Der Handel mit E-Zigaretten ist seit einiger Zeit auch in Deutschland reguliert. Das Gesetz macht strenge Vorgaben, in welchen Größen Liquids für E-Zigaretten nur verkauft werden darf. Wer dagegen verstößt, kann abgemahnt werden, hat das LG Essen jetzt entschieden.

Gemäß § 14 Abs. 1 TabakErzG dürfen Nachfüllbehälter für E-Zigaretten nur verkauft werden, wenn diese ein Volumen von höchstens 10 Milliliter haben.

Verkauf von Liter-Behältern

Vor dem LG Essen (Beschl. v. 5.9.2017, 45 O 66/17) musste sich ein Händler rechtfertigen, der Nachfüllbehälter mit einem Volumen von einem Liter verkauft hatte.

Dabei schrieb er jedoch einen Hinsweis, dass er dieses Produkt nicht als Liquid für E-Zigaretten anbiete.

Das Gericht entschied, dass es sich zum einen bei § 14 Abs. 1 TabakErzG um eine Marktverhaltensregelung handelt. Das bedeutet, dass Verstöße gegen diese Vorschrift abgemahnt werden können, wie in dem Verfahren auch geschehen.

Begrenzung von Risiken durch Nikotin

Die Vorschrift diene der Umsetzung der entsprechenden EU-Tabakrichtlinie. Die Begrenzung des zulässigen Höchstvolumens, so das Gericht, diene der Begrenzung des Risikos durch Nikotin.

Hinweis auf Verkaufsabsicht

Das Gericht ließ auch nicht gelten, dass der Händler einen Hinweis auf seiner Website erteilte, dass er die Nikotinlösung nicht als Liquid für E-Zigaretten verkaufe.

“Als Nachfüllbehälter definiert die Richtlinie unter Art 2 Ziffer 17 ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen in einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann.

Um ein solches Behältnis handelt es sich bei den von der Antragegnerin ausweislich der Anlage A 1 angebotenen Nikotinlösungen.

Diese enthalten jeweils eine nikotinhaltige Flüssigkeit, welche nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin als E-Liquid verwandt werden kann.

Unerheblich ist vor diesem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin das Produkt gemäß den Hinweisen auf www. … .de nicht zu diesem Zweck anbieten will.”

Fazit

Wenn das Gesetz so genaue Vorgaben macht wie im Falle des Verkaufens von Nachfüllbehältern für E-Zigaretten, sollte man sich auch daran halten. Verstöße dagegen sind im Internet schnell aufgespührt und werden dann auch abgemahnt. Es nützen dann auch keine Hinweise, wie es der Händler hier versucht hat. (mr)

Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com

image_pdfPDFimage_printDrucken