Wer nach einer Abmahnung zur Unterlassung bestimmter Werbeaussagen verurteilt wurde, sollte sich auch daran halten, denn sonst wird es richtig teuer. Aber wie weit reichen die Unterlassungspflichten? Das hat das OLG Stuttgart entschieden und wir sagen Ihnen, was Sie tun müssen.
Ein Unternehmen war wegen unzulässiger Werbeaussagen zum Unterlassen verurteilt worden. Später waren dieselben Aussagen aber noch über Google zu finden.
Darin sah das LG Stuttgart einen Verstoß gegen das Unterlassungsurteil und sprach ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000 Euro aus. Hiergegen wehrte sich die Verurteilte. Das OLG Stuttgart (Beschl. v. 10.9.2015, 2 W 40/15) lehnte die eingelegte Beschwerde jedoch ab.
Keine Haftung für Einträge im Google-Cache?
Die Beklagte meinte, sie habe alle Äußerungen entfernt und so nicht gegen das Unterlassungsurteil verstoßen. Sie meinte, eine Haftung für Inhalte, die sich nur noch im Google-Cache befinden, scheide aus. Sie müsse sich darauf verlassen können, dass Suchmaschinenbetreiber ihre Datenbank laufend aktualisieren.
Außerdem sei lediglich eine der genannten Seiten sei zum Zeitpunkt der Beschwerdebegründung über Google in einem Presseportal aufrufbar gewesen. Man habe das Presseportal mehrfach – auch unter Androhung rechtlicher Schritte – aufgefordert, die Seite zu löschen. Das Portal habe darauf aber ablehnend reagiert.
Alles erforderliche und zumutbare
Das OLG ließ sich von diesen Argumenten nicht überzeugen. Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpfe sich nicht im Nichtstun, so das Gericht:
“Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann.
Der Schuldner hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebotes zu verhindern.
Bezogen auf Verstöße durch leistungsbezogene Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten, zu ergreifen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten.
Dies gilt nicht nur in Bezug auf künftige Veröffentlichungen.
Denn normativ stellt sich auch das Aufrechterhalten einer zuvor veranlassten Veröffentlichung im Internet als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar.”
Verantwortlichkeit für das Medium
Die Schwierigkeiten, die sich bei der Beseitigung des Störzustands ergäben, weil die Beschwerdeführerin das Internet benutzt habe, um ihre Werbung zu verbreiten, ändere nichts an ihrer Unterlassungspflicht.
“Im Ausgangspunkt hat sich der Unterlassungsschuldner eines Mediums bedient, das ihm die grenzenlose Verbreitung seiner Werbebotschaften erlaubt.
Damit geht auch die grenzenlose Verbreitung rechtswidriger Inhalte einher.
Indem der Vollstreckungsschuldner die Vorteile dieser Verbreitungsform nutzt, hat er auch die damit einhergehenden Nachteile zu tragen und die daraus resultierenden Gefahren zu beherrschen.
Die in seiner Sphäre entstandenen Gefahren für die Beeinträchtigung fremder Rechte hat er zu beseitigen.
Er kann sich demgegenüber grundsätzlich nicht darauf berufen, dies sei mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, und genügt seiner Pflicht nur, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Vollstreckungsschuldners damit zu rechnen ist, dass die ergriffenen Maßnahmen sicher dazu führen, dass sich die in der Vergangenheit gesetzte Gefahr einer erneuten Verbreitung einer unlauteren Aussage im Internet nicht verwirklichen wird.
Dies erfordert auch mehrfache Kontrollen.
Nicht nur in Bezug auf seine eigenen Leute, sondern auch in Bezug auf Dritte, derer er sich für die Veröffentlichung bedient hatte, schuldet er die Aufwendung größter Sorgfalt und hat alle Maßnahmen zu treffen, die nach menschlichem Ermessen garantieren, dass die untersagte Wettbewerbshandlung nicht durch eine im Verantwortungsbereich des Schuldners stehende Person wiederholt wird.”
Nur dieser strenge Maßstab berücksichtige die streng getrennten persönlichen Verantwortungsbereiche der verschiedenen Parteien.
Ohne ihn wäre auch der effektive Rechtsschutz von Anspruchsinhabern im Internet nicht gewährleistet, wodurch eine Rechtsschutzlücke entstehe.
Das zeige sich schon durch den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalt um ihre eigenen Löschungsbemühungen.
Nicht für jeden Verstoß verantwortlich
Allerdings sei der Unterlassungsschuldner nicht für jedes Auftauchen eines früheren Verstoßes verantwortlich. Sie hafte nicht für eigene Veröffentlichungen Dritter.
