Erfreuliche Nachrichten aus der Welt der dunklen Abmahnindustrie: Erneut konnte einem Duo aus Pseudo-Unternehmer und Rechtsanwalt das Handwerk gelegt werden. Die beiden mahnten fleißig ab und verloren dabei wohl selbst den Überblick, wer hier wann was gemacht hatte.

Das LG Kempten (Allgäu) (Urt. v. 14.11.2016, 23 O 1660/16) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Abmahner und sein Anwalt es mit der Abmahnerei übertrieben hatten und deswegen Rechtsmissbrauch vorliegt.

Abmahnung wegen indiziertem Film

Der Kläger vertrieb unter anderem über seine Website Computer- und Videospiele, DVDs, wobei auch indizierte Artikel zu seinem Sortiment gehörten.

Wollten Interessenten in den geschlossenen Bereich seiner Website gelangen, mussten sie eine notariell beurkundete Kopie des Ausweises sowie des Gewerbescheins vorlegen und einen Verrechnungsscheck über 9,90 Euro zzgl. Steuern einreichen.

Die Beklagte bot über eine Plattform einen Film an, der über keine Jugendfreigabe verfügte – also nicht an Personen unter 18 Jahren geliefert werden darf.

Der Kläger erwarb diesen Film von der Beklagten. Er wurde ihm per einfachen Brief übersandt, es fand keine Altersverifikation nach dem Versand statt.

Deswegen mahnte der Kläger die Klägerin ab. Er sah in der unterlassenen Altersverifikation einen Wettbewerbsverstoß.

Die Beklagte bestritt zunächst die gewerbliche Tätigkeit des Klägers.

“Die Domain des Klägers solle lediglich den Eindruck eines Handels erwecken. Der Zugriff auf diese sei derart kompliziert, dass ein Geschäftsmodell nicht darauf ausgelegt sein könne.

Das Vorgehen des Verfügungsklägers sei evident rechtsmissbräuchlich.”

Abmahnung war rechtsmissbräuchlich

Das Gericht zählt zunächst noch einmal die von der Rechtsprechung entwickelten Indizien und Grundsätze zum Rechtsmissbrauch auf und wendet diese dann auf den vorliegenden Fall an.

Zwar ist die Zahl der ausgesprochenen Abmahnungen für sich noch kein Indiz für Rechtsmissbrauch, im vorliegenden Fall kamen aber noch weitere Umstände hinzu.

So waren allein am LG Kempten (Allgäu) im November 2016 bereits 16 Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anhängig. Das allein reicht nicht für die Annahme von Rechtsmissbrauch. Allerdings hatte der Abmahner erst im Juni 2016 sein Gewerbe angemeldet.

Eine so hohe Zahl von eingeleiteten Verfahren empfand das Gericht bei einem so jungen Unternehmen als “äußerst ungewöhnlich”.

Fast keine Geschäftstätigkeit

Der Kläger hatte nach eigenen Auskünften in der mündlichen Verhandlung unter 10 Käufern und Umsätze lediglich im unteren vierstelligen Bereich erwirtschaftet.

“Damit steht die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis mehr zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden.

Der Verfügungskläger gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Sortiment 300 Artikel in Form von Filmen, DVDs, Büchern, Schallplatten, CDs und Konsolen umfasse.

Vor diesem Hintergrund ist die Geltendmachung von Ansprüchen betreffend teilweise indexierter und beschlagnahmter Waren auffallend.

Dass sich ein Mitbewerber mit gerade neu errichtetem Gewerbe gerade im Bereich der rechtlich äußerst diffizil zu handhabenden Waren gezielt engagiert, lässt den Einwand der Verfügungsbeklagtenseite, dass es sich vorliegend um gezielte Testkäufe handelt, als nachvollziehbar erscheinen.”

Abmahnung aus verwirrenden Textbausteinen

Hinzu kam, dass die Schriftsätze der Anwälte aus Textbausteinen zusammengestellt waren und die Abmahnanwälte hier selbst wohl völlig durcheinander gerieten.

Im vorliegenden Fall argumentieren die Anwälte hauptsächlich im Bereich Computerspiele. Die Abmahnung bezog sich aber auf einen Film.

“Außerdem scheint auf Verfügungsklägerseite mittlerweile der Überblick verloren gegangen zu sein, welche Anwälte in welchem Verfahren tätig sind.

So wurde im hiesigen Verfahren vorgetragen, dass eine Abmahnung durch Rechtsanwalt ABC erfolgt sei. Tatsächlich ist die Abmahnung durch Rechtsanwalt XYZ erfolgt.

Im Parallelverfahren 22 O 1659/16 wurden Schriftsätze durch Rechtsanwalt XXX vorgelegt, obwohl er in diesem Verfahren überhaupt nicht mandatiert ist.”

Aufgrund dieser Umstände wies das Gericht die Klage ab, weil die Abmahnung und die Klageerhebung rechtsmissbräuchlich erfolgten.

Fazit

Es zeigt sich, dass es sich lohnt, gegen Abmahnungen vorzugehen, insbesondere, wenn man dann auch noch solchen schwarzen Schafen das Handwerk legen kann. Abmahnungen sind eigentlich ein legitimes Mittel, um gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Erfolglose Unternehmer und ihre Anwälte missbrauchen dieses Instrument aber immer wieder, um so die eigene Büromiete überhaupt zahlen zu können. Es ist erfreulich, dass hier wieder ein Duo gestoppt wurde. (mr)

Vielen Dank an RAin Carola Sieling, deren Kanzlei in dem Verfahren die Beklagte vertreten hat, für die Information über diese Entscheidung.

Bildnachweis: Piotr Adamowicz/shutterstock.com

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