Der IDO-“Verband” ist zahlreichen Händlern bekannt. Viele haben schon von diesem Abmahnverein Post erhalten. Unter anderem rügt der Verband mit Abmahnungen das Fehlen einer gesetzmäßigen Widerrufsbelehrung.

Uns liegt eine Abmahnung des berüchtigten Abmahnvereins IDO vor.

Wie immer rechtfertigt sich der Verein auf den ersten zwei Seiten, weshalb er überhaupt abmahnen darf. Wie um Eindruck zu schinden listet der Verein 36 Urteile auf, mit denen die Aktivlegitimation des Abmahnvereins bestätigt wurde.

Warum man das nötig hat? Wir wissen es nicht.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Erst auf Seite 3 kommt der Verein dann endlich zur Sache und erklärt, worum es überhaupt geht.

Dort heißt es dann:

“Nach § 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Absätze 2 und 3 BGB müssen Sie den Verbraucher über die Bedingungen, insbesondere das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechtes, die Rechtsfolgen des Widerrufes und das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB) belehren.”

Veraltete Abmahnung?

Diese Äußerungen verwundern etwas, denn das fordert das Gesetz so nicht.

Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB lautet:

“Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren

  1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2,
  2. gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, und
  3. darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die nicht in einem bestimmten Volumen oder in einer bestimmten Menge vereinbarte Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder die Lieferung von Fernwärme einen angemessenen Betrag nach § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.”

Dass über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu informieren ist, steht gerade NICHT mehr im Gesetz. Hat der Abmahnverein IDO in seiner Textbaustein-Abmahnung etwa nur die Paragrafen geändert aber nicht gemerkt, dass der Gesetzeswortlaut angepasst wurde?

Denn seit 13. Juni 2014 fordert das Gesetz nicht mehr explizit die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs.

Der Abmahnverein fordert dann auch in seiner Unterlassungserklärung, dass der Händler in Zukunft über die Rechtsfolgen des Widerrufes und sogar über den Wertersatzanspruch informieren muss. Auch dies fordert das Gesetz nicht.

Das geht definitiv über die gesetzliche Verpflichtung hinaus und sollte von dem Abgemahnten so nicht unterschrieben werden.

Rechtsmissbrauch oder fehlende fachliche Qualifikation?

Entweder es mangelt den für den Abmahnverein tätigen Personen an einer ausreichenden fachlichen Ausbildung, wie auch das LG Berlin schon festgestellt hat, oder es ist Absicht, dass Händler hier zu etwas aufgefordert werden, was das Gesetz nicht verlangt.

Dann aber liegt der Verdacht des Rechtsmissbrauchs nahe. Denn wer mehr fordert, als ihm nach dem Gesetz zusteht, dem scheint es nicht darum zu gehen, für fairen Wettbewerbs zu sorgen.

Fazit

Die vom Abmahnverein IDO geforderte Unterlassungserklärung sollten Händler nicht einfach so unterschreiben. Man beraubt sich damit evtl. selbst wirtschaftlichen Freiheiten. Händler sollten sich unbedingt beraten lassen. Ja, dieses kostet im ersten Schritt vielleicht auch Geld, langfristig gesehen kann man damit aber eher Geld sparen.

Übrigens: Mit unseren kostenlosen Rechtstexten können Sie von Anfang an vermeiden, überhaupt eine Abmahnung zu erhalten.

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

 

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