Ebenso könnten – je nach den Umständen des Einzelfalls – auch nach längerer Zeit auftauchende Veröffentlichungen oder solche, die nur über ungewöhnliche Suchwege gefunden werden können, als Grundlage für die Verhändung des Ordnungsgeldes wegfallen.
Dies natürlich nur, wenn der Unterlassungsschuldner nicht zuvor darauf hingewiesen worden ist und sich um die Unterbindung gekümmert hat.
Jedenfalls habe sie aber die gängigen Suchmaschinen über einen “überschaubaren Zeitraum” hin zu kontrollieren.
Auch für den Cache verantwortlich
Auch nach einer Entscheidung des LG Gießen (Beschl. v. 6.11.2013, 8 O 47/12) seien Unterlassungsschuldner außerdem auch für den Cache der Suchmaschinenbetreiber verantwortlich:
“Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin ist der Unterlassungsschuldner auch gehalten, für die Beseitigung der in seiner Verantwortung in das Internet eingestellten, gerichtlich verbotenen Aussagen aus dem Cache der Suchmaschinenbetreiber zu sorgen.”
Nicht auf Aktualisierung verlassen
Schließlich habe sich die Unterlassungsschuldnerin auch nicht darauf verlassen dürfen, dass Google den Cache aktualisieren und somit die fraglichen Inhalte entfernen würde.
Abgesehen davon, dass die von ihr vorgetragenen Gerichtsentscheidungen und Literaturmeinungen nicht geeignet waren, ihre Ansicht zu unterstützen, sei es nach Ansicht des Gerichts allgemein bekannt, dass Inhalte über Jahre hinweg abgerufen werden können, wenn eine entsprechende Information noch im Cache der Suchmaschine vorhanden ist.
Insofern gab es für das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Unterlassungsschuldnerin schuldhaft gegen ihre Unterlassungspflicht verstoßen hatte und bestätigte das Ordnungsgeld von 25.000 Euro.
Wie kann man den Google-Cache löschen?
Jetzt fragen sich viele sicherlich: “Alles gut und schön – Aber wie kann ich den Google-Cache löschen?”
Hierzu liefert Google ausführliche Anleitungen. Dazu muss man zunächst prüfen, welches der verschiedenen Szenarien vorliegt und dann entsprechend der Handlungsanweisungen vorgehen.
Hier finden Sie die Übersicht:
Informationen aus Google entfernen
Fazit
Wer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat oder ein gerichtliches Verbot erhält, darf nicht einfach nichts tun. Vielmehr muss der Unterlassungsschuldner Vorkehrungen treffen und das ihm Mögliche tun, damit ein Verstoß hiergegen verhindert wird. (mr)
Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com
Bin zum Glück nicht betroffen, aber das macht mir trotzdem Angst. Vielleicht kriegt man es ja noch hin, einen Inhalt aus dem Google-Cash löschen zu lassen. Aber was ist, wenn irgendeine kleine Suchmaschine in Südamerika auch einen Cash hat???
Hallo Patrick,
es geht hier um die gängigen Suchmaschinen. Ich würde also auf Google, Bing und auch noch auf Yahoo zugehen.
Die Qualität von Shopbetreiber-Blog ist inzwischen unterirdisch geworden.
Im Jahr 2018 werden Entscheidungen aus dem Jahr 2015 (!) besprochen und so getan, als ob es sich um ein aktuelles Urteil handelt. Es gab die letzten 4 Wochen zahlreiche wichtige aktuelle Entscheidungen, aber kein einziges wird hier erwähnt.
Hallo Jochen,
wir haben die Entscheidung aufgenommen, weil wir zu diesem Thema Nachfragen hatten.
Welche Entscheidungen wurden denn nicht besprochen. Das holen wir gerne nach.
Hallo,
genau: “Alles gut und schön […] ” & vielen Dank für die Info.
Untätig ist man glaube ich nur, wenn man sich a) nicht auskennt oder b) zuviel Geld hat. 😉
Man muß aber auch kritisch anmerken, daß es sich die lieben Richter mal wieder viel zu leicht machen, mit “Mußt du halt das ganze Internet löschen!” 😉
Klar, man kann per Webeinstellung alle Suchmaschinen schön von der eigenen Seite abhalten.
– Ergebnis & Wünschenswert?
– Wieviele schaffen es trotzdem noch, durchzugelangen?
– Wieviele Firmeneinträge gibt es über eine Fa., die man überhaupt nie beauftragt hat, einen irgendwo ohne Erlaubnis aufzulisten?
Die Liste ließe sich noch lange fortsetzen.
Ich wüßte auch nicht, daß ich irgendwo dafür unterschrieben habe, was mit meinem Webangebot passiert, wenn ich suchmaschinenfreundlich agiere – ok, läßt sich mit Sicherheit in tiefliegenden AGBs der Betreiber finden und dann dürfte die Hälfte wohl schon wieder nicht rechtskonform für unsere Datenschützer & Co. sein.
