Der Handel mit E-Zigaretten ist seit einiger Zeit auch in Deutschland reguliert. Das Gesetz macht strenge Vorgaben, in welchen Größen Liquids für E-Zigaretten nur verkauft werden darf. Wer dagegen verstößt, kann abgemahnt werden, hat das LG Essen jetzt entschieden.
Gemäß § 14 Abs. 1 TabakErzG dürfen Nachfüllbehälter für E-Zigaretten nur verkauft werden, wenn diese ein Volumen von höchstens 10 Milliliter haben.
Verkauf von Liter-Behältern
Vor dem LG Essen (Beschl. v. 5.9.2017, 45 O 66/17) musste sich ein Händler rechtfertigen, der Nachfüllbehälter mit einem Volumen von einem Liter verkauft hatte.
Dabei schrieb er jedoch einen Hinsweis, dass er dieses Produkt nicht als Liquid für E-Zigaretten anbiete.
Das Gericht entschied, dass es sich zum einen bei § 14 Abs. 1 TabakErzG um eine Marktverhaltensregelung handelt. Das bedeutet, dass Verstöße gegen diese Vorschrift abgemahnt werden können, wie in dem Verfahren auch geschehen.
Begrenzung von Risiken durch Nikotin
Die Vorschrift diene der Umsetzung der entsprechenden EU-Tabakrichtlinie. Die Begrenzung des zulässigen Höchstvolumens, so das Gericht, diene der Begrenzung des Risikos durch Nikotin.
Hinweis auf Verkaufsabsicht
Das Gericht ließ auch nicht gelten, dass der Händler einen Hinweis auf seiner Website erteilte, dass er die Nikotinlösung nicht als Liquid für E-Zigaretten verkaufe.
“Als Nachfüllbehälter definiert die Richtlinie unter Art 2 Ziffer 17 ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen in einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann.
Um ein solches Behältnis handelt es sich bei den von der Antragegnerin ausweislich der Anlage A 1 angebotenen Nikotinlösungen.
Diese enthalten jeweils eine nikotinhaltige Flüssigkeit, welche nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin als E-Liquid verwandt werden kann.
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin das Produkt gemäß den Hinweisen auf www. … .de nicht zu diesem Zweck anbieten will.”
Fazit
Wenn das Gesetz so genaue Vorgaben macht wie im Falle des Verkaufens von Nachfüllbehältern für E-Zigaretten, sollte man sich auch daran halten. Verstöße dagegen sind im Internet schnell aufgespührt und werden dann auch abgemahnt. Es nützen dann auch keine Hinweise, wie es der Händler hier versucht hat. (mr)
Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com
Eine Frage zu diesem Thema, Online scheint alles geregelt, was ist aber mit offline-Shops?
Ich sehe bei den Offlinern den Zutritt ab 18 und die korrekten Gebinde mit 10ml, hier würde also Jugend/Verbraucher auch geschützt und gesetzliche Regelungen eingehalten. Was ist aber mit Tabak/Zeitungsläden und Tankstellen, wo keine Altersbeschränkung vorliegt und die Personen hinter der Theke sicherlich nicht wissen, was sie da verkaufen? Gibt es da keine Regelung?
Wenn die Gebinde mit 10ml daherkommen, wird sicherlich die TPD2 eingehalten, was ist da mit Jungendschutz? Ich selber bin begeisteter Dampfer, aber der Verkauf in Supermärkten, Tankstellen und Zeitungsläden kommt mir irgendwie suspect vor. Zumal mir dort sicherlich keine Auskunft über den Inhalt der Liquids genannt werden kann. Ist das nicht Entfremdung von dem Gedanken hinter den Gesetzen, oder sogar illegal? Dank TPD2 werden ja Aromen/Liquids, etc. geprüft, was dem Verbraucher die Sicherheit gibt, keinen Frostschutz zu dampfen…
Vielen Dank.
Hallo.
Ich wollte einen shop aufmachen, nun sagt der vermieter ich sollte mich erst kundig machen ob ich e zigaretten und liquid in diesem laden an dieser adresse überhaupt verkaufen darf.
Wo kann ich mich da erkundigen bzw. welches amt ist dafür zuständig?
Danke im voraus.
Gewerbeamt, Ordnungsamt, Bauamt, je nach Kommune.
Was muss ich beachten wenn ich eigene E-Liquids und Aromen verkaufen möchte ?
Wo kann ich mehr erfahren ?
Bitte um Hilfe!
Als Shop-Betreiber sollte man sich schon gut informieren was man darf und was nicht. In der Schweiz ist die elektrische Zigarette nicht so extrem reguliert wie in Deutschland, aber auch hier ist Vorsicht geboten. Lange Zeit durften keine Liquids mit Nikotin verkauft werden. Erst seit kurzem ist das möglich.
Ich habe mir letztes Jahr 8 Flaschen Liquid gekauft, um sie nach der Steuererhöhung privat zu verkaufen. Darf ich das? Auf die Flaschen habe ich letztes Jahr noch die verminderte Steuer gezahlt.