Karneval, Fastelovend, Fassenach oder sogar Fasching – Es gibt viele Wörter für die fünfte Jahreszeit. Für viele Händler bedeutet die Zeit danach Stress, denn nicht selten kommen Kostüme nach durchfeierten jecken Tagen zurück. Welche Rechte haben Händler in diesem Fall?
Widerrufsrecht für Kostüme
Bei Bestellungen im Internet gilt grundsätzlich das Widerrufsrecht. Da bilden auch Karnevalskostüme keine Ausnahme.
Etwas anderes gilt nur, wenn ein Kostüm maßgeschneidert wird. Dann kann es sich um individualisierte Ware handeln, für die das Widerrufsrecht nicht greift.
Dass ganze Kostüme ein Hygieneartikel darstellen und deswegen nach Entfernung der Versiegelung vom Widerrufsrecht ausgenommen sind, ist kaum denkbar. Für einzelne Accessoires wie z.B. Nasenringe mag das anders sein.
Halten wir also fest: Grundsätzlich steht dem Verbraucher auch bei der Bestellung von Karnevalskostümen ein Widerrufsrecht zu.
Probieren ist erlaubt!
Das bedeutet weiter, dass der Händler Kostüme auch zurücknehmen muss.
Davon separat zu betrachten ist aber die Frage, ob der Händler den Kaufpreis an den Kunden vollständig oder überhaupt erstatten muss.
Bestellt der Kunde ein Kostüm, probiert dieses an und schickt es anschließend zurück, muss der Händler den vollständigen Kaufpreis erstatten. Das Probieren ist im Rahmen des Widerrufsrechtes wertersatzfrei möglich.
Im Kostüm feiern gehen: Wertersatz
Anders sieht das aber aus, wenn der Kunde das Kostüm auf einer Karnevalssitzung oder gar im Straßenkarneval trägt. Dann greifen die Vorschriften über den Wertersatz, § 357 Abs. 7 BGB:
“Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.”
Damit der Händler einen Anspruch auf Wertersatz hat, müssen also mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Wertverlust der Ware
Zunächst muss die Ware einen Wertverlust erlitten haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Ware z.B. kaputt oder nicht mehr zu reinigen ist.
Übermäßige Nutzung
Die zweite Voraussetzung ist, dass der Wertverlust nicht durch die Prüfung entstanden ist, sondern durch einen Umgang, der über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren hinausgeht.
Das ist ganz klar der Fall, wenn der Verbraucher das Kostüm zum Feiern angezogen hat.
Korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht
Und letztlich muss der Unternehmer den Verbraucher noch korrekt über das Widerrufsrecht informiert haben, damit der Anspruch auf Wertersatz besteht.
Am besten nutzen Online-Händler hierfür die auf ihren Shop angepasste Muster-Widerrufsbelehrung aus dem Gesetz. Mit dem Trusted Shops Rechtstexter können Sie eine individuelle Belehrung für Ihren Shop kostenlos erstellen.
[hubspotform whitepaper=”true” title=”Gratis Download: Die Widerrufsbelehrung für Online-Shops” image_path=”” image_text=”” copy_text=”Der Gesetzgeber stellt ein abmahnsicheres Muster für die Widerrufsbelehrung zu Verfügung, welches von Online-Händlern aber noch an den eigenen Shop angepasst werden muss. Das haben wir für Sie bereits erledigt, Sie müssen nur die richtige Belehrung für Sie heraussuchen, Ihre Daten eintragen und” portal_id=”603347″ form_id=”3264d90c-9337-44a9-a4f9-ca1133522dc8″ css=””]
Höhe des Wertersatzes: Einzelfallentscheidung
Nicht pauschal beantwortet werden kann die Frage nach der Höhe des Wertersatzes. Dieser variiert von Fall zu Fall und kann auch bis zu 100% betragen.
Auf keinen Fall sollten Händler in ihren AGB pauschale Sätze für den Wertersatz aufnehmen. Das wäre wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.
