Der Verkauf von Produkten, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen könnten, unterliegt strengen Regeln. Besondere Kennzeichnungs- und Prüfvorschriften gelten für Online-Händler. Die Landesjugendschutzbehörden haben jetzt Richtlinien hierfür veröffentlicht.

Die Obersten Landesjugendbehörden haben die aktuelle Rechtsauffassung und Praxishinweise zum (Online-)Versandhandel gemäß dem JuSchG bekannt gegeben.

Betroffen sind Händler, die Trägermedien (also Filme, Computerspiele, Musik), Alkohol, Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten verkaufen.

Versand von Trägermedien

Trägermedien mit indiziertem oder schwer jugendgefährdendem Inhalt dürfen nicht öffentlich angeboten oder beworben werden.

Trägermedien sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Abspielgerät eingebaut sind.

Etwas weniger abstrakt formuliert, heißt das Gegenstände wie USB-Sticks, CDs oder DVDs, Festplatten, etc.

Die Werbung und das Anbieten im Internet ist von diesem Verbot ebenfalls betroffen, damit nicht das Interesse von Kindern und Jugendlichen geweckt wird.

Altersnachweis erforderlich

Indizierte oder schwer jugendgefährdende Inhalte dürfen nicht im Versandhandel angeboten werden, wenn nicht sichergestellt ist, dass das Angebot ausschließlich Erwachsene erreichen kann.

Dafür muss eine zuverlässige Altersüberprüfung zur Anwendung kommen.

Diese darf sich nicht nur auf das Angebot an sich beschränken, sondern muss auch dafür sorgen, dass die bestellte Ware nicht von einem Minderjährigen in Empfang genommen wird.

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat an die Überprüfung bei der Zustellung verbindliche Kriterien aufgestellt, die unter www.kjm-online.de abrufbar sind.

Bei der Ablieferung muss in jeden Fall eine Ausweiskontrolle des Empfängers durch den Zusteller durchgeführt werden, damit die Volljährigkeit gewährleistet wird.

Mitwirkungspflicht für Händler

Die Betreiber von Online-Shops sind außerdem verpflichtet, Hinweisen nachzugehen und jugendgefährdende Angebote zu sperren.

Des Weiteren müssen Vorkehrungen getroffen, sodass es möglichst keine weiteren Rechtsverletzungen der gleichen Art mehr gibt.

Insbesondere bedeutet dies, dass andere Angebote desselben Händlers geprüft werden müssen, wenn durch sie ein Verstoß stattgefunden hat.

Versand von Filmen und Spielen

Der Versand von Filmen und Spielen ist gesondert geregelt und richtet sich danach, ob und wie die Altersfreigabe eingeschränkt wurde.

Info- und Lehrprogramme, Freigabe ab 0-6:

  • Dürfen als Info- oder Lehrprogramm gekennzeichnet werden, falls sie der Information, Instruktion oder zu Lehrzwecken dienen und offensichtlich nicht jugendgefährdend sind.
  • Keine Beschränkung für den Versandhandel

Filme und Spiele ab 12 oder 16:

  • Händler muss sicherstellen, dass Minderjährige nur Zugang zu Filmen und Spielen haben, die für ihr Alter zugelassen sind.
  • Händler hat die Wahl, ob Altersüberprüfung bei Bestellung oder bei Lieferung erfolgt
    • Nur eins von beiden ist nötig
  • KJM hat Kriterien für Einsatz “technischer Mittel” bei Überprüfung des Alters ab 16 Jahren aufgestellt. Diese können auch unter www.kjm-online.de abgerufen werden.
  • Für die Überprüfung des Alters ab 12 Jahren existieren keine technischen Mittel. Hier wird empfohlen, die Bestellung von den Eltern durchführen zu lassen.

Filme und Spiele ohne Kennzeichnung oder Jugendfreigabe:

  • Nur zulässig, wenn Versand an Kinder und Jugendliche sicher ausgeschlossen ist
  • Effektiver Schutz von Minderjährigen sowohl bei Bestellung als auch bei Lieferung sicherzustellen
    • Alterskontrolle des Empfängers nicht ausreichend
    • Altersverifikation erforderlich
  • Ausländische Alterskennzeichnung kann Kennzeichnung durch die Obersten Landesjugendbehörden nicht ersetzen

Versand von Tabakwaren

Tabakwaren und nikotinhaltige Erzeugnisse dürfen Minderjährigen im Versandhandel weder angeboten noch an diese abgegeben werden.

Der Versand ist aber unter den gleichen Vorgaben wie für Trägermedien zulässig.

Es muss also das Alter des Empfängers sowohl bei der Bestellung als auch bei der Lieferung überprüft werden.

Die Prüfung der Personalausweiskennziffern nur bei der Bestellung ist dagegen nicht ausreichend.

Die Beschränkungen für den Versandhandel mit Tabakwaren gelten ebenso für e-Zigaretten und Shishas.

Versand von Alkohol

Die Abgabe von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken an Minderjährige ist verboten.

Zwar ist dieses Verbot nicht ausdrücklich für den Versandhandel formuliert, doch wird dieser sowohl vom Normzweck, als auch vom Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG erfasst.

Der Händler hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Auslieferung an Minderjährige erfolgt.

Hierfür wird beispielsweise der Ident-Check von DHL empfohlen, der Identität und Volljährigkeit der empfangenden Person überprüft.

Andere alkoholische Getränke wie Bier, Wein oder Sekt dürfen nicht an Minderjährige unter 16 Jahren abgegeben werden.

Auch hier muss gewährleistet sein, dass die Auslieferung nicht an Angehörige dieser Altersgruppe stattfindet.

Fazit

Der Versand von Waren, die unter den Jugendschutz fallen, ist nicht gerade leicht zu bewerkstelligen. Insbesondere im Fernabsatz, wo man den Kunden nicht erkennt, müssen strenge Prüf-Anforderungen erfüllt werden. Händler, die dies nicht gewährleisten, laufen in die Gefahr von Ambahnungen und hohen Bußgeldern. (mr)

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

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