Der Handel mit E-Zigaretten ist in Europa stark reguliert. So dürfen E-Zigaretten nicht ohne Weiteres nach Deutschland eingeführt werden. Das LG Hamburg hat jetzt ein Importverbot unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen.

Ein französischer Großhändler führte E-Zigaretten nach Deutschland ein. Eine deutsche Hersteller- und Vertreiberfirma tätigte über ein Drittunternehmen bei diesem Großhändler eine Testbestellung und kaufte eine elektronische Zigarette im Sinne des deutschen Gesetzes über Tabakerzeugnisse.

Dabei stellte das deutsche Unternehmen fest, dass dem gekauften Produkt die nach deutschem Recht vorgeschriebenen Informationen teilweise ganz fehlten, teilweise fehlerhaften waren und dass eine Mitteilung des französischen Großhändlers an die deutschen Behörden nicht erfolgt war, wie es das Gesetz verlangt.

Verbotene Einfuhr von E-Zigaretten

Das LG Hamburg (Beschl. v. 30.1.2017, 415 HKO 14/17) hat dem französischem Unternehmen auf Antrag des deutschen Herstellers verboten,

“im geschäftlichen Verkehr elektronische Zigaretten an gewerbliche Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland
abzugeben, ohne

a) eine allgemein verständliche und gut lesbare als solche ausdrücklich bezeichnete “Gebrauchsinformation” in deutscher Sprache mit folgenden Informationen beizufügen:

aa. dass die Abgabe an sowie die Verwendung durch Jugendliche untersagt ist, es sei denn, eine veröffentlichte deutsche Allgemeinverfügung berechtigt dazu, lediglich darauf hinzuweisen, dass der Gebrauch durch Jugendliche nicht empfohlen ist;
und/oder

bb. dass das Produkt mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit hat;
und/oder

cc. Angaben zur suchterzeugenden Wirkung;
und/oder

dd. Angaben zu toxikologischen Daten;
und/oder

ee. die Kontaktangabe einer verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person in der Europäischen Union;
und/oder

b) den Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern gelangen darf, in deutscher Sprache auf der Verpackung und/oder Außenverpackung anzubringen;
und/oder

c) spätestens 6 Monate vor dem Inverkehrbringen der elektronischen Zigarette in Deutschland eine Mitteilung darüber nach § 24 Abs. 1 TabakerzV gegenüber der zuständigen deutschen Behörden vorzunehmen”

Die Einfuhr ohne diese Dinge ist nach Deutschland verboten. Deshalb stand dem deutschen Unternehmen der Unterlassungsanspruch zu, so das Gericht.

Haftung der Händler

Händler, die Produkte bei einem ausländischen Großhändler oder Hersteller beziehen, müssen darauf achten, dass sämtliche Pflichtinformationen erfüllt werden und der ausländische Importeur auch die Meldung bei den deutschen Behörden gemacht hat.

Fehlen diese Dinge und der deutsche Händler verkauft die E-Zigaretten dennoch, dann verkauft er verbotene Produkte und kann hierfür ebenfalls belangt, also abgemahnt werden. Händler sollten sich seriöse Großhändler oder Hersteller aussuchen, die sich mit ihren eigenen Pflichten auskennen, um die Gefahr von Abmahnungen zu vermeiden. (mr)

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

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