Wer nach einer Abmahnung zur Unterlassung bestimmter Werbeaussagen verurteilt wurde, sollte sich auch daran halten, denn sonst wird es richtig teuer. Aber wie weit reichen die Unterlassungspflichten? Das hat das OLG Stuttgart entschieden und wir sagen Ihnen, was Sie tun müssen.

Ein Unternehmen war wegen unzulässiger Werbeaussagen zum Unterlassen verurteilt worden. Später waren dieselben Aussagen aber noch über Google zu finden.

Darin sah das LG Stuttgart einen Verstoß gegen das Unterlassungsurteil und sprach ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000 Euro aus. Hiergegen wehrte sich die Verurteilte. Das OLG Stuttgart (Beschl. v. 10.9.2015, 2 W 40/15) lehnte die eingelegte Beschwerde jedoch ab.

Keine Haftung für Einträge im Google-Cache?

Die Beklagte meinte, sie habe alle Äußerungen entfernt und so nicht gegen das Unterlassungsurteil verstoßen. Sie meinte, eine Haftung für Inhalte, die sich nur noch im Google-Cache befinden, scheide aus. Sie müsse sich darauf verlassen können, dass Suchmaschinenbetreiber ihre Datenbank laufend aktualisieren.

Außerdem sei lediglich eine der genannten Seiten sei zum Zeitpunkt der Beschwerdebegründung über Google in einem Presseportal aufrufbar gewesen. Man habe das Presseportal mehrfach – auch unter Androhung rechtlicher Schritte – aufgefordert, die Seite zu löschen. Das Portal habe darauf aber ablehnend reagiert.

Alles erforderliche und zumutbare

Das OLG ließ sich von diesen Argumenten nicht überzeugen. Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpfe sich nicht im Nichtstun, so das Gericht:

“Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann.

Der Schuldner hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebotes zu verhindern.

Bezogen auf Verstöße durch leistungsbezogene Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten, zu ergreifen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten.

Dies gilt nicht nur in Bezug auf künftige Veröffentlichungen.

Denn normativ stellt sich auch das Aufrechterhalten einer zuvor veranlassten Veröffentlichung im Internet als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar.”

Verantwortlichkeit für das Medium

Die Schwierigkeiten, die sich bei der Beseitigung des Störzustands ergäben, weil die Beschwerdeführerin das Internet benutzt habe, um ihre Werbung zu verbreiten, ändere nichts an ihrer Unterlassungspflicht.

“Im Ausgangspunkt hat sich der Unterlassungsschuldner eines Mediums bedient, das ihm die grenzenlose Verbreitung seiner Werbebotschaften erlaubt.

Damit geht auch die grenzenlose Verbreitung rechtswidriger Inhalte einher.

Indem der Vollstreckungsschuldner die Vorteile dieser Verbreitungsform nutzt, hat er auch die damit einhergehenden Nachteile zu tragen und die daraus resultierenden Gefahren zu beherrschen.

Die in seiner Sphäre entstandenen Gefahren für die Beeinträchtigung fremder Rechte hat er zu beseitigen.

Er kann sich demgegenüber grundsätzlich nicht darauf berufen, dies sei mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, und genügt seiner Pflicht nur, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Vollstreckungsschuldners damit zu rechnen ist, dass die ergriffenen Maßnahmen sicher dazu führen, dass sich die in der Vergangenheit gesetzte Gefahr einer erneuten Verbreitung einer unlauteren Aussage im Internet nicht verwirklichen wird.

Dies erfordert auch mehrfache Kontrollen.

Nicht nur in Bezug auf seine eigenen Leute, sondern auch in Bezug auf Dritte, derer er sich für die Veröffentlichung bedient hatte, schuldet er die Aufwendung größter Sorgfalt und hat alle Maßnahmen zu treffen, die nach menschlichem Ermessen garantieren, dass die untersagte Wettbewerbshandlung nicht durch eine im Verantwortungsbereich des Schuldners stehende Person wiederholt wird.”

Nur dieser strenge Maßstab berücksichtige die streng getrennten persönlichen Verantwortungsbereiche der verschiedenen Parteien.

Ohne ihn wäre auch der effektive Rechtsschutz von Anspruchsinhabern im Internet nicht gewährleistet, wodurch eine Rechtsschutzlücke entstehe.

Das zeige sich schon durch den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalt um ihre eigenen Löschungsbemühungen.

Nicht für jeden Verstoß verantwortlich

Allerdings sei der Unterlassungsschuldner nicht für jedes Auftauchen eines früheren Verstoßes verantwortlich. Sie hafte nicht für eigene Veröffentlichungen Dritter.

Ebenso könnten – je nach den Umständen des Einzelfalls – auch nach längerer Zeit auftauchende Veröffentlichungen oder solche, die nur über ungewöhnliche Suchwege gefunden werden können, als Grundlage für die Verhändung des Ordnungsgeldes wegfallen.

Dies natürlich nur, wenn der Unterlassungsschuldner nicht zuvor darauf hingewiesen worden ist und sich um die Unterbindung gekümmert hat.

Jedenfalls habe sie aber die gängigen Suchmaschinen über einen “überschaubaren Zeitraum” hin zu kontrollieren.

Auch für den Cache verantwortlich

Auch nach einer Entscheidung des LG Gießen (Beschl. v. 6.11.2013, 8 O 47/12) seien Unterlassungsschuldner außerdem auch für den Cache der Suchmaschinenbetreiber verantwortlich:

“Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin ist der Unterlassungsschuldner auch gehalten, für die Beseitigung der in seiner Verantwortung in das Internet eingestellten, gerichtlich verbotenen Aussagen aus dem Cache der Suchmaschinenbetreiber zu sorgen.”

Nicht auf Aktualisierung verlassen

Schließlich habe sich die Unterlassungsschuldnerin auch nicht darauf verlassen dürfen, dass Google den Cache aktualisieren und somit die fraglichen Inhalte entfernen würde.

Abgesehen davon, dass die von ihr vorgetragenen Gerichtsentscheidungen und Literaturmeinungen nicht geeignet waren, ihre Ansicht zu unterstützen, sei es nach Ansicht des Gerichts allgemein bekannt, dass Inhalte über Jahre hinweg abgerufen werden können, wenn eine entsprechende Information noch im Cache der Suchmaschine vorhanden ist.

Insofern gab es für das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Unterlassungsschuldnerin schuldhaft gegen ihre Unterlassungspflicht verstoßen hatte und bestätigte das Ordnungsgeld von 25.000 Euro.

Wie kann man den Google-Cache löschen?

Jetzt fragen sich viele sicherlich: “Alles gut und schön – Aber wie kann ich den Google-Cache löschen?”

Hierzu liefert Google ausführliche Anleitungen. Dazu muss man zunächst prüfen, welches der verschiedenen Szenarien vorliegt und dann entsprechend der Handlungsanweisungen vorgehen.

Hier finden Sie die Übersicht:

Informationen aus Google entfernen

Fazit

Wer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat oder ein gerichtliches Verbot erhält, darf nicht einfach nichts tun. Vielmehr muss der Unterlassungsschuldner Vorkehrungen treffen und das ihm Mögliche tun, damit ein Verstoß hiergegen verhindert wird. (mr)

Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com

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