Abmahnungen stellen dann ein besonderes Problem dar, wenn dubiose Händler und Anwälte damit versuchen, die letzten Euro für die Büromiete zusammenzukratzen – das Instrument Abmahnung also rechtsmissbräuchlich einsetzen. Dieser Schuss kann aber auch nach hinten losgehen, wie ein Händler vor dem OLG Hamburg erfahren durfte.
Ein Online-Shopbetreiber war von einer Mitbewerberin wegen eines Verstoßes gegen die Health-Claimes-Verordnung (HCVO) abgemahnt worden. Daraufhin gab er eine notarielle Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Abmahnkosten zu erstatten.
Die Klägerin machte diese dann gerichtlich geltend.
Dagegen wehrte sich der abgemahnte Online-Händler und verklagte seinerseits die Klägerin und ihren Anwalt auf Erstattung der anwaltlichen Verteidigung gegen die Abmahnung. Diese hielt er nämlich für rechtsmissbräuchlich.
Das OLG Hamburg (Urt. v. 11.08.2016, 3 U 56/15) gab der Widerklage des Beklagten statt, der Abmahner musste also zahlen.
Einschlägige Vergangenheit
In der Vergangenheit hatte die Klägerin bereits weit über 100 Abmahnungen zu leicht erkennbaren Verstößen gegen die PAngV ausgesprochen. Bei jeder dieser Abmahnungen war sie von demselben Anwalt vertreten worden.
Nachdem ein Gericht auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Klägerin hingewiesen hatte, gab sie mehrere verfahrensbeendende Erklärungen ab.
Die hierdurch entstandenen Kosten waren vollständig vom Anwalt und dessen Haftpflichtversicherung getragen worden.
Auch die durch die nachfolgend in der Mehrzahl verlorenen Verfahren erwachsenen Kosten i.H.v. 15.000 Euro wurden der Klägerin nicht in Rechnung gestellt, sondern ebenfalls von deren Anwalt übernommen.
Das Kostenrisiko für die ausgesprochenen Abmahnungen betrug nach Rechnung der hier Beklagten 1,3 Mio. Euro. Das Gericht stellte diese Darstellung in Frage, nahm aber selbst einen Betrag von 123.190,20 Euro an.
Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht auch das Abmahnverhalten der Klägerin in der Vergangenheit für massiv rechtsmissbräuchlich:
“Das deutliche Missverhältnis zwischen dem geringen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an den geltend gemachten Rechtsverstößen sowie ihrer begrenzten Einnahmesituation einerseits und dem erheblichen Kostenrisiko, das mit der Geltendmachung verbunden war, andererseits, lassen diese Abmahnvorgänge als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Der wirtschaftliche Vorteil in Form von Anwaltshonoraren ist im Wesentlichen auf Seiten des Drittwiderbeklagten eingetreten. Diese Sachlage führt zu dem Schluss, dass die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu gedient hat, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.”
In der neuerlichen Abmahnaktivität sah es eine Fortführung des Verhaltensmusters aus der Vergangenheit.
Grundstruktur ist rechtsmissbräuchlich
Auch in diesem Fall habe sie einen leicht zu ermittelnden und leicht zu belegenden Wettbewerbsverstoß gerügt und dazu elf Abmahnungen ausgesprochen.
Dabei habe die Klägerin nicht deutlich gemacht, wie groß der wirtschaftliche Schaden ausfalle, den sie durch die Verstöße genommen habe.
Demgegenüber nahm das Gericht bei dem geringen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin ein nicht unerheblich hohes Kostenrisiko von 10.830,60 Euro an. Dieses beinhaltete allein die Kosten ihres Anwalts. Im Falle des Prozessverlustes kämen also noch Prozesskosten sowie die Kosten des gegnerischen Anwaltes hinzu.
“Die Grundstruktur des Vorgehens der Klägerin entspricht damit im Wesentlichen ihrem vorangegangenen Hangeln.
Auch im Hinblick auf die neuerlichen Abmahnungen besteht ein Missverhältnis zwischen dem eher geringen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Verfolgung der geltend gemachten Verstöße sowie ihrer begrenzten Einnahmesituation einerseits und dem nicht unerheblichen Kostenrisiko der Geltendmachung andererseits.