Ein Kostüm, welches an den jecken Tagen von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch getragen wurde, dürfte aber wohl fast immer ein Wertersatzanspruch von 100% gegeben sein.
Hin- und Rücksendekosten
Die Hin- und Rücksendekosten werden bei 100% Wertersatz meist vergessen. Wichtig ist: Die Hinsendekosten müssen auch bei 100% Wertersatz in Höhe der günstigsten Standardlieferung, die im Shop angeboten wird, erstattet werden.
Ob der Händler oder der Verbraucher die Rücksendekosten tragen muss, ergibt sich aus der Widerrufsbelehrung.
Details zur Erstattung der Hin- und Rücksendekosten können Sie auch unserem Rechtstipp der Woche entnehmen.
Widerruf nicht verweigern!
Widerruft der Kunde und schickt Ihnen dann das durchfeierte Kostüm zurück, dürfen Sie ihm den Widerruf nicht verweigern! Auch das wäre ein Wettbewerbsverstoß für den der Händler abgemahnt werden kann.
Aufrechnung erklären
Hat der Verbraucher bereits gezahlt, sollten Online-Händler dem Verbraucher gegenüber die Aufrechnung mit dem Wertersatzanspruch erklären und dann nur den Differenzbetrag erstatten.
In vielen AGB von Online-Händlern findet man aber die Klausel:
“Eine Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.”
Steht in den AGB des Händlers ein Aufrechnungsverbot, ist das gleich doppelt nachteilig für den Händler.
Zum einen ist diese Klausel unwirksam und damit ebenfalls abmahngefährdet, zum zweiten kann sich der Händler damit ins eigene Fleisch schneiden.
Bestreitet der Verbraucher nämlich den Wertersatzanspruch des Händlers, ist eine Aufrechnung damit ausgeschlossen. Der Händler selbst kann sich nicht auf eine eventuelle Unwirksamkeit der Klausel berufen.
Daher sollten solche Aufrechnungsverbote lieber gestrichen werden. Rechtssichere AGB können Sie sich ebenfalls kostenlos mit dem Trusted Shops Rechtstexter erstellen.
Fazit
Dass man Kostüme nach durchfeierten Tagen nicht zurückschickt, sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, viele Verbraucher schicken dennoch völlig unbrauchbare Dinge zurück, nachdem sie sie intensiv genutzt oder – wie im Kostüm-Fall – getragen und mit ihnen gefeiert haben. Händler sind dann aber nicht schutzlos, der Gesetzgeber hat für solche Fälle den Anspruch auf Wertersatz vorgesehen.
Auch wenn die Verbraucherrechte sehr weit gehen – insbesondere auch das Prüfungsrecht des Verbrauchers – irgendwann ist eine Grenze erreicht.
Haben Sie schon die unmöglichsten Dinge wieder zurückbekommen von Kunden? Schildern Sie uns gerne Ihre Erlebnisse mit dem Widerrufsrecht unten in den Kommentaren. (mr)
Ich frag mich, wer auf die unverschämte Idee kommt und ein zu einer Feier getragenes Kostüm wieder zurück schickt. Da ist doch klar, dass man nichts mehr bekommt. Wundern würds mich auch nicht, wenn diese Personen sich dann noch aufregen, dass man sie abweist. naja.. Ich würde sagen, Paragraphen hin schicken und gut ist’s.
Ich dache immer zu Faschingszeit wäre es lustig und dann kommt so ein Ärgernis. Das muss echt nicht sein.
Alle Jahre wieder … wir führen in unserem Kindershop auch Faschingsbekleidung für die Kleinen. Regelmäßig kommen nach den tollen Tagen ein Teil der Kostüme zurück. Aufgerisse Verpackung – es muss ja probiert werden; aber intensiver Geruch und Schmutzflecken kommen nicht vom Probetragen. 🙁
Wäre sowas eigentlich ein Betrugsversuch und damit eine Straftat?
Nein.
Wir erhalten fast täglich Strumpfhosen, Bodystockings etc. zurück.
Einige Kunden meinen, mit ihrer Rücksendung auch den Hund oder die Katze in Form von Haaren und Dreck mit zurücksenden zu müssen.
