Zu sehr vielen Produkten gibt es spezielle Kennzeichnungsvorschriften. So auch im Bereich des Kosmetik-Handels. Was genau müssen Online-Händler, die Kosmetika verkaufen, aber beachten, um Abmahnungen zu vermeiden? Ein Überblick.

Seit Juli 2013 gilt die EU-Kosmetikverordnung (EU Nr. 1223/2009), die die wesentlichen Pflichten für den Handel mit kosmetischen Produkten festlegt. Zusätzlich gilt noch die deutsche Kosmetikverordnung.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat hierzu eine Infobroschüre herausgegeben, die Händlern bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten behilflich sein soll.

Darin werden die folgenden Fragen beantwortet:

1. Was sind kosmetische Mittel?
2. Was bedeutet Inverkehrbringen?
3. Was muss beim Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln im Internet beachtet werden?
4. Was muss ein Online-Händler bei der Marktbereitstellung von kosmetischen Mitteln im Internet beachten?
5. Wie müssen Online-Angebote von kosmetischen Mitteln gekennzeichnet sein?
6. Was muss beim Import von kosmetischen Mitteln beachtet werden?

Kennzeichnung im Online-Handel

Für Online-Händler eine der wichtigsten Fragen dürfte dabei sein, wie kosmetische Mittel im Shop zu kennzeichnen sind.

Die entsprechenden Verordnungen sehen allerdings keine besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung von Kosmetika im Online-Shop vor.

Es gilt allerdings, dass in der Werbung – also auch bei der Produktpräsentation im Shop – keine Aussagen getroffen werden dürfen, die irreführend sind.

Es dürfen also keine Merkmale oder Funktionen vorgetäuscht werden, die das Mittel tatsächlich gar nicht hat.

Pflichten des Online-Händlers

Auch wenn keine eigenen Kennzeichnungsvorschriften existieren, so hat der Händler dennoch einige Pflichten zu erfüllen:

Vor Marktbereitstellung:

  • Prüfung der Kennzeichnungsinformationen
  • Prüfung der Sprachanforderungen
  • Prüfung, ob MHD nicht abgelaufen ist
  • Sicherstellung, dass kosmetische Mittel, die nicht den Anforderungen der EU-KosmetikV entsprechen, solange nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, bis das kosmetische Mittel der Verordnung entspricht
  • Sofern der Händler eine Änderung des Produktnamens vornimmt (z.B. Übersetzung), muss er in CPNP eine Händler-Notifizierung für ein bereits von der verantwortlichen Person notifiziertes Produkt vornehmen

Sicherheit:

  • Sicherstellung von Korrekturmaßnahmen, wenn Produkt nicht der EU-KosmetikV entspricht, ggf. vom Markt nehmen oder Rückruf
  • Bei Risiko: Unterrichtung der verantwortlichen Person (s.u.) und zuständigen Behörden
  • Gewährleistung, dass Lagerung und Transport, solange in der Verantwortung des Händlers, konform sind mit EU-KosmetikV
  • Kooperation mit Behörden bei Maßnahmen zur Abwendung von Risiken

Verkauft der Händler Produkte, ohne diese Maßnahmen getroffen zu haben, also z.B. ein Produkt, bei dem das MHD abgelaufen ist, verstößt er damit gegen eine Marktverhaltensnorm und kann dafür abgemahnt werden.

Abmahnung wegen Falschbezeichnung

Art. 19 der EU-Kosmetikverordnung schreibt z.B. vor, dass die Liste der Bestandteile zwingend mit dem Wort „Ingredients“. Diese Liste braucht nur auf der Verpackung zu erscheinen.

Wird die Liste aber mit einem anderen Wort eingeleitet, also z.B. mit dem Wort “Bestandteile” oder “Inhaltsstoffe”, so liegt ein Verstoß gegen den sehr klaren Wortlaut der Verordnung vor und man kann hierfür abgemahnt werden.

Die vollständigen Fragen und Antworten aus dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit finden Sie hier noch einmal zum Nachlesen.

Bildnachweis: Davizro Photography/shutterstock.com

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