Ob ein Verbraucher bei der Ausübung seines Widerrufsrechts das Wort „widerrufen“ verwenden muss, war bislang höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Nun musste sich der BGH mit dieser Frage beschäftigen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar ein Haus nach mehreren Besichtigungen erworben, nachdem sie sich auf die Internet-Anzeige einer Maklerin gemeldet hatten. Später bestand Streit darüber, ob zwischen dem Ehepaar und der Maklerin ein Vertrag zustande gekommen war und ob das Ehepaar den Maklerlohn zahlen musste. Das Ehepaar verweigerte die Zahlung, weil es sich von der Maklerin schlecht beraten fühlte. Die Maklerin klagte auf Zahlung ihres Maklerlohns i.H.v. 20.825 Euro.

In der Klageerwiderung erklärte der Ehemann die Anfechtung des Maklervertrags wegen arglistiger Täuschung. Es war fraglich, ob das Ehepaar den Maklervertrag damit wirksam widerrufen hatte.

Zwar handelte es sich hier um einen im Fernabsatz geschlossenen Maklervertrag, doch lässt sich die Entscheidung auf andere Arten von Fernabsatzverträgen wie im Online-Handel übertragen.

Ist Kündigung ein Widerruf?

In einer älteren Entscheidung hatte bereits das AG Bad Segeberg (Urt. v. 13.4.2015, 17 C 230/14) entschieden, dass die erklärte „Kündigung“ eines Vertrages im Einzelfall auch als Widerrufserklärung ausgelegt werden kann.

„Nach dem bis zum 13.06.2014 geltenden Recht entsprach es allgemeiner Meinung, dass die Absicht, sich vom Vertrag zu lösen, auch durch die Verwendung des Begriffs „Rücktritt“ oder „Kündigung“ hinreichend zum Ausdruck kommt. Hieran hat sich auch unter Geltung des neuen Rechts nichts geändert. (…)

Notwendig ist danach lediglich eine „unmissverständliche“ Erklärung. Es genügt daher auch nach neuem Recht jede Erklärung des Verbrauchers, aus der sein Wille, sich vom Vertrag zu lösen, für den Unternehmer erkennbar hervorgeht.“

Diese Entscheidung galt allerdings nur für den Einzelfall, da der Verbraucher in diesem Fall kein Kündigungsrecht hatte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Erklärung der „Kündigung“ nicht zwangsläufig zum Widerruf führen können, da die Rechtsfolgen einer Kündigung anders sind als bei einem Widerruf.

Neue BGH-Entscheidung

Der BGH (Urt. v. 12.01.2017, Az. I ZR 198/15) hat nun entschieden, dass bei einer Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB das Wort „widerrufen“ nicht zwingend verwendet werden muss. Es genüge, wenn der Erklärende deutlich macht, dass er den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen wolle.

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht der Verbraucher das Wort “widerrufen” nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen. Deshalb können die Umstände des Einzelfalls ergeben, dass die Erklärung eines “Rücktritts” als Widerruf auszulegen ist.“

Der BGH bestätigt somit also die in anderen Gebieten schon angewandte Praxis, dass „deutlich zum Ausdruck bringen“ nicht den Gebrauch der korrekten Terminologie erfordert und überträgt diese auch auf das Fernabsatzrecht.

Im Ergebnis wurde der als Anfechtung erklärte Widerruf des Ehepaars für wirksam erklärt und es musste den Maklerlohn nicht zahlen.

Widerrufsfrist und Wertersatz

Dadurch, dass die Maklerin das Ehepaar nicht über sein Widerrufsrecht informiert hatte, hatte die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen. So konnte der Widerruf noch bis zum 27. Juni 2015 erklärt werden. Dies hatte der Ehemann bereits in der Klageerwiderung vom 8. November 2013 und damit rechtzeitig getan.

Die Maklerin hatte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Wertersatz, da auch hierfür eine korrekte Widerrufsbelehrung notwendig gewesen wäre.

Fazit

Dieses Urteil erging noch zum alten Recht. Zum neuen Recht gibt es bisher nur die Entscheidung des AG Bad Segeberg. Der BGH lässt in seinem Urteil explizit offen, ob seine Entscheidung auch auf das seit Juni 2014 geltende neue Verbraucherrecht übertragbar ist. Vieles spricht aber dafür. (mr)

Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com

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