Natürlich sind nicht alle Produkte mit einem Hygienesiegel versehen, an einen Wiederverkauf ist in so einem Fall aber nicht denken.
Eine Reinigung ebenfalls nicht denn eine Feinstrumpfhose oder ein gewaschener Bodystocking sind nicht mehr neuwertig hinzubekommen.
Kaum zu glauben, was für Schmuddel so manche sind.
Ich hatte mal eine Kundin, die mir die Sachen total verknittert und mit so vielen Hundehaaren drauf zurück geschickt hatte. Da habe ich ihr das gleich wieder zurück geschickt. Zumal sie den Vertrag auch nicht widerrufen hatte 🙂
Die Frage von Benny Lava interessiert mich auch. Warum handelt es sich nicht um einen (versuchten) Betrug?
Das normale Widerrufsrecht greift ja bei getragenen / gebrauchten Sachen nicht mehr
@Marion
Ich war im Karnevalsurlaub, daher die etwas späte Antwort:
Ihre Annahme, dass das Widerrufsrecht bei gebrauchten Sachen nicht greift, ist schon einmal falsch. Es gibt nur 2 Voraussetzungen für den wirksamen Widerruf:
1. Er muss erklärt werden
2. Innerhalb der Widerrufsfrist.
Für einen Wertverlust, der auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der nicht mehr der Prüfung der Eigenschaften, Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit dient, steht dem Händler ein Wertersatzanspruch zu.
Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 263 StGB (Betrug) sind nicht erfüllt, wenn eine Ware “übermäßig” genutzt wird. Das mag moralisch verwerflich sein, da gebe ich Ihnen recht, aber strafbar ist das nicht.
Diktiergeräte wo noch ganze Gespräche (stundenlang) drauf gespeichert waren. Ein Einsatz von Türschützern auf einer Hühnerfarm, erklärte auch das etwas schmutzige Gehäuse.
Falsche Produkte die zurückgeschickt werden (z.B. rote Hose statt blauer) kommt auch häufiger vor.
Kaum zu glauben, aber wir bekommen auch benutztes MakeUp zurück. Die Siegel sind dann entfernt und der Verbraucher erzählt seine Geschichten. Am Ende müssen wir es, aus hygienischen Gründen, vernichten.
Saisonartikel, wie Fasching, Halloween Deko u.s.w. wird bei uns jetzt nur noch bis maximal 35 Tage vor dem Event verkauft.
Gerade bei Halloween Dekoartikeln ist es ganz oft so gewesen, das wir Großbestellungen, von angeblich Privatpersonen hatten und dann später mit einer Palette beleuchteter Deko-Kürbisse da saßen.
Da würde mich mal interessieren, ob man für solche Artikel das Widerrufsrecht auf die gesetzlichen 14 Tage begrenzen könnte, auch wenn man für das übrige Sortiment eigentlich 30 Tage anbietet.
Die wohl übelste Rücksendung war ein fast 2000€ teurer DJ-CD-Player, wo sich der Kunde einfach mal sämtliches Innenleben als Ersatzteil ausgebaut hatte und uns wild als Betrüger beschimpfend das Teil zurück geschickt hat mit seinen kaputten, ausgetauschten Teilen und nicht einmal wieder richtig zusammen gebaut.
Es war ein ziemlicher Kampf auch mit PayPal. Online-Anzeigen wegen Betruges bringen im da Übrigen leider gar nichts. Mega Stressig alles.
Alt gegen Neu haben wir öfter mal. Lässt sich allerdings in den allermeisten Fällen schnell nachweisen.
Anders sah es bei einem ziemlich teuren Equipment Trolley aus, wo uns dann ein ziemlich stark gebrauchter, abgewetzter Trolley zurück geschickt wurde, der definitiv schon ein paar Jahre auf dem Buckel hatte.
Hier war jegliche Beweisführung vergeblich. PayPal hat dem Kunden Recht gegeben, 180€ futsch. Anzeige im Sande verlaufen da Kunde aus UK.
