Auf der Verkaufsplattform eBay hat man die Möglichkeit, entweder als privater oder als gewerblicher Verkäufer aktiv zu werden. Wo genau verläuft allerdings die Grenze zwischen beiden Tätigkeiten. Mit dieser Frage musste sich das LG Dessau-Roßlau beschäftigen.

In einem Streit zweier eBay-Verkäufer hatte ein gewerblicher Händler von Schmuckstücken einen vermeintlich privaten Verkäufer auf Unterlassen in Anspruch genommen. Der abmahnende Händler war nämlich wegen des hohen Verkaufsvolumens der Auffassung, dass es sich bei dem anderen nicht um einen Privaten handelte.

Bei dem Verkäufer fehlten daher Angaben zum Impressum und den fernabsatzrechtlichen Pflichtinformationen.

Das LG Dessau-Roßlau (Urt. v. 11.1.2017, 3 O 36/16) bestätigte die Vermutung des Klägers.

Aufmachung ist wichtiges Indiz

In seiner Urteilsbegründung fasst sich das Gericht sehr kurz. Das wundert nicht, denn die wesentlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung bereits seit vielen Jahren geklärt.

“Entgegen seiner eigenen Darstellung und der Registrierung als privater Verkäufer handelt er als gewerblicher Verkäufer. Das lässt sich anhand der vom Verfügungskläger vorgetragenen Tatsachen, insbesondere aus den vom Verfügungsbeklagten getätigten Verkäufen und den weiteren Umständen ableiten. Der Verfügungskläger hat die Indizien vorgetragen, die auf einen gewerblichen Verkauf durch den Verfügungsbeklagten hindeuten.”

Indiz Nr. 1: Anzahl der Verkäufe

Allein die Anzahl der Verkäufe erschien mit 15 bis 25 Stück pro Monat ungewöhnlich hoch für eine Privatperson.

“Dazu gehört, dass in größerem Umfang gleichartige neuwertige Schmuckstücke angeboten und zum Verkauf gestellt worden sind. Dabei ist es unerheblich, ob diese dem Verfügungsbeklagten von seiner Oma oder einem Bekannten zur Verfügung gestellt worden sind.

Der Verfügungsbeklagte selbst hat sie nachfolgend in einer solchen Art und Weise angeboten, die den Schluss auf einen planmäßigen und dauerhaft angelegten Verkauf zulassen.

Dafür sprechen schon die Anzahl der Verkäufe und die entsprechenden Bewertungen durch die Käufer. denn auch wenn sich aus der Rechtsprechung ein uneinheitliches Bild ergibt, so ist doch festzustellen, dass bei durchschnittlich 15 bis 25 Verkaufsaktionen pro Monat ein gewerbliches Handeln indiziert wird, insbesondere dann, wenn dies – wie hier – über einen längeren Zeitraum geschieht.”

Indiz Nr. 2: Aufmachung der Angebote

Außerdem war die Seite des Verkäufers professionell gestaltet. So machte es den starken Anschein machte, als wäre der Verkauf planmäßig und dauerhaft angelegt und nicht bloß privater Natur.

“Auch die Art und Weise, wie die Artikel angeboten werden, dass nämlich eine professionell gestaltete Seite dem Account zugrunde liegt, lässt den Schluss zu, dass es sich um einen planmäßigen und auf dauerhaften Erwerb gerichteten Verkauf handelt. Denn auch dabei handelt es sich um einen solchen Indikator, der als Indiz für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft streitet.”

Indiz Nr. 3: Das Produktsortiment

Auch in dem angebotenen Produktsortiment sah das Gericht gewerbliches Handeln: Bis auf die Ausnahme von Babykleidung hatte der Händler über seinen Account nämlich ausschließlich Schmuck angeboten – dabei sogar verschiedene Mengen desselben Artikels.

“Dabei ist nicht allein auf die Zahl der Bewertungen durch die Käufer abzustellen, sondern das gesamte Erscheinungsbild der vom Verfügungsbeklagten getätigten Verkäufe heranzuziehen. Dazu gehört, dass – mit der geringen Ausnahme von Babykleidung – ein bestimmtes Sortiment, nämlich Schmuck, angeboten worden ist.

Und dass es sich dabei um neue und noch teilweise mit Etiketten versehene Artikel handelte und gleichzeitig mehrere Anzeigen geschaltet werden.

Ebenso lässt das Angebot gleichartiger Artikel in mehreren Mengen den Rückschluss darauf zu, dass es sich um keinen haushaltstypischen Verkauf mehr handelt, so dass der Verfügungsbeklagte unter Gesamtwürdigung der vorgetragenen und erkennbaren Umstände als gewerblicher Verkäufer anzusehen ist.”

Viele der angebotenen Produkte waren neu und teils sogar noch mit dem Etikett versehen.

Daher blieb dem Gericht nichts anderes übrig als anzunehmen, dass der Beklagte entgegen seiner Registrierung und eigenen Darstellung als Unternehmer agierte.

Informationspflichten gelten

Da der Verkäufer also als gewerblich handelnder einzustufen war, trafen ihn auch die gesetzlichen Pflichtinformationen.

Darunter fällt gem. § 5 TMG die Anbieterkennzeichnung in Form des Impressums sowie bei Fernabsatzverträgen eine Widerrufsbelehrung in gesetzlich vorgeschriebener Form für den Vebraucher.

Fazit

Wer seine Eigenschaft als gewerblicher Händler – bewusst oder unbewusst – verschweigt, muss mit Abmahnungen rechnen. Daher sollte man sich, wenn seine Verkaufsaktivitäten die bloße Liebhaberei überschreiten, rechtlich beraten lassen. In einem solchen Fall drohen nämlich nicht nur Abmahnungen, die schon ärgerlich (und teuer) genug sind, sondern auch Post vom Finanzamt. (mr)

Bildnachweis: Kunertus/shutterstock.com

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