Online-Händler müssen auf der Bestellseite noch einmal über die wesentlichen Merkmale der Ware informieren. Wie ausführlich das gesehen muss, ist umstritten. Ob man auf dieser Seite einen Link setzen darf, hat das LG Hamburg entschieden.

Die Betreiberin eines Online-Shops für Medizinprodukte und Desinfektionsmittel war wegen angeblich mangelhafter Informationen u.a. auf der Bestellseite abgemahnt worden.

Auf der Bestellseite waren die wesentlichen Merkmale der Produkte nicht noch einmal vollständig aufgeführt, sondern lediglich “sprechend verlinkt”.

Als die Beklagte nicht auf die Abmahnung reagierte, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, welche das LG Hamburg (Urt. v. 26.1.2016, 312 O 482/15) bestätigt hat.

Gleicher Kundenkreis reicht zum Wettbewerb

Zu Beginn des Verfahrens hatte die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin angezweifelt. Sie war der Ansicht, dass die Klägerin keine Mitbewerberin sei, weil beide unterschiedliche Produkte vertrieben.

Während die Beklagte einen Shop für Medizinprodukte unterhalte, führe die Klägerin ein “Reinigungsportal”.

Des Weiteren habe nur die Beklagte die in der Abmahnung beanstandeten Produkte in ihrem Shop verkauft, sodass eine Wettbewerbsstellung ausscheide. Lediglich ein einziges Produkt habe die Klägerin in der Vergangenheit ebenfalls in ihrem Sortiment geführt aber dies nicht einmal ernsthaft.

Während der Marktpreis für das in Frage stehende Desinfektionsmittel nur etwa 8,- Euro betragen hatte, war es im Shop der Klägerin mit 12,50 Euro bepreist worden.

Das Gericht war anderer Meinung.

Da die Klägerin eine Reihe von Desinfektionsmitteln anbiete, die auch zur Verwendung im Krankenhaus geeignet seien und ebenfalls im Shop der Beklagten vertrieben würden, seien die Produkte beider Parteien zum Teil austauschbar, sodass die denselben Kundenkreis ansprächen.

Damit stünden sie in einem Wettbewerbsverhältnis, was die Klägerin zur Abmahnung und zum Antrag auf einstweilige Verfügung aktiv berechtige.

Wesentliche Merkmale müssen aufgeführt werden

Nach Ansicht der Beklagten sei es ausreichend, von der letzten Bestellseite mit Hilfe von “sprechenden Links” auf die Produktdetailseiten über die wesentlichen Merkmale der Ware zu informieren.

Auch diesem Vorbringen schloss sich das LG Hamburg nicht an.

Der Anbieter von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr habe im Rahmen seiner Informationspflicht über die wesentlichen Merkmale der Ware die entsprechenden Angaben unmittelbar vor Abgabe der Bestellung durch den Kunden (nochmals) einzublenden.

Dabei nahm das Gericht Bezug auf eine Entscheidung des OLG Hamburg (Beschl. v. 13.8.2014, 5 W 14/14).

Das OLG Hamburg macht darin deutlich, dass Angaben zum Produkt, die außerhalb der Bestellseite erfolgen, ohne Bedeutung für die Erfüllung der Informationspflichten sind.

Es genüge daher nicht, auf die Informationen zu verlinken, da die Kenntnisnahme der Informationen zur Abgabe der Bestellung erforderlich sei.

Wesentliche Merkmale im Einzelfall zu entscheiden

Ebenso hatte die Beklagte die Auffassung vertreten, dass nicht alle Eigenschaften oder Merkmale der Waren wesentlich seien. In dem Zeitpunkt, wenn er die Ware in den Warenkorb legt, habe der Kunde bereits seine vorläufige Kaufentscheidung getroffen.

Daher werde ein erneutes Aufführen aller Merkmale der Produkte nur zur Unübersichtlichkeit führen und damit dem Gesetzeszweck entgegenstehen.

In diesem Zusammenhang führte das Gericht folgendes aus:

“Welches die wesentlichen Merkmale einer Ware sind, bedarf einer wertenden Betrachtung im Einzelfall.

Die Beantwortung dieser Frage kann nicht allgemein erfolgen, sondern hängt möglicherweise auch davon ab, auf welche Weise und in welcher Detailgenauigkeit der Anbieter selbst seine Ware in seinem Online-Shop anpreist.

(…)

Vorliegend sind zumindest solche Merkmale als wesentlich anzusehen, welche notwendig sind, um die Produktart und den Verwendungszweck erkennen zu können.”

Angaben dieser Art hätten in dem Shop der Beklagten zumindest bei einigen der beanstandeten Produkte gefehlt.

Bei diesen hätten sich die Angaben auf den Markennamen und die Menge des Inhalts beschränkt. Abgesehen davon, dass die Markennamen nicht allen Kunden geläufig sind, sind diese Informationen bei Weitem nicht ausreichend.

Welche Merkmale hätten angegeben werden müssen, um den Informationspflichten Genüge zu tragen, könne offen bleiben, weil es bereits an den grundlegendsten Informationen gefehlt habe.

Fazit

Die wesentlichen Merkmale müssen auf der Bestellseite noch einmal wiederholt aufgeführt werden. So will es das Gesetz, das hat das LG Hamburg bestätigt. Über Sinn und Zweck dieser “verbraucherschützenden” Vorschrift kann man sicherlich gut streiten. In welchem Umfang dies geschehen muss, kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier bedarf es immer einer Prüfung im Einzelfall. Nicht ausreichend ist die Verlinkung auf die Produktseite. (mr)

Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com

image_pdfPDFimage_printDrucken