Neue Masche ist ja jetzt Dinge absichtlich zu zerkratzen oder zu beschädigen um die Rücksendekosten nicht übernehmen zu müssen 🙁
Hallo Herr Rätze,
ich möchte gerne einmal an dieser Stelle den Vorschlag machen vielleicht einen neuen Beitrag zu eröffnen mit dem Thema, wie man denn mit solchen “Kunden” bei einem Widerruf korrekt umgeht.
Wie die zuvor genannten Beiträge es ja zeigen, ist das ein höchst brisantes Thema und bestimmt für den einen oder anderen Shopbetreiber nicht einfach zu händeln. Die Unverschämtheit mancher Kunden lässt hier wirklich sehr zu wünschen übrig. Dazu kommt noch das leidige Thema PayPal Käuferschutz, der an für sich ja grundsätzlich nicht schlecht ist. Wenn dieser aber (rechts)missbräuchlich angewandt wird, wird das e-commerce zur Farce.
Hallo Achim,
welche Rechte Sie als Händler haben steht im Artikel oben. Daher weiß ich nicht ganz, was Sie mit Ihrem Vorschlag meinen.
Hallo Herr Rätze, das sollte oben in den Beiträgen doch “zwischen den Zeilen” stehen. Welche Rechte der Shopbetreiber hat ist im allgemeinen bekannt. Hier geht es doch darum, wie man mit solchem Klientel umgeht bei o.g. Vorkommnissen.
Eine weitere Frage: Ist es möglich den PayPal Käuferschutz nicht anbieten zu müssen oder vielleicht erst ab einer bestimmten Warenwertgrenze..?
Hallo Achim,
ich denke, wie man seine Kunden in einem solchen Fall ansprechen sollte, lässt sich nicht pauschal beantworten. Auch die Frage, ob der Händler hier überhaupt seine Rechte geltend macht, ist nicht pauschal zu beantworten. Einen A-Kunden werden Sie sicherlich ganz anders behandeln als einen C-Kunden.
Soweit ich weiß, hängt der PayPal-Käuferschutz unmittelbar an der Nutzung der Zahlungsart PayPal. Den Käuferschutz bieten ja nicht Sie an – das ist kein Service von Ihnen. Wenn Sie also aus dem PayPal-Käuferschutz raus wollen, müssten Sie PayPal abklemmen. Oder z.B. erst dann anbieten, wenn der Kunde Bestellsumme X überschreitet.
Seit geraumer Zeit kann man beobachten, dass “gebrauchte” Faschingskostüme speziell um den Rosenmontag +/- 10 Tage retour gehen. Wir versuchen aber schon vorab Kunden zu informieren, was “probieren” bedeutet. Nämlich dem probieren ähnlich wie in einem Laden in der Umkleidekabine. Das bedeutet, dass man z. B. nicht 1 Std mit Zigarettenrauch eine Fotosession macht. Außerdem trägt der Kunde den Rückversand. Bei kostenfreien Hin- und Rückversand gibt es bestimmt schwarze Schafe, die eine kostenlose Leihe darin sehen. An dieser Stelle muss aber hervorgehoben werden, dass es viele Kunden gibt, die sehr ordentlich und sauber den Rückversand machen.
Das ist kein ausschließliches Thema für Karnevalskostüme, sondern ein generelles Thema im Versandhandel. Bei einem großen Versandhändler kamen früher z.B. nach der Beerdigung in einem Dorf einige schwarze Anzüge zurück. Bei Abendkleidern kommt dies auch vor, dass gebrauchte Kleider nach der Veranstaltung zurückgehen. Teilweise wurde die Kleidung (wenn sie nicht besonders verschmutzt war) noch mal aufgearbeitet und reduziert verkauft. Bei Kameras war noch Sand und z.T. auch noch Filme drin waren. Eklig wird es allerdings bei getragener Unterwäsche.
Die Anprobe von Kostümen ist bei Kunden sehr wichtig und auch verständlich, wenn mal was zurück kommt. Auch die richtige Belehrung ist wichtig. Ein sehr informativer Artikel.