltenen Allergene informiert.

Der vzbv sah hierin einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Nachdem das LG Berlin die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das KG Berlin (Urt. v. 23.1.2018, 5 U 126/16) der Berufung des vzbv statt.

Informationspflicht vor Vertragsschluss

Die Vorschrift, um die es in dem Verfahren ging, ist Art. 14 Abs. 1 LMIV, die sich mit dem Handel von Lebensmittel im Fernabsatz beschäftigt.

Bei Fernabsatzgeschäften müssen verpflichtende Informationen über Lebensmittel

“vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden.”

Daher war im Prozess zunächst die Frage wichtig: Wann wird der Vertrag geschlossen?

Wann wird der Vertrag geschlossen?

Die Beklagte hatte in ihren AGB festgehalten, dass der Vertrag erst bei der Lieferung vor der Haustür des Verbrauchers durch dessen Entgegennahme der Waren zustande komme.

Maßgeblich bleibe nach Ansicht des Gerichtes allerdings die Zielrichtung des Internetauftritts der Beklagten, die Lebensmittel dem Verbraucher zum Kauf anzubieten.

“Die genannten verpflichtenden Informationen waren nicht ‘vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar’ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV.

Die in der Situation vor der Haustür des Verbrauchers auf den streitgegenständlichen Lebensmitteln selbst vorhandenen und für den Verbraucher ersichtlichen diesbezüglichen Informationen genügten hierzu nicht.

In der Haustürsituation hat der Verbraucher die streitgegenständlichen Informationen nicht ‘vor dem Abschluss des Kaufvertrages’ zur Verfügung gestellt erhalten.

Auch wenn der Verbraucher in der Haustürsituation noch eine Wahlentscheidung hinsichtlich der Lebensmittelprodukte treffen konnte, ist das Fernabsatzgeschäft vorliegend bereits hinreichend verbindlich bei der ‘Bestellung’ des Verbrauchers im Internetportal der Beklagten erfolgt.”

Die Verteidigung der Beklagten, dass sich die Informationen ja auf den gelieferten Produkten befänden, konnte das Gericht somit nicht überzeugen.

Bestellung im Shop ausschlaggebend

Das Gericht stellte letztendlich auf den Moment der Bestellung im Shop ab.

“Die Beklagte erhebt gemäß § 5 Abs. 3 ihrer AGB für jede Auslieferung zusätzliche Liefergebühren.

Diese Auslieferung wird bereits über das Internetportal der Beklagten verbindlich bestellt und sie ist in jedem Fall – unabhängig davon, ob der Kunde sich bei der Anlieferung für den Erwerb von Waren entscheidet – fällig.

Die Liefergebühren werden also auch dann nicht erstattet, wenn der Verbraucher in der Haustürsituation keines der Produkte abnimmt und damit der eigentliche Kaufvertrag nicht zu Stande kommt.

[…]

Die Liefergebühren werden gemäß § 5 Abs. 5 der AGB nur bei einem Widerruf erstattet (wobei dann allerdings gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 der AGB der Verbraucher die ‘unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren’ zu tragen hat).

Damit ersetzt diese Liefergebühr mit ihrem indirekten Druck auf den Verbraucher zur Abnahme der Produkte (damit die Liefergebühr nicht ohne jede Gegenleistung anfällt) die ansonsten übliche Verbindlichkeit einer Bestellung in einem Internetshop.’

Unter diesen Bedingungen sah es das Gericht als gerechtfertigt an, schon in der verbindlichen Bestellung der Anlieferung den ersten Teilakt des Abschlusses eines Kaufvertrags zu sehen.

Außerdem informiert die Beklagte in ihren AGB nur über das Widerrufsrecht bezüglich der gekauften Waren und nicht der Lieferdienstleistung.

Dieser Umstand spricht dafür, dass sie selbst für ihr Geschäftsmodell rechtlich von einem Kaufvertrag über Lebensmittel im Fernabsatz ausgeht.

Dazu kommt dann noch die kostenpflichtige Versendung als Nebenpflicht.

Keine kostenlose Alternative

Gem. Art. 14 Abs. 1 lit. a Satz 1 Halbsatz 2 LMIV kann der Unternehmer die Informationen auch durch andere geeignete Mittel bereitstellen. Dies muss nach Satz 2 der Vorschrift kostenlos erfolgen.

Man könne zwar unterstellen, dass die Beklagte die Informationen bereitgestellt habe, so das Gericht. Es mangele aber an der Kostenfreiheit.

Dadurch, dass in jedem Fall die Kosten für die Anlieferungen anfielen, habe der Verbraucher nicht die Möglichkeit, die Informationen kostenlos zu erhalten.

Die Möglichkeit der kostenlosen Kenntnisnahme über das Widerrufsrecht nach der Entgegennahme der Lebensmittel anzunehmen, erschien dem Gericht unzumutbar für den Verbraucher.

Update: LG Mannheim zu Informationspflichten über die Aufbewahrung

Nach einer Entscheidung des LG Mannheim (Urt. v. 1.6.2017, 23 O 73/16) zählt zu den zwingend zu erteilenden Pflichtinformationen auch die Info, wie ein Lebensmittel aufzubewahren ist, wenn dieses nicht mit einem Mal verspeist wird.

In dem Verfahren ging es um eine Dosentomatensuppe. Die Verzehrmenge betrug 0,6 Liter.

Bei einem solchen Volumen, so das Gericht,

“erscheint es alles andere als abwegig, dass der Inhalt der Suppe nicht auf einmal verzehrt wird, sondern Reste zum späteren Verzehr aufgehoben werden.

Es mag zwar jedem einleuchten, dass diese Reste nicht ebenso lange haltbar sind wie die ungeöffnete Suppendose, ob sie in den Kühlschrank müssen und wie lange der mögliche Verbrauchszeitraum ist, erschließt sich dem Verbraucher aber nicht ohne weiteres.

Insofern sind diese Hinweise bei einem nicht nur unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise sinnvoll oder sogar nötig, um den Zweck der VO zu erreichen.”

Die Pflicht, besondere Hinweise zur Aufbewahrung zu erteilen, ist nach Art. 14 Abs. 1 lit a der LMIV bereits im Fernabsatz, d.h. also im Online-Shop (am besten auf der Produktseite), zu erfüllen.

Ähnliche Entscheidung in München

Das LG München I (Urt. v. 20.6.2017, 1 HK O 3051/17) hatte in einem ähnlichen Fall zu entscheiden.

Hier hatte der Hersteller von Obst- und Gemüsesaftkuren die Nährwertdeklaration nur auf den Flaschen angegeben und keinen entsprechenden Hinweis in das Online-Angebot aufgenommen.

Auch in diesem Fall wurde die Beklagte dazu verurteilt, auch bereits in ihrem Online-Shop gem. Art. 14 Abs. 1 lit. a, Art. 9 Abs. 1 lit. l LMIV über die Nährwerte zu informieren.

Fazit

Online-Händler, die Lebensmittel in ihrem Sortiment haben, müssen die Informationspflichten aus der LMIV bereits im Shop erfüllen. Diese Informationen gehören auf die Produktseite. Insbesondere die Angabe der Allergene soll den Verbraucher in die Lage versetzen, zu entscheiden, ob er ein bestimmtes Produkt bestellen soll. Nur wenn er weiß, ob er auf das Lebensmittel allergisch reagiert, kann er aber diese Entscheidung informiert treffen. (mr)

Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com

image_pdfPDFimage_printDrucken