Wäre auch mal ein interessanter Artikel wert, was es da so gibt, ohne in ein Wespennest stechen zu wollen!?
Und dann gibt es noch die ganzen Archive, in denen sich unheimlich viele Abmahnanwälte tummeln und diese nach Geld durchsuchen. “Das” muß man auch erst mal wissen, daß man Internetseiten über Jahre im Archiv ansehen kann (zu unterschiedlichen Jahren).
Etwas unverständlich für mich, warum geht man dann auch nicht an die Großen ran und sagt denen, daß die ihren Cache “kürzer” einstellen sollen – so gesehen, kommen die Großen wieder mit einem bunten Auge davon.
Muß ja vielleicht auch so sein… 😉
Schönes Wochenende
Nils
Genau meine Meinung, Nils!
An der Realität vorbei geurteilt. Hier wird mal wieder einzig auf Google Bezug genommen. Den Cache gibt es aber auch bei vielen anderen Suchmaschinen. Es gibt niemanden, der alle Suchmaschinen kennt. Selbst wenn bei Google der Cache löschbar wäre, was er nicht ist, besteht weiterhin eine große Gefahr, dass andere Suchmaschinen den veralteten Inhalt weiter vorhalten. Dem Webseitenbetreiber diese Pflichten aufzuerlegen kann nur von einem Richter entschieden worden sein, der die Funktionsweise des Internets nicht verstanden hat. Woher soll ein Webseitenbetreiber wissen, welche Suchmaschinen ohne Wissen des Webseitenbetreibers Inhalte in einem Cache abspeichern? Wie kann man sich dagegen wehren, wenn man das gar nicht will. Es ist nicht im Interesse des Webseitenbetreibers, dass der potenzielle Besucher die Informationen über einen Cache direkt bei der Suchmaschine abruft. So werden wie u.a. auch bei der Google Bildersuche Besucher vom Besuch einer Webseite abgehalten.
Vielmehr haben die Suchmaschinen die Pflicht indizierte Inhalte regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen, wenn Sie schon ungefragt Inhalte im Cache anbieten. Würden Sie nur die URL verlinken, gäbe es somit auch kein rechtliches Problem.
Zurück zu Google. Bei Google kann man einzig die URL aus dem Index entfernen, nicht aber die Aktualisierung einer bestimmten URL erzwingen. Und die URL zu entfernen ist ebenfalls nicht im Interesse des Webseitenbetreibers.
Hallo Marco,
das Gericht kann natürlich immer nur das entscheiden, was von ihm angefragt wird. Schuld ist also nicht das Gericht, sondern der Antragssteller.
Und darüber hinaus hat das Gericht sich nicht nur auf Google beschränkt, sondern spricht auch allgemein von den gängigen Suchmaschinen. Man sollte also neben Google noch auf Bing und vielleicht auch noch auf Yahoo zugehen.
Für mich ist das ein seltsames Rechtsverständnis. Die Kleinen müssen aufpassen keinen falschen Punkt zu setzen und die Konzerne erhalten Freibriefe für Urheberrechtsverletzungen aller Art.
Die Suchmaschinen verdienen mit den fremden Inhalten Geld und werden nicht verpflichtet die indizierten Inhalte auf Aktualität zu prüfen? Wieso müssen die Suchmaschinen nicht um Erlaubnis fragen fremde Inhalte in einem Cache verfügbar zu machen? Meine Zustimmung hätten sie definitiv nicht. Und es gibt kaum einen Seitenbetreiber, der Interesse daran hat, dass seine Inhalte direkt von Google und Co. an die Suchenden ausgespielt werden.
Wieso ist das kein Urheberrechtsverstoß? Besonders heikel ist beispielsweise auch die Google Bildersuche.
Es gibt nicht nur Google, Bing und Yahoo. Was ist mit den vielen unbekannten Suchmaschinen und Seitenbetreibern, die illegal Inhalte von fremden Webseiten übernehmen? Es ist absurd zu denken, dass ein Seitenbetreiber alle Quellen ausfindig machen kann und noch absurder zu denken, dass die ermittelten Quellen bei Anfragen zur Löschung bereitwillig kooperieren. Auch meine Texte wurden schon von fremden Webseiten wortgetreu übernommen. Und die Beschwerden darüber wurden allesamt ignoriert. So ist die Realität.
Wenn das ein Gericht fordert, hat es nicht verstanden, wie das Internet funktioniert. Krasses Fehlurteil war z.B. vor 1 bis 2 Jahren mal ein Fall (ich meine am Amtsgericht Köln) wo es um die Kennzeichnung von Bildern ging. Der Urheber müsste nicht nur am Bild stehen, sondern im Bild eingedruckt sein. Erstaunlicherweise hatte selbst die Webseite des Gerichts sich nicht daran gehalten.