Wiederum ist der erkennbare wirtschaftliche Vorteil der Rechtsverfolgung in Form von Anwaltshonoraren im Wesentlichen auf Seiten des Drittwiderbeklagten, nicht jedoch auf Seiten der Klägerin eingetreten.”
Dabei interessierte es das Gericht nicht, dass die Abmahnungen dieses Mal den Kernbereich ihres Sortiments betrafen. Allein dadurch, dass die Struktur die gleiche war, handele es sich um Rechtsmissbrauch.
Abmahnung nicht “scharf” gestellt
Das Gericht hielt es außerdem für sehr verdächtig, dass die Klägerin die Abmahnkosten umgehend gerichtlich geltend gemacht hatte, während sie nichts unternahm, um die Abmahnung vollstreckbar zu machen.
Insofern war die Abmahnung nicht “scharf” gestellt.
Außerdem hatte die Klägern in einigen Fällen angeboten, sich die Unterlassungsansprüche gegen Zahlung einer Geldsumme abkaufen zu lassen.
Hieraus schloss das Gericht ebenfalls, dass das eigentliche Ziel der Abmahntätigkeit nicht der Schutz vor wirtschaftlichem Schaden der Klägerin durch Wettbewerbsverstöße, sondern der Ersatz der Anwaltskosten war.
Fazit
Das Institut der Abmahnung wurde geschaffen, um Wettbewerbsverstöße effizient und kostengünstig zu beseitigen. Einige nutzen dieses aber in rechtsmissbräuchlicher Weise. Diese Verhaltensweisen werden aber immerr wieder aufgedeckt und kommen den Abmahner und seinen Anwalt dann teuer zu stehen. Und das ist auch gut so. (mr)
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“Einige” ist gut… Es kann mir doch niemand erzählen dass er tatsächlich einen quantifizierbaren Wettbewerbsnachteil dadurch hat, dass der Link zur EU-Streitbeilegungsplattform nicht anklickbar ist und dann aus lauter Sorge um eventuelle Wettbewerbsnachteile eine Abmahnung aussprechen lässt.
Insofern ist eigentlich nahezu jede Abmahnung “rechtsmißbräuchlich” da sie entweder nur darum ausgesprochen wird um dem Konkurrenten zu schädigen – d.h. eigentlich darum um dem Gegner möglichst hohe Kosten zu verursachen und sich damit durch das Mittel der Abmahnung selbst einen Vorteil zu verschaffen und nicht um einen tatsächlichen Wettbewerbsnachteil zu beseitigen oder um in Absprache mit einem Anwalt Geld zu machen.
Jetzt kann man natürlich argumentieren: Die Abmahnung für solche Dinge ist nicht rechtsmißbräuchlich, da der Gesetzgeber ja das Mittel der Abmahnung auch für solche Bagatellen zulässt und die Abmahnung alleine dadurch rechtmäßig wird. Das ist aber widersprüchlich, denn das würde bedeuten dass es auf die Motivation des Abmahners grundsätzlich nicht ankommt und damit müsste man auch Massenabmahner gewähren lassen. Kommt es aber auf die Motivation des Abmahners an, dann müsste man bei Bagatellen grundsätzlich zu dem Ergebnis kommen, dass kein quantifizierbarer Nachteil entsteht und die Abmahnung in solchen Fällen wie dem nicht anklickbaren Link aus niederen Bewegründen erfolgt – nämlich um dem Konkurrenten eins reinzuwürgen.
Eine Abmahnung kann nicht in der selben sache zweimal ausgesprochen werden, wenn Sie also “zufällig” in genau dieser Sache bereits wenige Stunden zuvor eine Unterlassungserklärung unterschrieben haben, dann geht der zweite Abmahner leer aus. Beachte dabei: Dabei trifft den Abgemahnten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Erklärung gegenüber dem Dritten geeignet war, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (BGH I ZR 79/85).
Wenn Sie also wegen ein und demselben Passus von zwei Wettbewerbern abgemahnt worden sind, müssen Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung nur einmal abgeben, wenn damit die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, wofür Sie darlegungs- und beweispflichtig sind. “
Sehr schön, kann man da nur sagen.