Wer Werbung per E-Mail verschickt, muss vorher die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eingeholt haben. So viel sollte bekannt sein. Doch was gilt, wenn eine Einwilligung widerrufen wird, aber mehrere E-Mail-Adressen beim Werbetreibenden vorliegen? Dazu hat sich das KG Berlin geäußert.

Das KG Berlin musste sich mit der Frage beschäftigen, ob sich der Widerruf der Werbeeinwilligung auf alle Mail-Adressen des Widerrufenden bezieht.

In dem entschiedenen Fall (Urt. v. 31.1.2017, 5 U 63/16) hatte die Wettbewerbszentrale die Betreiberin eines Shops für Bekleidung, Schuhe und andere Waren verklagt. Diese hatte nämlich Werbung per E-Mail verschickt, obwohl die erteilte Einwilligung vom Empfänger später widerrufen wurde.

Die Beklagte hatte an ihre Kunden per E-Mail Werbung für ihre Produkte verschickt. Dabei hatten die Kunden die Möglichkeit, ihre Einwilligung über die Schaltfläche “Alle werblichen Nachrichten abbestellen” zu widerrufen.

Zwei Personen erhielten aber auch nach dem Klick auf diesen Link weiter Werbung. Besonderheit in diesem Fall: Die Werbung landete in Postfächern von anderen den Empfängern gehörenden E-Mail-Adressen.

Alle Adressen mit einem Widerruf?

In der ersten Instanz hatte das LG Berlin der Beklagten noch untersagt, E-Mail-Werbung an “jede weitere E-Mail-Adresse eines Adressaten, dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung … wegen einer Abbestellung oder eines Widerspruchs nicht mehr gilt Widerruf auf alle Adressen bezogen.” zu versenden.

Dabei sprach es der Beklagten die Pflicht zu,

“ihren Adressenbestand entsprechend zu generieren und zu pflegen.”

So müsse die Beklagte selbst dafür sorgen, dass der einmalig erteilte Widerruf das Ausbleiben von Werbung auf allen Mailadressen dieses Kunden zur Folge hat.

Die von der Beklagten eingelegte Berufung gegen diese Beurteilung hatte Erfolg.

Nur eine Adresse

Das KG konnte dieser umfassenden Pflicht für Werbetreibende nicht zustimmen. Dagegen spreche allein der Wortlaut der entsprechenden Norm:

“Im Grundsatz ist E-Mail-Werbung gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig (§ 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG).

Von diesem Verbot macht § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen, die sich – wie durch die Verwendung des bestimmten Artikels und des Singulars erkennen lässt – durchweg nur auf eine konkrete E-Mail-Adresse beziehen.

Nachdem als erste Voraussetzungen genannt werden, dass

1. “ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat”,

2 . “der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet”,

es also stets um eine konkrete Adresse geht, ist davon auszugehen, dass auch die dritte Voraussetzung

3. “der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat”,

sich nur auf diese konkrete Adresse bezieht.

Auch die letzte Voraussetzung unter

4. “der Kunde bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen”

bezieht sich wieder nur auf eine konkrete Adresse. Demzufolge kann ein Widerspruch des Verbrauchers gegen die Verwendung seiner E-Mail-Adresse und web.de nicht zur Folge haben, dass Werbung an eine weitere, aber im Widerspruch nicht genannte Adresse des widersprechenden Kunden unter gmx.de nunmehr unzulässig ist, obwohl die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG in Bezug auf diese Adresse aufgrund eines anderen Vorgangs erfüllt waren.”

Der Wortlaut der Regelung spreche also eindeutig gegen die Ansicht des LG Berlin.

Nicht auf eine beschränkt

Das heißt allerdings nicht, dass der Widerruf der Einwilligung grundsätzlich nur für eine Adresse möglich ist.

Wie das Gericht ausgeführt hat, richtet sich die Wirkung des Widerrufs der Einwilligung danach, wie viele Adressen er beinhaltet.

Mit einer selbst formulierten E-Mail, in der alle gewünschten E-Mailadressen von Werbung freigehalten werden sollen, hätten die Betroffenen auch wirksam den Widerruf für genau diese Adressen erteilt. Dann wäre die Beklagte auch verpflichtet, die Werbung an diese Adressen zu unterlassen.

Dadurch dass der Widerruf aber nur über den bereitgestellten Link erteilt wurde, gilt er nur für genau die erteilende Adresse.

Fazit

Erfreuliche Entscheidung. Wer Newsletter versendet, muss aber nicht nur das Einholen der Einwilligungen im Griff haben, sondern auch den Umgang mit eingehenden Widersprüchen. Am besten bedient man sich hierzu professionellen Dienstleistern, wie den CSA-Versendern, die auf solche Verfahren spezialisiert sind. So kann man Abmahnungen vermeiden. (mr)

Bildnachweis: Zerbor/shutterstock.com

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