Erstaunlich ist auch ein aktuelles BGH Urteil (Aktenzeichen: I ZR 11/16).
“Anders als Suchmaschinen müssen kommerzielle Betreiber einer Internetseite aber prüfen, ob die verlinkten Werke rechtswidrig veröffentlicht worden sind.” https://t3n.de/news/urheberrecht-bgh-urteil-google-859632/
Google als Suchmaschine ist also kein kommerzieller Betreiber einer Internetseite??? Wenn nicht Google, wer dann?
Die großen Konzerne verdienen Geld mit fremden Inhalten und müssen nicht ansatzweise was dafür tun, um Rechtsverstöße zu verhindern. Bei Youtube, Pinterest, Facebook und wo auch immer, profitieren die Konzerne u.a. auch von Beiträgen, die gegen Urheberrechte verstoßen. Löschen selbst gemeldete Verstöße entweder gar nicht oder teilweise erheblich zeitversetzt.
Es gibt eindeutig eine Zwei Klassengesellschaft in der Justiz. Die, die sich teure Anwälte leisten können, können alles abwenden. Die kleinen Seitenbetreiber dagegen, müssen halt zahlen, da sie sich sich Recht nicht leisten können. Die ersten Instanzen sind vollständig überfordert. Und wie oben gesehen, kommt selbst das BGH teilweise zu seltsamen Ansichten.
“Und es gibt kaum einen Seitenbetreiber, der Interesse daran hat, dass seine Inhalte direkt von Google und Co. an die Suchenden ausgespielt werden.”
Das wage ich zu bezweifeln. Ich denke, 99,9 % aller Websitenbetreiber wollen unbedingt über Suchmaschinen gefunden werden und tun alles dafür, um im Ranking weiter oben zu stehen. Jemand, der nicht gefunden werden will hat – um eine weitere Passage von Ihnen aufzugreifen – das Internet nicht verstanden.
“Es gibt nicht nur Google, Bing und Yahoo. Was ist mit den vielen unbekannten Suchmaschinen und Seitenbetreibern, die illegal Inhalte von fremden Webseiten übernehmen?”
Das hat das Gericht klar beantwortet: Man muss sich nur auf die großen Suchmaschinen konzentrieren.
“Das wage ich zu bezweifeln. Ich denke, 99,9 % aller Websitenbetreiber wollen unbedingt über Suchmaschinen gefunden werden und tun alles dafür, um im Ranking weiter oben zu stehen. Jemand, der nicht gefunden werden will hat – um eine weitere Passage von Ihnen aufzugreifen – das Internet nicht verstanden.”
Das haben Sie falsch verstanden. Natürlich will man über Google gefunden werden und möglichst weit oben stehen. Aber keiner will, dass Google die Inhalte klaut und den Nutzer nicht zur Webseite weiterleitet, sondern die Inhalte im Cache oder bei der Google Bilderseite konsumiert werden, ohne dass die Webseite besucht wird. Davon hat dann nur Google etwas.
Hallo Martin,
sind dir Urteile bekannt, welche sich auf die backup seiten der waybackmachine aus den USA bezieht ?
Diese ist meiner Meinung nach illegal, den es werden Daten ohne meine Erlaubnis gespeichert.
Das Löschen gestaltet sich äusserst schwierig, wenn es überhaupt klappt.
Mfg
Ist es nicht schier unmöglich alle Daten die von meinem Ebayshop kommen zu löschen?
Bei den Suchmaschinen (Google, Bing, Yahoo und co.) konnte ich keine Kontakt Adresse finden!
Wie soll ich als kleiner “Hans Wurst” es jemals schaffen, mich vor dem RA … für die Zukunft zu schützen?? Wenn es mir nicht möglich ist alles aus dem Cache zu löschen!
Leider ist mein Anwalt nicht vom Fach.
MfG
Uwe Grunau
Das geht sehr gut, vielleicht sollten Sie lieber einen Anwalt vom Fach beauftragen
Hier zeigt sich, dass Irrenanstalten von Irren regiert werden. Wenn Google sich Inhalte eines Urhebers oder Seitenbetreibers unerlaubt aneignet, die Inhalte damit raubt, so kann es nicht sein, dass man dafür zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn die Inhalte der eigenen Seite zwar korrigiert wurden, jedoch bei Dritten nicht. Wieviele Dritte soll man denn bitte darauf hinweisen? Die Gerichte sind beschränkt, voreingenommen und überflüssig. Unmenschen, die andere Menschen belästigen und anzeigen gehören ausgemustert. Abmahnungen sind Denunziantentum! Das gehrört abgeschafft! Unehrenhaftes Verhalten ist das!